DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2019.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-09-25 |
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Unter e-Crime oder auch den Begriffen Computerkriminalität oder Cyberkriminalität werden die unterschiedlichsten Delikte betrachtet. Die aktuelle Studie von KPMG fasst unter diesen Begriff alle wirtschaftskriminellen Handlungen zusammen, die unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien zum Schaden einer Einzelperson, eines Unternehmens oder einer Behörde führen. Hierzu gehören unter anderem Sabotage, Diebstahl (zum Beispiel von Kundendaten) als auch der sogenannte CEO-Fraud.
Im deutschen Mittelstand ist heutzutage die Mehrheit der Unternehmen nicht mehr ausschließlich in Deutschland tätig. Bedeutende Handelspartner Deutschlands sind dabei nach wie vor das Vereinigte Königreich und die USA. Umso mehr verwundert es (oder vielleicht auch gerade deshalb?), dass in manchen deutschen Small and Medium-sized Enterprises (SMEs) nach wie vor die Ansicht vertreten wird, für die Implementierung eines professionellen Compliance-Management-Systems (CMS) wirtschaftlich betrachtet zu unbedeutend zu sein.
Streitigkeiten entstehen oft, wenn es um Geld geht oder die Nachfolge in einem Familienunternehmen geregelt werden muss. Sollten die Fronten hier so verhärtet sein, dass eine Lösung unmöglich erscheint, dann hilft Erwin Jurtschitsch als privater Strategieberater und vielleicht als letzte Möglichkeit, wenn andere Experten, wie Rechtsanwälte und Steuerberater, bereits an ihre Grenzen gestoßen sind. Sein Erfolgsrezept: Erfahrung, Authentizität, Kampfgeist und Siegeswillen. Dabei stellt er den Faktor Mensch mit all seinen Emotionen in den Mittelpunkt.
Unter politisch exponierten Personen (PEPs) versteht man Träger oder ehemalige Träger von wichtigen öffentlichen Ämtern, wie beispielsweise Staats- und Regierungschefs, Parlamentsmitglieder, Minister, Staatssekretäre, Mitglieder der Führungsetagen von Zentralbanken, Botschafter und hochrangige Offiziere. Außerdem umfasst die Definition, welche in § 6 Abs. 2 Nr. 1 des deutschen Geldwäschegesetz (GwG) festgelegt ist, auch die Familienmitglieder dieser Personen. In der Schweiz ist die Definition politisch exponierter Personen in Artikel 2a des Geldwäschereigesetztes zu finden.
Die Mehrheit der Artikel über Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung konzentrieren sich auf die Entwicklung von Präventionsmechanismen für Banken. Dieser Artikel soll sich jedoch auf die ungelösten Probleme der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung in der Schweiz fokussieren und welche Maßnahmen dagegen getroffen werden können. Dabei wird hervorgehoben, wie die derzeitigen Bekämpfungen der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zurzeit noch leicht umgangen werden können.
Laut Statistiken des Bundeskriminalamtes Stand 2018 sind rund 700.000 deutsche Reisepässe und 1,4 Millionen Führerscheine zur Fahndung ausgeschrieben und etwa fünf Millionen deutsche Ausweise wurden als verloren, gestohlen oder gefälscht gemeldet. Folgend wird verdeutlicht, vor welchen neuen Herausforderungen Banken und Finanzinstituten bei der Identifizierung ihrer Vertragspartner stehen und welche Möglichkeiten derzeit bestehen, sich bestmöglich zu wappnen.
Mit dieser Veröffentlichung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) erhält die Debatte um ein Unternehmensstrafrecht eine neue Dimension, da Artikel 1 dieses Gesetzesentwurfs zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität den Entwurf eines Gesetzes zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten, kurz Verbandssanktionengesetz oder VerSanG (als Entwurf im Folgenden E-VerSanG), enthält. In diesem Beitrag erfolgt eine erste Darstellung des E-VerSanG und eine Kommentierung ausgewählter Auffälligkeiten.
In dieser Übersicht werden regelmäßig Compliance-relevante Entscheidungen mit Bezügen zum allgemeinen Straf- und Strafprozessrecht sowie zum Wirtschafts- und Steuerstrafrecht und zum Gesellschaftsrecht dargelegt. Zur Konkretisierung der Leitsätze werden gegebenenfalls ausgewählte Auszüge aus dem Sachverhalt und den Entscheidungsgründen aufgeführt.
Dr. Jan Bünnemeyer, M.Sc., ist General Counsel und Chief Compliance Officer für die Region Zentraleuropa von Arcadis, einem börsennotierten Planungs- und Beratungskonzern für Immobilien, Infrastruktur Wasser und Umwelt. Arcadis beschäftigt weltweit etwa 27.000 Mitarbeiter an mehr als 350 Standorten in über 40 Ländern. Zuvor war Dr. Bünnemeyer zehn Jahre als Rechtsanwalt in deutschen und internationalen Großkanzleien mit Schwerpunkt im Immobilien- und Baurecht tätig.
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