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Das Deutsche Institut für Compliance (Dico) hat sich für eine übergreifende und umfassende Compliance-Gesetzgebung ausgesprochen.

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Kopfschütteln und Unverständnis lösten jetzt im Wirecard-Untersuchungsausschuss die Ausführungen der Zeugin Regina Schierhorn von der BaFin aus.

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Im Betrugsskandal um die mittlerweile insolvente Wirecard AG steht die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY) stark unter Druck.

Insolvenzgefahr im Mittelstand steigt deutlich

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Steuerberater warnen: Der Anteil an Mandanten, die ohne staatliche Unterstützungsleistungen insolvenzgefährdet sind, steigt im Vergleich zur Vorwelle im November 2020 deutlich von 16 auf 27 Prozent.

FISG: Kontroversen bei Haftungsobergrenzen, Abtrennung der Beratung und Corporate-Governance-Reformen

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Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der Finanzmarktintegrität ist jetzt unter Sachverständigen in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses „prinzipiell begrüßt“ worden.

Nachrichten

IDW PS 340 erweitert  
09.03.21
Risikofrüherkennungssysteme gewinnen an Bedeutung – Darauf müssen Unternehmen und Prüfer achten
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Der geänderte Prüfungsstandard IDW PS 340 zur Prüfung des Risikofrüherkennungssystems zieht für alle Akteure Handlungsbedarf nach sich. Die Neufassung bedeutet eine „faktische Erweiterung“. mehr …

„Shifting the Trillions“  
01.03.21
Sustainable-Finance-Beirat veröffentlicht Abschlussbericht
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Der Sustainable-Finance-Beirat der Bundesregierung hat jetzt seinen Abschlussbericht veröffentlicht. Der Bericht mit dem Titel „Shifting the Trillions – Ein nachhaltiges Finanzsystem für die Große Transformation“ enthält 31 Empfehlungen, wie sich die Transformation der deutschen Wirtschaft finanzieren lässt. mehr …

Wirtschaftsstrafrecht  
22.02.21
BGH entscheidet über Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht für Berufsgeheimnisträger
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Wer kann im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Berufsgeheimnisträger von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbinden? mehr …

Studie  
16.02.21
Risikolandschaft weltweit im Umbruch
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Die meisten Unternehmen hatten Pandemie-Risiken vor Corona nicht auf dem Schirm. Risiken und Resilienz sind neu zu priorisieren. Das sind zentrale Ergebnisse einer Studie des Beratungsunternehmens Aon. mehr …

Studie  
15.02.21
CSR-Berichtspflichten effektiver ausgestalten
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Als Ergebnis einer aktuell vorgelegten DRSC-Studie müssen die Berichtspflichten zur Corporate Social Responsibility nachgeschärft werden. mehr …

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Top-Themen

  • Vom Anfänger zur souveränen Prüfungspersönlichkeit

    • Dipl.-Kauffrau Silvia Puhani
    Um eine Prüfung erfolgreich durchführen zu können, benötigt ein Revisor neben der reinen Fachkompetenz auch Persönlichkeitskompetenzen. Auf Basis der PSI-Theorie von Prof. Julius Kuhl wird dargelegt, welche Selbststeuerungskompetenzen ...
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  • Compliance-Herausforderungen der Digitalisierung

    • Dr. Dr. Fabian Teichmann
    • Jan Koch
    Aufgrund des großen ökonomischen Werts von Sachdaten werden diese als mögliche Wettbewerbsvorteile immer wichtiger. Insbesondere durch die Kombination von unternehmensinternen mit unternehmensexternen Daten können die Effizienz erhöht ...
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  • Gesamtverantwortung und Ressortverteilung

    • Dr. Jürgen van Kann
    Dem Grundsatz nach sind alle Mitglieder des Vorstands nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt (§ 77 Abs. 1 S. 1 AktG), so dass für jede Geschäftsführungsmaßnahme die Willensübereinstimmung sämtlicher ...
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  • Vergütungsfragen

    • Dr. Jürgen van Kann
    • Anjela Keiluweit
    Ein seit Jahren in der Öffentlichkeit diskutiertes Thema ist die Vergütung der Mitglieder des Vorstands. Öffentliche Diskussionen haben 2005 zu Reaktionen des Gesetzgebers zur Offenlegung und seit 2009 zu Gesetzesänderungen geführt. ...
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Rechtsprechung

Rechtsanwalt Patrick Späth

Urteilsanmerkungen von Rechtsanwalt Patrick Späth

Patrick Späth ist Partner bei Morrison & Foerster (International) LLP in Berlin und berät dort in den Bereichen Compliance, internal Investigations und Corporate Governance.
  • BGH (5. Strafsenat), Beschluss vom 03.03.2020 – 5 StR 595/19

    Lässt ein formeller Geschäftsführer (Strohmann) einen faktischen Geschäftsführer neben sich gewähren, treffen ihn hinsichtlich des die operativen Unternehmensaufgaben wahrnehmenden faktischen Geschäftsführers Überwachungspflichten. Diese Pflichten verletzt der formelle Geschäftsführer insbesondere dann, wenn er Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des faktischen Geschäftsführers hatte und nichts unternimmt. Diese Umstände können ein vorsätzlich pflichtwidriges Handeln des formellen Geschäftsführers i. S. d. § 266a StGB begründen. Die Verdachtsmomente müssen sich dabei nicht unmittelbar auf die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten beziehen.


