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Rechtsprechung

Rechtsanwalt Patrick Späth

Urteilsanmerkungen von Rechtsanwalt Patrick Späth

Patrick Späth ist Partner bei Morrison & Foerster (International) LLP in Berlin und berät dort in den Bereichen Compliance, internal Investigations und Corporate Governance.
  • BGH (2. Strafsenat), Beschluss vom 18.11.2020 – 2 StR 246/20
    Geschäftlich agierende Täter (hier: externer Beschaffer von Schulbüchern für Schulen) unterliegen besonderen Erkundigungspflichten hinsichtlich der für sie (straf-)rechtlich relevanten Rechtsänderungen, die im Zusammenhang mit den Schutzgütern ihrer spezifischen Berufsausübung stehen. Ein Verbotsirrtum ist nur dann unvermeidbar, wenn der Täter unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit, ihres Lebens- bzw. Berufskreises unter Anspannung des ihres Gewissens und unter Einsatz aller Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen nicht in der Lage war ausgeübtes Unrecht einzusehen; im Zweifel ist bei einer verlässlichen Person Auskunft einzuholen.

    Normen: §§ 17 S. 1, 333 Abs. 3 Nr. 2, 334 Abs. 1 StGB

    Dem Angeklagten war in mehr als 20 Fällen Bestechung (§ 334 StGB) bzw. Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) vorgeworfen worden. Er hatte über Jahre hinweg als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH an Schulen Lehrbücher in Form von Leih- und Kaufexemplaren vertrieben. Die Leih- bzw. Kaufentscheidung traf jeweils die Schulleitung. Nach der Auslieferung der Bücher ließ der Angeklagte dem jeweiligen Förderverein der Schule Geldbeträge zwischen rd. 1.000 und 2.900 Euro zukommen, was, wie ihm bewusst war, Einfluss auf die Auftragsvergabe in der Zukunft haben konnte.

    Das Landgericht nahm zugunsten des Angeklagten einen unvermeidbaren Verbotsirrtum gem. § 17 StGB an und sprach ihn daher frei. Der BGH hob das Urteil auf. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt ein Verbotsirrtum nur in Betracht, wenn dem Täter die Einsicht fehlte Unrecht zu tun, wobei es nicht auf die Kenntnis der Strafbarkeit ankommt, sondern ausreichend ist, dass sich der Täter hätte erkennen können, dass er Unrecht tut. Ist der Täter geschäftlich tätig, so unterliegt er besonderen Erkundigungspflichten hinsichtlich seiner Tätigkeit bzw. seines spezifischen Geschäftsfeldes. Dazu gehört auch die Selbstinformationspflicht über geltende einschlägige Rechtsvorschriften inklusive das „Sich auf dem Laufenden halten“.

    Unterlagen die jeweiligen Schulleiter selbst einem Irrtum, entlastet dies den Angeklagten nicht, denn auch diese hätten den Irrtum selbst erkennen können. Im Übrigen hätte sich der Angeklagte für eine etwaige Unvermeidbarkeit eines Irrtums auf Entscheidungen in ähnlich gelagerten Sachverhalten (insbesondere der so genannte Schulfotographen-Fall, BGH, Urteil vom 26.5.2011 – 3 StR 492/10) nur berufen können, wenn er diese Entscheidung auch gekannt hätte.

  • BGH (5. Strafsenat), Beschluss vom 03.03.2020 – 5 StR 595/19

    Lässt ein formeller Geschäftsführer (Strohmann) einen faktischen Geschäftsführer neben sich gewähren, treffen ihn hinsichtlich des die operativen Unternehmensaufgaben wahrnehmenden faktischen Geschäftsführers Überwachungspflichten. Diese Pflichten verletzt der formelle Geschäftsführer insbesondere dann, wenn er Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des faktischen Geschäftsführers hatte und nichts unternimmt. Diese Umstände können ein vorsätzlich pflichtwidriges Handeln des formellen Geschäftsführers i. S. d. § 266a StGB begründen. Die Verdachtsmomente müssen sich dabei nicht unmittelbar auf die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten beziehen.


