Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-11-03 |
Am Bonner Landgericht wurde am 18. März 2020 nach neunmonatiger Verhandlung das erste Strafurteil zum Cum/Ex-Komplex verkündet. Dies war gewissermaßen nur der Startschuss für eine Reihe von Hauptverhandlungen, die in den nächsten Jahren die Gerichte beschäftigen werden. Für den Fiskus ist in diesem Zusammenhang von besonderem Interesse, von wem und in welcher Höhe er unrechtmäßige Erstattungen von Kapitalertragssteuern zurückerlangen kann. Jedenfalls seit der Reform zur Vermögensabschöpfung 2017 können hinterzogene Steuern als Tatfrüchte eingezogen werden.
Durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) wurde die Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO vorrübergehend (zunächst bis zum 30. September 2020) suspendiert. Zweck dieser Regelung ist es, Unternehmen, die wegen der COVID-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, zu ermöglichen, die notwendigen Vorkehrungen (Beantragung staatlicher Hilfen oder Finanzierungs- oder Sanierungsarrangements mit Gläubigern) zu treffen, um die Insolvenzreife zu beseitigen.
Vor diesem Hintergrund soll näher betrachtet werden, ob trotz der Suspendierung der Insolvenzantragspflicht Strafbarkeitsrisiken bei einer Unternehmenskrise während der COVID-19-Pandemie bestehen könnten.
WisteV ist ein berufsübergreifender gemeinnütziger Verein. Zielsetzung und Mitgliederstruktur verbieten es, in einer Stellungnahme zu einem Gesetzgebungsvorhaben allgemeinpolitische Präferenzen auszudrücken. In Bezug auf den vorliegenden Gesetzesentwurf enthält sich WisteV demgemäß einer Feststellung dahingehend, das Vorhaben der Einführung eines eigenen Gesetzes zur Verantwortlichkeit wirtschaftlicher Verbände zu unterstützen oder abzulehnen. Die nachfolgende Positionierung beschränkt sich auf nach Auffassung von WisteV ungeklärte Punkte, verbleibenden Abstimmungsbedarf und noch zu bedenkende Umstände.
Das europarechtlich geprägte Recht zur Vorbeugung gegen Geldwäsche nimmt Privatrechtssubjekte in die Pflicht und verlangt ihnen u.a. die Überwachung ihrer Vertragspartner und nachfolgende Meldungen ab. Diese zeitigen rechtstatsächliche Folgen ähnlich einer Strafanzeige, ohne dass sich allerdings bislang Erfolge in der Zurückdrängung von Geldwäscheaktivitäten in den Statistiken niederschlagen würden. Aus der Sicht von WisteV legen diese Befunde nahe, dass Gesetz- und Verordnungsgeber die Kriterien für (auch) die Meldepflicht spezifisch und praxisgerecht konturieren. Die Überzeugung, dass der vorliegende Entwurf der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV- Immobilien-E) dieser Anforderung gerecht würde, vermochte WisteV leider nicht zu gewinnen.
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