Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-10-16 |
Die Europäische Staatsanwaltschaft (nachfolgend: EUStA) ist als genuine EU-Strafverfolgungsbehörde seit 2021 in nunmehr 24 Mitgliedstaaten für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten gegen die finanziellen Interessen der Union (sog. PIF-Delikte) operativ tätig. Darunter fallen verschiedene Wirtschaftsstraftaten wie bspw. Steuerhinterziehung, Geldwäsche oder Korruption.
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“) ist allgemein als Regulierungsbehörde bekannt. Weniger bekannt dürfte ihre Rolle im Zusammenhang mit und im Vorfeld von Bußgeld- und Strafverfahren sein.
Umfang und Grenzen interner Untersuchungen werden im Wesentlichen durch das Gesellschaftsrecht, das Datenschutzrecht und das Individual- und Kollektivarbeitsrecht gesetzt. Interne Untersuchungen in kapitalmarktorientierten Gesellschaften stellen darüber hinaus Anforderungen im Hinblick auf die Einhaltung kapitalmarktrechtlicher Vorschriften.
Mit 01.01.2025 sind in Österreich neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft getreten, die die Möglichkeiten der Sicherstellung von Handys und auf ihnen befindliche bzw über sie einsehbare Daten für deren Auswertung regeln. Der vorliegende Beitrag bietet einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte und beleuchtet Kritikpunkte:
Die 16. WisteV-wistra-Neujahrstagung zu aktuellen wirtschafts- und steuerstrafrechtlichen Fragestellungen hatte sich zum Ziel gesetzt, die Handhabung von Umfangsverfahren im Wirtschaftsstrafrecht zu beleuchten. Rund 200 Teilnehmer kamen am 17. und 18. Januar 2025 in Frankfurt zusammen, um sich über aktuelle Entwicklungen auszutauschen.
Bei der Vortrags- und Diskussionsveranstaltung am 20.09.2024 gestaltet von den Moderatoren Frau Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Sohre Tschakert, Karlsruhe, Herrn Richter am Landgericht Dr. Sebastian Eberz, Lübeck, und Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Paradissis, Köln, stand der Tatbestand des § 261 StGB im Fokus.
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