Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-01-22 |
Das Außenwirtschaftsstrafrecht in seiner aF stand permanent im Kreuzfeuer der Kritik. Den Strafnormen wurde ein verwirrender Aufbau nachgesagt, sie seien schwer überschaubar, die häufigen Änderungen führten zu Rechtsunsicherheit und das Rechtsgebiet weise Überschneidungen zwischen seinen einzelnen Tatbeständen auf. Das Außenwirtschaftsstrafrecht habe sich damit seit den 1990er Jahren zu einer der unübersichtlichsten Materien des Nebenstrafrechts entwickelt. Von fast allen Seiten erfährt daher die Reform zum 1. September 2013 Zuspruch für die mit ihr verbundene Entzerrung der in §§ 33, 34 AWG aF enthaltenen Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände; sie soll – so heißt es – ihr Ziel erreicht haben.
Neben der aktuellen Diskussion um den Gesetzesentwurf zur Einführung einer strafrechtlichen Sanktionierung von Unternehmen im Strafprozess (Verbandsstrafe) darf nicht vergessen werden, dass de lege lata eine förmliche Beteiligung und Sanktionierung von juristischen Personen und Personenvereinigung im Strafprozess auf verschiedene Art und Weise schon heute möglich ist. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die aktuellen förmlichen strafprozessualen Beteiligungsmöglichkeiten und die bei der Beteiligung von Unternehmen im Strafprozess auftretenden Probleme geben und im zweiten Teil einen vergleichenden Blick auf zukünftige Gesetzesvorhaben werfen.
Der Vorwurf, über den aktuell in den Medien berichtet wird, klingt ungeheuerlich: Ein beim niedersächsischen Landesjustizprüfungsamt in Hannover als Referatsleiter tätiger Richter soll Rechtsreferendaren Examensklausuren aus ihrem bevorstehenden Prüfungstermin mit von ihm erstellter Lösungsskizze zum Kauf angeboten haben, teilweise selbst, teilweise über einen befreundeten Repetitor. Spektakulär wird der Fall, sollte es infolgedessen zu der Aberkennung der Examensleistungen kommen. Dann dürfte sich Praktikern nämlich die Frage stellen nach der Wirksamkeit von Gerichtsurteilen, Beschlüssen und Verwaltungsentscheidungen unter Mitwirkung von Richtern, Verwaltungsjuristen und Rechtsanwälten, die sich ihr Examen und ihren Beruf erschlichen haben.
Der vorliegende Länderbericht befasst sich hinsichtlich der gesetzgeberischen Neuerungen insbesondere mit dem schweizerischen Steuerstrafrecht. Hier steht eine grundsätzliche Neukonzeption des materiellen, vor allem aber des prozessualen Steuerstrafrechts an, welche – nach Ausarbeitung der Botschaft bis Ende 2015 – im Jahre 2016, spätestens wohl aber 2017, in Kraft treten wird. Darüber hinaus hat die Umsetzung der Empfehlungen der Groupe d'action financière (GAFI) zur Folge, dass mit dem Steuerbetrug ein Vergehen zur Geldwäschereivortat wird – ein schweizerisches Novum, konnten bis anhin doch lediglich aus Verbrechen stammende Vermögenswerte in strafrechtlich relevanter Weise „gewaschen“ werden.
Duncker & Humblot, Berlin 2013, 374 Seiten
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