In insolvenzstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren wird durch die Ermittlungsbehörden im Kontext der §§ 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b, 283b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StGB regelmäßig der Begriff der Bilanz mit dem Jahresabschluss gleichgesetzt – obgleich das Handelsrecht insoweit klar differenziert und die genannten Straftatbestände ausdrücklich an das Handelsrecht angelehnt sind. Durch diese weite Auslegung wird nicht nur die Strafbarkeit (unzulässig) ausgeweitet, sondern zugleich die (vermeintliche) Grundlage für eine erleichterte Beweisführung geschaffen. Beide Aspekte sorgen in Kombination für eine hohe Praxisrelevanz der Problematik, der Verteidiger 1 und (strafrechtliche) Berater regelmäßig mit großer Aufmerksamkeit begegnen sollten.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2023-01-13 |
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