Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-07-16 |
Am 1. Januar 2014 sind im Rahmen des sogenannten CRD-IV-Pakets auch umfangreiche Änderungen des Kreditwesengesetzes (KWG) in Kraft getreten. Für den Compliance- Bereich der Finanzinstitute ist hierbei die Regelung des neu eingeführten § 25a Absatz 1 Satz 6 Nr. 3 KWG von besonderer Bedeutung. Der Gesetzgeber verlangt nämlich nunmehr von den Instituten, dass sie – ohne Einräumung einer Übergangszeit – mit Wirkung vom 1. Januar 2014 an als weitere Compliance-Maßnahme ein sogenanntes Hinweisgeber-System bereitstellen. Mit dieser Vorschrift befassen sich die nachstehenden Erläuterungen.
Auch heute – über eineinhalb Jahrzehnte nach dem Transfer des damaligen § 12 UWG in das Strafgesetzbuch und etwa neun Jahre nach seinem Erwachen aus dem Dornröschenschlaf – ist die aktuelle Vorschrift des § 299 StGB Gegenstand lebhafter Diskussion. Immer noch bestehen offene Fragen nach den Grenzen des Anwendungsbereichs. Die ungeklärten Aspekte sind dabei keineswegs „akademische Randprobleme“, sondern handfeste rechtliche Unsicherheiten mit gravierenden Auswirkungen, die nicht nur über die Strafbewehrung des Verhaltens einzelner entscheiden, sondern darüber hinaus über Verfall und Gewinnabschöpfung als unter Umständen wirtschaftliche schwerwiegende Konsequenzen für Unternehmen.
Das Akteneinsichtsrecht gem. § 406e Abs. 1 StPO ist ein scharfes Schwert. Aus einer Straftat mutmaßlich Geschädigte können nach dieser Vorschrift über ihren Rechtsanwalt Einblick in die Akten der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts nehmen. Mit den Informationen der Strafverfolgungsbehörden werden sie in die Lage versetzt, Schadenersatzansprüche zu verfolgen. In Beweisschwierigkeiten kommen sie gar nicht erst. Genau aus diesem Grund läuft § 406e Abs. 1 StPO aber konträr zur generellen Darlegungs- und Beweislastverteilung im Zivilprozess. Hier muss jede Partei die ihr günstigen Tatsachen vortragen. Wer Schadenersatz verlangt, muss die Anspruchsvoraussetzungen belegen. Zugriff auf die Unterlagen des Gegners hat der Anspruchsteller in aller Regel nicht.
Wie es seit der Einführung der eidgenössischen Strafprozessordnung im Jahre 2011 beinahe die Regel geworden ist, erging auch in dieser Berichtsperiode eine Vielzahl der relevanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu strafprozessualen Themen. Gleichwohl gab es in den letzten sechs Monaten höchstrichterliche Entscheide, die materiell-rechtlich bedeutsam sind und dem wirtschaftsstrafrechtlich Interessierten nicht unbekannt bleiben sollten. Diese betreffen insbesondere kernstrafrechtliche Themen wie die Auslegung des „Anvertrautseins“ bei der Veruntreuung (6B_1161/2013) oder Fragen zum Begriff des Vermögensschadens bei ungetreuer Geschäftsbesorgung und Betrug (6B_642/2013). Beachtung findet aber auch das Nebenstrafrecht, wo das Bundesgericht eine Verurteilung wegen mehrfachen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bestätigte, unter anderem wiederum in Auseinandersetzung mit der Begrifflichkeit des „Anvertrautseins“ (6B_298/2013).
In der WiJ werden aktuelle Thesen und Fragestellungen von Folker Bittmann, Dessau- Roßlauer Leitender Oberstaatsanwalt, in aufbereiteter und von ihm redaktionell verantworteter Form vorgestellt. Sie versuchen, den innerhalb von WisteV erzielten Diskussionsstand repräsentativ widerzuspiegeln, können aber nicht durchweg Ergebnis eines vereinsweiten Diskussionsprozesses sein. Sie stellen schon deshalb nie unverrückbare Endpunkte dar.
Am 14. März 2014 fand in Frankfurt am Main die Vortrags- und Diskussionsveranstaltung „Interne Ermittlungen – Eine Momentaufnahme“ statt. Dabei handelte es sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung des Deutschen Strafverteidiger e.V. und der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. Die Veranstaltung stieß auf reges Interesse und wurde von einer Vielzahl von Teilnehmern besucht. Im Fokus der Veranstaltung stand die Diskussion aktueller theoretischer und praktischer Fragestellungen. In diesem Rahmen fand ein offener und aktiver Meinungs- und Erfahrungsaustausch statt.
Erich Schmidt Verlag, 2012, 465 Seiten, 76,00 €
Duncker & Humblot, Berlin 2012, 420 Seiten, zugleich Dissertation Bayreuth 2011, 98 €
Erich Schmidt Verlag, 2010, 34,95 €
2. Aufl., Heidelberg u.a. 2013, 827 Seiten, 139,99 Euro
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