Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-09-01 |
Das Thema „interne Sachverhaltsaufklärung“ ist in den letzten Jahren – unter den Stichworten „Internal Investigations“ und „Compliance“ – überwiegend mit medial begleiteten und teilweise im Zusammenhang mit Ermittlungen der US-Börsenaufsicht stehenden großen „Korruptionsskandalen“ in Verbindung gebracht worden. Es hat aber eine viel weitere Dimension.
Außenwirtschaftsrechtsverstöße werden in der Öffentlichkeit besonders wahrgenommen, wenn sie spektakulär sind und von der Presse entsprechend aufbereitet werden. Oft stehen erst Themen, die Auslöser und zugleich auch Gegenstand von Ermittlungen im Bereich des Außenwirtschaftsrechts sein können, im Vordergrund der Berichterstattung. Für betroffene Unternehmen, die regelmäßig in sensiblen Marktsegmenten tätig sind, kann derartige Presse ungeachtet der Frage, ob sich ein etwaiger strafrechtlicher Anfangsverdacht als zutreffend und haltbar erweist, enorme Imageschäden mit sich bringen.
Im Nachgang zu einer Internal Investigation oder auch schon während diese durchgeführt wird, stellt sich stets die Frage, ob und inwieweit das Unternehmen potentiell strafrechtlich relevante Sachverhalte und deren mutmaßliche Urheber den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen hat. Hier sind grundsätzlich zwei Fragen zu unterscheiden: Liegt es – u. U. bereits deshalb, weil parallel ein Ermittlungsverfahren zum selben Sachverhalt geführt wird – im Interesse des Unternehmens bzw. ist es sogar faktisch unumgänglich, belastende Ermittlungsresultate – ggf. alle Ermittlungsergebnisse – offenzulegen und damit der Sache nach Strafanzeige zu erstatten (vgl. § 158 StPO)?
Im ersten und zweiten Teil dieser Beitragsreihe wurde unter I. bis VI. nach einer kurzen Einleitung in die Terminologien, den potentiellen Täterkreis, die Krisenmerkmale und in das materielle Insolvenzstrafrecht - dabei die Insolvenzstraftaten im engeren und im weiteren Sinne - eingeführt. Im hiesigen abschließenden dritten Teil stellen wir einige grundlegende prozessuale Besonderheiten des Insolvenzstrafverfahrens dar.
Der vorliegende Artikel ist schwergewichtig der jüngsten (im weitesten Sinne) wirtschaftsstrafrechtlichen Rechtsprechung in der Schweiz gewidmet, welche seit dem letzten Länderbericht ergangen ist. Allerdings soll auch die gesetzgeberische Entwicklung in der Geldwäschereibekämpfung und der Bekämpfung der Steuerflucht nicht unerwähnt bleiben, denn bekanntlich handelt es sich dabei um ein (stets aktuelles) Thema, gerade auch im Verhältnis zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik.
Fortsetzung des Artikels aus WiJ 2/2012 Seite 142- 48: Themenblöcke 4-6 und aus WiJ 1/2012 S. 62-80: Themenblöcke 1-3.
Am 29. November 2011 fand in den Räumlichkeiten des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes in Leipzig die Vortrags- und Diskussionsveranstaltung „Insolvenzstrafrecht in der Krise“ statt, deren Anliegen es war, über grundsätzliche, aktuelle und praktische Fragestellungen zum Insolvenzstrafrecht zu diskutieren und somit ein Forum für einen offenen Gedanken- und Erfahrungsaustausch der verschiedenen, mit dem Insolvenzstrafrecht in Berührung kommenden Berufsgruppen zu bilden.
Sieben Jahre haben sich Quedenfeld/Füllsack mit einer Neuauflage ihres Werkes „Verteidigung in Steuerstrafsachen“ Zeit gelassen. Das Warten hat sich gelohnt. Bereits die drei Vorauflagen galten vielen Praktikern als unverzichtbar. Die nun erschienene Neubearbeitung wird diesen Ruf weiter festigen.
§ 266 StGB hat sich in den letzten Jahren zu einer der wichtigsten Strafvorschriften des Wirtschaftsstrafrechts entwickelt. Allerdings gelten zentrale dogmatische Fragen als ungelöst. So hat der 3. Strafsenat des BGH im Mannesmann-Urteil (BGHSt 50, 331 ff.) die Frage offen gelassen, ob der Irrtum über die Pflichtwidrigkeit einen Tatbestands- oder einen Verbotsirrtum begründet.
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