Unter politisch exponierten Personen (PEPs) versteht man Träger oder ehemalige Träger von wichtigen öffentlichen Ämtern, wie beispielsweise Staats- und Regierungschefs, Parlamentsmitglieder, Minister, Staatssekretäre, Mitglieder der Führungsetagen von Zentralbanken, Botschafter und hochrangige Offiziere. Außerdem umfasst die Definition, welche in § 6 Abs. 2 Nr. 1 des deutschen Geldwäschegesetz (GwG) festgelegt ist, auch die Familienmitglieder dieser Personen. In der Schweiz ist die Definition politisch exponierter Personen in Artikel 2a des Geldwäschereigesetztes zu finden. Das österreichische Gesetz diskutiert PEPs in Artikel 2 Z 72 des Bankwesengesetzes (BWG) und in der Liechtensteiner Gesetzgebung befasst sich Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG) mit dem Thema. Die Definitionen ähneln inhaltlich alle der deutschen. Da PEPs einflussreiche Positionen besetzen, geht man davon aus, dass von ihnen ein hohes Risiko ausgeht, was Geldwäscherei, Bestechung, Terrorismusfinanzierung und Steuerhinterziehung angeht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2019.05.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-09-25 |
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