Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-03-18 |
Kein Unternehmen ist vor Arbeitsunfällen gefeit. Meist kommt es nur zu Bagatellverletzungen, die der Mitarbeiter womöglich nicht einmal meldet. Nicht selten verletzen sich Mitarbeiter aber schwer. Allein im Jahr 2018 endeten 420 von 877.198 gemeldeten Arbeitsunfällen sogar tödlich. Mittlerweile verfügen zahlreiche Unternehmen über mehr oder weniger umfangreiche Arbeitsschutzmaßnahmen, die Unfällen im Betrieb effektiv vorbeugen sollen. In diesem Bereich sind große Unternehmen im Vergleich zu kleinen und mittelständischen Unternehmen meist sehr viel besser aufgestellt. Doch auch in großen Unternehmen kommt es immer wieder zu Arbeitsunfällen und nicht nur dort, wo schweres Gerät eingesetzt oder der Umgang mit Gefahrengütern zum Alltag gehört, drohen schwerste Verletzungen.
In der anwaltlichen Praxis nehmen die Anfragen für Rechtsgutachten kontinuierlich zu. Es wird immer mehr zur Regel, unternehmerische Entscheidungen rechtlich absichern zu lassen. Zu groß ist inzwischen die Angst der Verantwortlichen, sich zu irgendeinem Zeitpunkt dem Vorwurf pflichtwidrigen Handelns ausgesetzt zu sehen, sei es strafrechtlich oder zivilrechtlich. Diese Situation führt jedoch auch dazu, dass die Risiken für die mit der Erstellung entsprechender Rechtsgutachten beauftragten Berater in den letzten Jahren deutlich angestiegen sind. Im schlimmsten Fall sehen sich diese selbst dem Vorwurf einer (Beihilfe-) Strafbarkeit ausgesetzt.
Dies führt zu erheblichen Unsicherheiten auf der Beraterseite im Umgang mit Gutachtenanfragen und im Hinblick auf Art und Weise der Erstattung eines Gutachtens.
Geschichtsschreibung in einem amtlichen Dokument als Basis für eine innovative Zukunftsperspektive: Am 22. Januar 2020 hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der das Einfügen der Europäischen Staatsanwaltschaft in das deutsche Recht ermöglichen und begleiten soll. Ihr Entstehen beruht auf der EUStA-VO 2017/1939 vom 12.10.2017. Sie ist gemäß ihrem Art. 120 Abs. 1 am 20.11.2017 in Kraft getreten und bestimmt in Art. 120 Abs. 2 Unterabs. 2, dass die Europäische Staatsanwaltschaft frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten ihre operative Arbeit aufnehmen darf, also am 21.11.2020.
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