Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2023-01-13 |
In insolvenzstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren wird durch die Ermittlungsbehörden im Kontext der §§ 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b, 283b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StGB regelmäßig der Begriff der Bilanz mit dem Jahresabschluss gleichgesetzt – obgleich das Handelsrecht insoweit klar differenziert und die genannten Straftatbestände ausdrücklich an das Handelsrecht angelehnt sind.
Der Prozess der Abschlussprüfung unterliegt einer Vielzahl gesetzlicher und untergesetzlicher Vorschriften. Diese entstammen verschiedenen Regelungskreisen mit jeweils eigenen Zwecken und Schutzrichtungen und ihre Einhaltung wird von unterschiedlichen Behörden und Körperschaften überwacht. So unterliegen die beteiligten Wirtschaftsprüfer der Berufsaufsicht durch die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) sowie – bei Prüfungsmandaten von Unternehmen von öffentlichem Interesse – durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
„ … das war doch klar …” wird sich jeder schon einmal bei der Bewertung eines vorausgegangenen Verhaltens gedacht haben. Aber war das Ergebnis des Verhaltens im Zeitpunkt der Entscheidung wirklich so „klar”, wie man im Nachhinein meint?
Diese in vielerlei Hinsicht für uns Juristen interessante Frage wird unter dem Begriff „Rückschaufehler” in der Psychologie untersucht. Der Rückschaufehler beschreibt die Tendenz, die Vorhersehbarkeit eines Ereignisses retrospektiv zu überschätzen. Systematisch wurde er erstmals 1975 von Barusch Fischhoff untersucht.
Der Einziehung von Taterträgen gemäß der §§ 73 – 73e StGB (nachstehend: Einziehung) kommt insbesondere in der auf Vermögensdelikte ausgerichteten wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis eine besondere Bedeutung zu – sei es bereits im Ermittlungsverfahren im Rahmen der Anordnung eines Vermögensarrestes gemäß § 111e Abs. 1 StPO oder im Hauptverfahren im Rahmen der materiell-rechtlichen Anordnung der Einziehung im Urteil. Die Einziehung ist – im Gegensatz zur fakultativen Einziehung gemäß § 74 ff. StGB – zwingend anzuordnen. Möglich ist jedoch das Absehen der Anordnung gemäß § 421 StPO.
Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern sind heutzutage keine Seltenheit. Besonders häufig gehen diese ungewollten Hausbesuche auf eine Initiative der Steuerfahndung zurück und treffen Steuerberatungskanzleien, deren Mandanten im Fokus steuerstrafrechtlicher Ermittlungen stehen. Argumentatives Einfallstor ist eine tatsächliche oder vermeintliche Verstrickung der Berater in (Steuer-) Straftaten der Mandanten iSd § 97 Abs. 2 S. 2 StPO. Berufstypisches Verhalten wird, wenn der Verdacht einer Steuerstraftat des Beratenen erst einmal im Raum steht, schnell zu einem Anfangsverdacht bedingt vorsätzlicher Beihilfe aufgebauscht. Nicht selten löst sich dieser Vorwurf im Laufe des Verfahrens ohne großes Zutun der Verteidigung in Luft auf und es entsteht der Eindruck, dass eine strafrechtliche Ahndung der Beratenden nie wirklich intendiert war.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, als Zahnarzt in 33 Fällen seinen Patienten trotz zahlreicher alternativer Behandlungsmethoden Zähne extrahiert zu haben.
Aufgrund der zwingenden Empfehlung des Angeklagten hätten die Patienten der Zahnextraktion zugestimmt, woraufhin der Angeklagte diese Eingriffe mittels der dafür erforderlichen ärztlichen Instrumente vorgenommen habe.
1. Ein ärztliches Attest über die medizinische Kontraindikation des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes enthält die konkludente Erklärung des Arztes, dass eine körperliche Untersuchung der genannten Person stattgefunden hat.
2. Wird in einem ärztlichen Attest der darin genannten Person bescheinigt, dass das Tragen eines Mund-Nasen- Schutzes aus medizinischen Gründen nicht ratsam sei, handelt es sich um ein Gesundheitszeugnis i.S. von § 278 Abs. 1 aF StGB.
3. Hat ein Täter das von einem Arzt vorunterzeichnete, in den sozialen Medien zum Download bereitgestellte Blanko-Formular, in dem der noch einzutragenden Person die medizinische Kontraindikation des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes attestiert wird, mit seinen Personalien ergänzt und das vervollständigte Formular gegenüber der Polizei zur Vortäuschung einer bei ihm gegebenen Kontraindikation vorgezeigt, um die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zu umgehen, ist eine Strafbarkeit wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach §§ 278 Abs. 1 aF, 279 aF StGB gegeben.
Die einen Zivilrechtsstreit betreffende Korrespondenz eines Rechtsanwalts mit seinem Mandanten kann ausnahmsweise einen Beschlagnahmeschutz als Verteidigerunterlage gemäß §§ 97 Abs. 1 Nr. 1, 148 StPO begründen, wenn das Prozessverhalten bereits die Einlassung in einem Strafverfahren determiniert und insofern Doppelrelevanz aufweist. Im Falle der Unkenntnis des Beschuldigten und seines Verteidigers von dem laufenden Ermittlungsverfahren ist die Korrespondenz jedenfalls dann vor Beschlagnahme geschützt, wenn der betreffende Kommunikationssender zum Zeitpunkt der Kommunikation mit der Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen aufgrund des doppeltrelevanten Umstands objektiv nachvollziehbar gerechnet hat.
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: