Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-07-05 |
Es gibt keine „Theorie der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung”. Es besteht der allgemeine politische Wille zu verhindern, dass sich Verbrechen lohne. Sollte dieses Ziel ursprünglich im Wege der Festsetzung einer dem Gewinn angemessenen Geldstrafe erreicht werden, so wurde dieses Mittel mit Einführung des auf die Einkommensverhältnisse abstellenden Tagessatzsystems im Zuge der Strafrechtsreformen 1969 und 1975 untauglich.
„Vermögenssicherungsmaßnahmen, drohende Existenzvernichtung und Rechtsschutzmöglichkeiten“ – bei diesem Titel handelt es sich nicht bloß um eine theoretische Eingrenzung meines Themas. Der Titel beschreibt darüber hinaus eine dramatische Kausalkette in der Praxis strafrechtlicher Ermittlungsverfahren, die nicht selten den unsanften Auftakt in ein wirtschaftsstrafrechtliches Mandat bildet.
Die Anzahl der von der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation – INTERPOL – veröffentlichten internationalen Festnahmeersuchen – sog. Red Notices – bleibt beeindruckend: Allein im Jahr 2020 hat INTERPOL 11.094 Red Notices und 2.554 Yellow Notices veröffentlicht. Insgesamt waren Ende 2020 66.370 Red Notices und 12.892 Yellow Notices gültig.
Trotz dieser erheblichen Anzahl der über INTERPOL verarbeiteten Fahndungen waren die Rechtsschutzmöglichkeiten des Einzelnen gegen Fahndungsmaßnahmen von INTERPOL lange sehr beschränkt.
Die strafrechtliche Würdigung vorsätzlichem vertragsärztlichem (kassenärztlichem) Fehlverhaltens folgt komplexen sozialrechtlichen Regelungen. Dabei ist zunächst zu unterscheiden zwischen der eigenen vertragsärztlichen Leistungserbringung und veranlassten – verordneten – Leistungen, etwa Heil- oder Arzneimitteln oder der hier gegenständlichen häuslichen Krankenpflege. Bei letzteren hängt die Strafbarkeit erneut von heterogenen sozialrechtlichen Regelungszusammenhängen ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit dieser Fragestellung im Zusammenhang mit der Verordnung von häuslicher Krankenpflege zu befassen. Dem lag der folgende Sachverhalt zugrunde.
Eine Durchsuchungsanordnung, die einen Nichtverdächtigen betrifft, setzt voraus, dass hinreichend individualisierte verfahrensrelevante Beweismittel gesucht werden. Diese Gegenstände müssen im Durchsuchungsbeschluss soweit konkretisiert werden, dass weder bei dem Betroffenen noch bei dem die Durchsuchung vollziehenden Beamten Zweifel über die zu suchenden und zu beschlagnahmenden Gegenstände entstehen können.
Gemäß § 266a StGB macht sich nur strafbar, wer als Arbeitgeber vorsätzlich fällige, tatsächlich geschuldete Arbeitnehmer- und/oder Arbeitgeberbeiträge vorenthält. Führt ein Auftraggeber, der gerade kein Beschäftigungsverhältnis mit seinem Auftragnehmer begründen will, sondern Werk- und / oder Dienstleistungen vergeben möchte, ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV durch, hat dies unter bestimmten Voraussetzungen Auswirkungen auf den Beginn einer etwa festgestellten Versicherungspflicht.
In diesem Journal, WiJ 2/2017, 43, hat die Verfasserin mit dem Beitrag „Haben Sie das schon registriert?!” den Entwurf des Gesetzes zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregistergesetz – WRegG) 212 vorgestellt 213 und auf den Entwurf zur WRegVO 214 aufmerksam gemacht, WiJ 1/2021. Nach langem Anlauf ist es nun eingerichtet, das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt als Registerbehörde.
Auf den 6.12.2021 lud die Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung e.V. zu dem Praxiskolloquium „Unternehmenssanktionsrecht versus Hinweisgeberschutz” ein. Anlass der Veranstaltung ist der Konflikt zwischen den Implikationen eines Unternehmenssanktionsrechts auf der einen, und der Hinweisgeberschutzrichtlinie (EU-RL 2019/1937) auf der anderen Seite. Zu Beginn führte RAin Frau Dr. Schmitz die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach einer kurzen Begrüßung in das Thema ein und kündigte die Dozenten an.
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