DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2018.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-11-27 |
Teil I der Artikelserie zu Compliance-Ausbildung und Compliance-Weiterbildung hat die Grundlagen zum Themenbereich fokussiert und gezeigt, dass insbesondere Präsenzschulungen und webbasierte Trainings (WBT) eingesetzt werden. Der vorliegende Teil II analysiert die Angebotssituation im deutschsprachigen Raum unter anderem nach Adressaten, Inhalten, Kosten und Nutzen für die Beteiligten. Es zeigt sich zudem, dass einige regionale Schwerpunkte im Bereich Compliance-Ausbildung und Compliance-Weiterbildung bestehen.
Im Onlinebereich gibt es einen florierenden Schwarzmarkt für Blutzuckerteststreifen und Sensoren. Beide werden von Diabetikern benötigt, um bei Mahlzeiten im Rahmen des Therapieselbstmanagements ihres Diabetes mellitus regelmäßig den Blutzuckerwert zu messen und anschließend die erforderliche Menge an Insulin zu injizieren. Die gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen bis auf den Eigenanteil die Kosten für die Bereitstellung der Blutzuckerteststreifen.
Das Thema Compliance hat in der Öffentlichkeit in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen und ist ein reputationsrelevanter Faktor geworden. Das Monitoring öffentlicher Kommunikation über Medienberichterstattung ist ein Instrument, Compliance-relevante Reputationsrisiken frühzeitig zu erkennen. Automatisierte Verfahren auf Basis von Algorithmen helfen dabei, solche Thementrends zeitnah aus Mediendaten zu extrahieren.
Die Durchführung von Allgemeinen Sorgfaltspflichten bei Vorliegen von verdächtigen Tatsachen und die Meldung dieser an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gehören zu den zentralen geldwäscherechtlichen Pflichten von Güterhändlern. Was zunächst einfach klingt, ruft doch Unsicherheit hervor. Was sind verdächtige Tatsachen, und wie können sie erkannt werden? Welcher Pflicht ist wann nachzukommen – und wieso? Mit diesen Fragestellungen befasst sich der folgende Beitrag.
Mit der Einführung einer bußgeldbefreienden Selbstanzeige bei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht stellt sich für viele Unternehmen die Frage, wie eine solche Selbstanzeige im konkreten Einzelfall auszusehen hat. Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen der Gesetzesnovelle zum Außenwirtschaftsgesetz leider nicht gelungen, eine klare Regelung zu treffen. Dieser Artikel befasst sich mit der bußgeldbefreienden Selbstanzeige bei fahrlässigen Verstößen im Außenwirtschaftsrecht nach § 22 Abs. 4 AWG. Durch die Schaffung dieser Norm soll ein Anreiz für die Unternehmen geschaffen werden, dass begangene Verstöße offengelegt werden.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 2018 handeln eine Vielzahl von einzelnen prozessualen Fragen ab. Dabei gerät etwas aus dem Blick, dass es aus unterschiedlichen Blickrichtungen im Kern um die Frage geht, wann und in welcher Weise das Vertrauensverhältnis eines Unternehmens zu Rechtsanwälten rechtlich verlässlich geschützt ist. Diese Frage bleibt letztlich unbeantwortet.
In dieser Übersicht werden regelmäßig Compliance-relevante Entscheidungen mit Bezügen zum allgemeinen Straf- und Strafprozessrecht sowie zum Wirtschafts- und Steuerstrafrecht dargelegt. Zur Konkretisierung der Leitsätze werden gegebenenfalls ausgewählte Auszüge aus dem Sachverhalt und den Entscheidungsgründen aufgeführt.
+++ 14. Jahrgang des MBA in der Vertiefung Wirtschaftskriminalität & Compliance gestartet +++ Absolventen stellen sich vor +++ Veranstaltungen: Was steht an! +++
+++ Novelle des GWB zeigt Auswirkungen auf Kartellbußen +++ Was machen Mitarbeiter, wenn sie Compliance-Verstöße beobachten +++
+++ Immer schärfere Unternehmensbußen: Ein verfassungsrechtlicher Holzweg? +++
+++ Claudia Dittmers: Werteorientiertes Compliance-Management +++
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