    Normen: § 266a StGB


    Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Den Angeklagten S. hat es wegen § 266a StGB in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten P. hat es wegen § 266a StGB in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Kammer hat zunächst tragend festgestellt, dass eine vorsätzliche Verletzung der Abführungspflicht durch die Angeklagten K. und S. gegeben ist. K. wusste, dass er nur als Strohmann fungierte und hielt es für sehr wahrscheinlich, dass der Anklagte P. als faktischer Geschäftsführer über die K.B.-GmbH in erheblichem Umfang Arbeitnehmer „schwarz“ beschäftigte, was er billigend in Kauf nahm. Als formeller Geschäftsführer übte K. dabei keinerlei Kontrolle aus. Der formelle Geschäftsführer, der einen faktischen Geschäftsführer neben sich gewähren lässt, ist wie ein Delegierender zu behandeln. Infolgedessen treffen ihn hinsichtlich des die operativen Unternehmensaufgaben wahrnehmenden faktischen Geschäftsführers Überwachungspflichten, die er insbesondere dann verletzt, wenn er Anhaltspunkte für dessen Fehlverhalten hatte und nichts unternimmt. Die Verdachtsmomente müssen sich dabei nicht unmittelbar auf die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten beziehen. Diese Umstände begründen einen Vorsatz des Strohmanngeschäftsführers im Hinblick auf § 266a StGB. Hinsichtlich des formellen Geschäftsführers S. hat das Landgericht ebenfalls tragend festgestellt, dass er seinen Pflichten als Geschäftsführer nicht nachkommen wollte und gleichsam damit rechnete, dass die K.B.-GmbH in der Folge keine Sozialversicherungsbeiträge abführen würde.


  • BGH (1. Strafsenat), Beschluss vom 24.09.2019 – 1 StR 346/18

    Irrt der Arbeitgeber über seine rechtliche Stellung als Arbeitgeber oder die damit verbundene Rechtspflicht zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen, unterliegt er einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB, der eine Strafbarkeit wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB entfallen lässt.


    Normen: §§ 266a, 16 StGB


    Wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt macht sich in allen Varianten des § 266a StGB nur strafbar, wer zumindest bedingt vorsätzlich handelt. Dies setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement) und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement). Bei pflichtwidrig unterlassenem Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB) handelt der Täter nur dann vorsätzlich, wenn er bei einer zumindest laienhaften Bewertung der Umstände des Einzelfalls erkannt hat, dass er eine rechtliche Stellung als Arbeitgeber innehaben und eine sozialversicherungsrechtliche Beitragsabführungspflicht bestehen könnte. Die bloße Erkennbarkeit reicht insoweit nicht aus. Es genügt danach nicht mehr, dass der Täter die für die Eigenschaft als Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die daraus resultierenden sozialversicherungsrechtlichen Pflichten maßgeblichen tatsächlichen Umstände ohne zutreffende rechtliche Einordnung erkannt hat. Vielmehr muss der Täter nunmehr über die Kenntnis der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umstände hinaus auch die (außerstraf-)rechtlichen Wertungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts – zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre – nachvollzogen haben. Er muss demnach seine rechtliche Arbeitgeberstellung und die damit verbundene sozialversicherungsrechtliche Abführungspflicht zumindest für möglich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen haben. Irrt der Täter über seine Arbeitgebereigenschaft oder die hieraus resultierende Abführungspflicht, unterliegt er einem Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB und handelt nicht vorsätzlich.


  • BGH, Urteil vom 02.07.2019 – II ZR 406/17

    Die Einrichtung eines GmbH-Aufsichtsrats auf Grundlage einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Öffnungsklausel stellt keine Satzungsänderung dar.


    Normen: §§ 53 Abs. 1, Abs. 2, 54 Abs. 1 GmbHG


    Bislang war die Frage umstritten, ob der Beschluss über die Einrichtung eines Aufsichtsrats aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Öffnungsklausel die für eine Satzungsänderung geltenden Vorschriften zu beachten hatte. Nunmehr urteilte der BGH, dass die Einrichtung eines Aufsichtsrates bei einer GmbH auf Grundlage einer Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag keine Satzungsänderung darstellt und die für eine Satzungsänderung geltenden Vorschriften nicht zu beachten sind, wenn die Öffnungsklausel hinreichend bestimmt ist und der Einrichtungsbeschluss Gesetze und Satzung achtet. Hinreichend bestimmt ist die Ermächtigung, wenn wesentliche Punkte der Einrichtung eines Aufsichtsrats sowie die Übertragung der Überwachung der Geschäftsführung auf diesen geregelt sind. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass zur Einrichtung eines Aufsichtsrates auf Grundlage einer Öffnungsklausel ein nicht notariell beurkundeter Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter ohne Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister genügt.


    Zur Entscheidung im Volltext


  • BAG (2. Senat), Urteil vom 27.06.2019 – 2 ABR 2/19

    Die zweiwöchige Ausschlussfrist zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers gemäß § 626 Abs. 2 BGB beginnt bei Vorliegen berechtigter Interessen der den Kündigungssachverhalt anzeigenden Arbeitnehmerin nicht vor ihrer Einwilligung zur offiziellen Aufklärung des Sachverhalts, wenn ihr der Kündigungsberechtigte eine angemessen kurze Frist zur Abgabe der Einwilligungserklärung gesetzt hat.


