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Inhalt der Ausgabe 02/2020

Lizenz: Open Access CC BY-NC-ND 4.0
ISSN: 2193-9950
Ausgabe / Jahr: 2 / 2020
Veröffentlicht: 2020-06-05

Editorial

Editorial

  • Dr. André-M. Szesny

Inhalt

Inhaltsverzeichnis / Impressum

Aufsätze und Kurzbeiträge

Strafbarkeitsrisiken bei dem Bezug von Kurzarbeitergeld am Beispiel verwertbarer Resturlaubstage

  • Rechtsanwalt Markus Gierok
  • Rechtsanwalt Thomas Köllmann

„Kurzarbeit ist das Mittel der Wahl in dieser historischen Herausforderung für Wirtschaft und Arbeitsmarkt“, so Detlef Scheele, Vorstandsvorsitzender der Bundesagentur für Arbeit. Die vorläufigen Zahlen bestätigen diese Aussage: Alleine im März 2020 gingen bei der Bundesagentur für Arbeit nach ersten Auswertungen 470.000 Anzeigen auf Kurzarbeit ein, bis zum 15. April 2020 stieg die Zahl auf 725.000. Zum Vergleich zeigten im Jahr 2019 durchschnittlich etwa monatlich 1.300 Betriebe Kurzarbeit an. So sinnvoll das Mittel der Kurzarbeit in Verbindung mit den erleichterten Bezugsvoraussetzungen in Krisenzeiten ist, darf nicht verkannt werden, dass sowohl Einführung von Kurzarbeit als auch Bezug des Kurzarbeitergeldes an nicht unerhebliche rechtliche Voraussetzungen geknüpft sind. Dabei birgt der Bezug von Kurzarbeitergeld ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht nur Rückforderungsrisiken, sondern kann ebenso strafrechtliche Relevanz besitzen. Im Folgenden werden zunächst die Funktion des Kurzarbeitergelds und seine Voraussetzungen dargestellt, bevor am Beispiel bestehenden Resturlaubs die strafrechtlichen Risiken skizziert werden.

Verhältnis der strafrechtlichen Einziehung zum Besteuerungs- und Arrestverfahren nach § 324 AO

  • Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Rainer Biesgen
  • Rechtsanwalt Steuerberater John-Paul Fürus

Aufgrund eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung wurde das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung beschlossen und ist am 01.07.2017 in Kraft getreten. Hierbei sind die bisherigen Regelungen zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vollständig neu gefasst geworden. Der Gesetzgeber verfolgte dabei einen umfassend neuen Ansatz. Nach dem früheren Recht war eine Vermögensabschöpfung ausgeschlossen, wenn dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen war, dessen Erfüllung dem Täter das Erlangte entziehen würde. Die Strafverfolgungsbehörde sollte nur Rückgewinnungshilfe durch Sicherung von Vermögenswerten leisten. Dagegen soll nach dem neuen Recht die Einziehung der Befriedigung der Ansprüche des Verletzten im Strafvollstreckungsverfahren dienen. Hiervon wurden auch die Steueransprüche des Fiskus, welche durch eine Steuerhinterziehung nicht verwirklicht werden konnten, nicht ausgenommen.

§ 266a StGB: eine hybride Vorschrift

  • LOStA a.D. Rechtsanwalt Folker Bittmann

Mit Strafvorschriften verfolgt der Gesetzgeber bestimmte Zwecke. Er kann z.B. ein bestimmtes Rechtsgut mit einer Strafnorm schützen, zumindest kann er es versuchen. Es ist allerdings keineswegs so, dass ein Rechtsgut nur von einer Strafbestimmung geschützt werden könnte. Es sind vielmehr verschiedene weitere Kombinationen möglich:

• ein Rechtsgut, mehrere Strafbestimmungen,
• verschiedene Rechtsgüter, eine Strafbestimmung, und
• verschiedene Rechtsgüter, mehrere Strafbestimmungen.
• Anstatt als Straftat könnte der Schutz auch als Ordnungswidrigkeit gewährt werden.

Entscheidungskommentare

Entscheidungen zum Insolvenzstrafrecht

  • Oberstaatsanwalt Raimund Weyand

Veranstaltungen und politische Diskussion

Zoll und Handel in außergewöhnlichen Zeiten, Organisation von Zoll- und Handelsabläufen im Unternehmen im Ausnahmefall

  • Rechtsanwältin Antje Klötzer-Assion

Am 03.04.2020 habe ich ein von der Bremer Außenwirtschafts- und Verkehrsseminare GmbH veranstaltetes Webinar besucht, dem immerhin – so die Veranstalter – 130 Teilnehmer zuhörten und -sahen. Passend zu den gegenwärtigen äußeren Umständen wurde das Webinar abgehalten zu dem Thema „Zoll und Handel in außergewöhnlichen Zeiten, Organisation von Zoll- und Handelsabläufen im Unternehmen im Ausnahmefall“.

Rezensionen

Rübenstahl/Hahn/Voet van Vormizeele (Hrsg.), Kartell Compliance

  • Rechtsanwalt Dr. Mayeul Hiéramente
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