    Normen: § 266a StGB


    Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Den Angeklagten S. hat es wegen § 266a StGB in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten P. hat es wegen § 266a StGB in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Kammer hat zunächst tragend festgestellt, dass eine vorsätzliche Verletzung der Abführungspflicht durch die Angeklagten K. und S. gegeben ist. K. wusste, dass er nur als Strohmann fungierte und hielt es für sehr wahrscheinlich, dass der Anklagte P. als faktischer Geschäftsführer über die K.B.-GmbH in erheblichem Umfang Arbeitnehmer „schwarz“ beschäftigte, was er billigend in Kauf nahm. Als formeller Geschäftsführer übte K. dabei keinerlei Kontrolle aus. Der formelle Geschäftsführer, der einen faktischen Geschäftsführer neben sich gewähren lässt, ist wie ein Delegierender zu behandeln. Infolgedessen treffen ihn hinsichtlich des die operativen Unternehmensaufgaben wahrnehmenden faktischen Geschäftsführers Überwachungspflichten, die er insbesondere dann verletzt, wenn er Anhaltspunkte für dessen Fehlverhalten hatte und nichts unternimmt. Die Verdachtsmomente müssen sich dabei nicht unmittelbar auf die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten beziehen. Diese Umstände begründen einen Vorsatz des Strohmanngeschäftsführers im Hinblick auf § 266a StGB. Hinsichtlich des formellen Geschäftsführers S. hat das Landgericht ebenfalls tragend festgestellt, dass er seinen Pflichten als Geschäftsführer nicht nachkommen wollte und gleichsam damit rechnete, dass die K.B.-GmbH in der Folge keine Sozialversicherungsbeiträge abführen würde.


  • BGH (1. Strafsenat), Beschluss vom 24.09.2019 – 1 StR 346/18

    Irrt der Arbeitgeber über seine rechtliche Stellung als Arbeitgeber oder die damit verbundene Rechtspflicht zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen, unterliegt er einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB, der eine Strafbarkeit wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB entfallen lässt.


    Normen: §§ 266a, 16 StGB


    Wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt macht sich in allen Varianten des § 266a StGB nur strafbar, wer zumindest bedingt vorsätzlich handelt. Dies setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement) und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement). Bei pflichtwidrig unterlassenem Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB) handelt der Täter nur dann vorsätzlich, wenn er bei einer zumindest laienhaften Bewertung der Umstände des Einzelfalls erkannt hat, dass er eine rechtliche Stellung als Arbeitgeber innehaben und eine sozialversicherungsrechtliche Beitragsabführungspflicht bestehen könnte. Die bloße Erkennbarkeit reicht insoweit nicht aus. Es genügt danach nicht mehr, dass der Täter die für die Eigenschaft als Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die daraus resultierenden sozialversicherungsrechtlichen Pflichten maßgeblichen tatsächlichen Umstände ohne zutreffende rechtliche Einordnung erkannt hat. Vielmehr muss der Täter nunmehr über die Kenntnis der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umstände hinaus auch die (außerstraf-)rechtlichen Wertungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts – zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre – nachvollzogen haben. Er muss demnach seine rechtliche Arbeitgeberstellung und die damit verbundene sozialversicherungsrechtliche Abführungspflicht zumindest für möglich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen haben. Irrt der Täter über seine Arbeitgebereigenschaft oder die hieraus resultierende Abführungspflicht, unterliegt er einem Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB und handelt nicht vorsätzlich.


  • BGH, Urteil vom 02.07.2019 – II ZR 406/17

    Die Einrichtung eines GmbH-Aufsichtsrats auf Grundlage einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Öffnungsklausel stellt keine Satzungsänderung dar.


    Normen: §§ 53 Abs. 1, Abs. 2, 54 Abs. 1 GmbHG


    Bislang war die Frage umstritten, ob der Beschluss über die Einrichtung eines Aufsichtsrats aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Öffnungsklausel die für eine Satzungsänderung geltenden Vorschriften zu beachten hatte. Nunmehr urteilte der BGH, dass die Einrichtung eines Aufsichtsrates bei einer GmbH auf Grundlage einer Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag keine Satzungsänderung darstellt und die für eine Satzungsänderung geltenden Vorschriften nicht zu beachten sind, wenn die Öffnungsklausel hinreichend bestimmt ist und der Einrichtungsbeschluss Gesetze und Satzung achtet. Hinreichend bestimmt ist die Ermächtigung, wenn wesentliche Punkte der Einrichtung eines Aufsichtsrats sowie die Übertragung der Überwachung der Geschäftsführung auf diesen geregelt sind. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass zur Einrichtung eines Aufsichtsrates auf Grundlage einer Öffnungsklausel ein nicht notariell beurkundeter Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter ohne Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister genügt.


    Zur Entscheidung im Volltext


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