    Normen: §§ 241 Abs. 2, 626 Abs. 2 BGB


    Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers kann grundsätzlich nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte zuverlässig und hinreichend vollständig Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erlangt hat. Bestehen zunächst nur Anhaltspunkte für einen zur Kündigung berechtigenden Sachverhalt, kann der Kündigungsberechtigte mit gebotener Eile weitere Ermittlungen durchführen, ohne dass die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen beginnt. Soll der Kündigungsgegner im Rahmen dieser Ermittlungen angehört werden, so hat dies grundsätzlich innerhalb von einer Woche ab Bekanntwerden des Kündigungssachverhalts zu erfolgen. Die Wochenfrist ist Ausdruck der Eilbedürftigkeit der Ermittlungen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Anhörungsfrist jedoch überschritten werden. Ein besonderer Umstand liegt vor, wenn die den Kündigungssachverhalt mitteilende Arbeitnehmerin aus berechtigtem Interesse darum bittet, den Kündigungsgegner zunächst nicht anzuhören. In einem solchen Fall hat der Kündigungsberechtigte der mitteilenden Arbeitnehmerin, eine angemessen kurze Frist zu setzen, innerhalb derer sie erklären muss, ob sie auf die Vertraulichkeit verzichtet. Nur so kann der Kündigungsberechtigte die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung erhalten. Ist die mitteilende Arbeitnehmerin aufgrund des Kündigungssachverhalts arbeitsunfähig erkrankt, wäre eine Erklärungsfrist von bis zu drei Wochen ab Bekanntwerden des Kündigungssachverhalts nicht zu beanstanden. Erst nachdem die Arbeitnehmerin ihren Verzicht erklärt, beginnt die Wochenfrist zur Anhörung des Kündigungsgegners. Wird der Kündigungsgegner innerhalb der Wochenfrist angehört und erlangt der Kündigungsberechtigte im Zuge dessen hinreichend Kenntnis vom Kündigungssachverhalt, beginnt die zwei wöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB.

    Zur Entscheidung im Volltext


  • OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2019 – 8 U 146/18
    Einem Geschäftsführer, der durch Freigabe einer Zahlung gegen unternehmensinterne Compliance-Regeln verstößt, kann fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden.

    Normen: §§ 133, 157, 314, 626 Abs. 1, Abs. 2 BGB, §§ 48 Abs. 1, 51 Abs. 3 GmbHG

    Auch der Verstoß gegen Compliance-rechtliche Verfahrensvorgaben ist pflichtwidrig, da die prozeduralen Compliance-Regeln dem Schutz der materiellen Regeln dienen und insofern strikt zu beachten sind. Hat der Geschäftsführer einer GmbH mit Mitarbeitern kollusiv zusammengewirkt, verletzt er nicht nur seine Vorbildfunktion, sondern stellt außerdem die Compliance-Regeln in Frage mit der Folge, dass diese den Mitarbeitern gegenüber an „Autorität” verlieren. Eine Abmahnung als Hinweis auf den Regelverstoß ist nicht geboten, da ein geeigneter Geschäftsführer die Compliance-Regeln und ihre Sanktionierung im Unternehmens kennen muss. Geht die zur Aufarbeitung eingeschaltete Compliance-Abteilung dann schrittweise vor, um sich ein eigenes Bild von dem Vorgang zu machen, bevor sie beteiligte Personen anhört, entspricht sie dem Gebot umsichtiger Ermittlung.

    Zur Entscheidung im Volltext

  • BGH, Urteil vom 07.05.2019 – VI ZR 512/17
    Die Pflicht eines GmbH-Gesellschafters, sich gegenüber einem Vertragspartner der GmbH rechtmäßig zu verhalten, ergibt sich nicht als solche aus seiner Stellung als Geschäftsführer.

    Normen:
    §§ 311 Abs. 3, 826 BGB, § 43 Abs. 1 GmbHG

    Bei einem Anspruch aus § 826 BGB wegen der mittelbaren Schädigung einer Vertragspartnerin einer insolventen GmbH durch deren Geschäftsführer kommt es darauf an, ob ein sittenwidriges Handeln des Schädigers gerade auch in Bezug auf die Schäden der Vertragspartnerin als Dritte vorliegt. Die Pflicht des Geschäftsführers einer GmbH, für die Einhaltung gesetzlicher Pflichten durch die Gesellschaft zu sorgen (§ 43 Abs. 1 GmbHG, so genannte Legalitätspflicht), besteht grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft, nicht im Verhältnis zu Dritten. Besteht ein vertragliches Verhältnis zwischen der Geschädigten und der GmbH, erwachsen daraus Pflichten des Geschäftsführers nur im Rahmen des § 311 Abs. 3 BGB oder wenn der Geschäftsführer im Vertrag im eigenen Namen handelnd persönlich Pflichten übernommen hat.

    Zur Entscheidung im Volltext

  • LG Dortmund, Urteil vom 10.01.2019 – 7 O 95/15
    Ein „Code of Conduct“ allein begründet noch keine Haftung eines Unternehmens gegenüber den Angestellten seines Vertragspartners.

    Normen: § 823 BGB; pakistanisches Deliktsrecht

    Ein „Code of Conduct“ begründet keine Haftung eines Unternehmens gegenüber den Angestellten seines Vertragspartners, da er keine vertragliche Beziehung zwischen den Angestellten und dem Vertragsunternehmen darstellt. Insbesondere liegt hierin kein Vertrag zu Gunsten Dritter bzw. mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, sofern dies nicht in der Vereinbarung angelegt und eine entsprechende Leistungsnähe gegeben ist. Weiterhin ist auch die Zahlung einer „Soforthilfe“ an die Opfer kein Schuldeingeständnis oder Haftungsanerkenntnis, wenn sie auf freiwilliger Basis erfolgt. Die kurze Verjährungsfrist von 1 bzw. 2 Jahren für Personenschäden nach pakistanischem Recht ist keine Verletzung des Rechts effektiven Rechtschutz oder des Rechts auf ein faires Verfahren.

    Zur Entscheidung im Volltext

  • OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 10.04.2018 – 2 Ss-Owi 1059/17
    Ein Geldwäschebeauftragter kann auch dann zur Verantwortung herangezogen werden, wenn er die Geldwäscheverdachtshandlung noch vor der Durchführung hätte verhindern können.

    Normen: § 3 GWG; § 6 GWG; § 11 Abs. 1, Abs. 1a GWG; § 43 Abs. 1 GWG; § 170 Abs. 2 StPO; § 349 Abs. 2 StPO; § 17 Abs. 4 OWiG; § 47 Abs. 2 OWiG; § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG; § 261 StGB

    Ein Geldwäschebeauftragter ist neben der Durchführung und Überwachung sämtlicher Vorgaben zur Geldwäschebekämpfung auch zur Risikoanalyse verpflichtet. Er muss die Risiken erkennen und entsprechend aktiv werden. Er muss deshalb auch dann handeln, wenn die Geldwäscheverdachtshandlung noch nicht durchgeführt worden ist. Sein Beurteilungs- und Handlungsspielraum liegt nicht in der Vornahme eigener Ermittlungs- oder Vernehmungshandlungen. Er soll nicht neben oder anstelle der Strafermittlungsbehörden tätig werden sondern bankinterne Informationen aufbereiten und nach entsprechender Bewertung den Ermittlungsbehörden zur Verfügung stellen. Der Beurteilungsspielraum des Geldwäschebeauftragten beschränkt sich auf die Hinzuziehung und Ermittlung von Tatsachen, die im direkten Umfeld mit der Geschäftsbeziehung entstanden sind und die deswegen zur Verfügung stehen und im Rahmen einer Prüfung auch herangezogen und bewertet werden können.

    Zur Entscheidung im Volltext:

  • BGH, Urteil vom 06.11.2018 – II ZR 11/17
    Für die Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf Ebene der Geschäftsführung ist eine eindeutige Abgrenzung der einzelnen Geschäftsführungsaufgaben notwendig.

    Normen: § 64 Abs. 2 S. 2 GmbHG (alte Fassung bis 31.10.2008); § 366 Abs. 1 BGB; § 422 Abs. 1 S. 1 BGB; § 423 BGB

    Geschäftsführeraufgaben müssen für die Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung eindeutig und klar auf Ebene der Geschäftsführung voneinander abgegrenzt sein. Die Aufgabenzuweisung muss von allen Mitgliedern des Organs getragen werden und die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch eine hierzu persönlich und fachlich geeignete Person sichergestellt sein. Der Geschäftsführer einer GmbH, dem ein konkretes Ressort zugewiesen ist, muss dafür sorgen, dass ihm eine Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft möglich ist, auch wenn dies nicht zu dem ihm zugewiesenen Ressort gehört.

    Zur Entscheidung im Volltext:


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