Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-11-11 |
Nun liegt er endlich vor, der seit Jahren erwartete Referentenentwurf für ein neues Verbandssanktionengesetz (Stand: 15.8.2019). Ausweislich der Presseberichterstattung sorgt sich das federführende Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nun vor dem „Feuer der Verbände“. Diese Sorge ist berechtigt.
Die Veröffentlichung des Referentenentwurfs für ein Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität, in dessen Mittelpunkt das Verbandssanktionengesetz (RefE-VerSanG) stehen soll, hat die erwartete hitzige Debatte ausgelöst. Die Kritik der vergangenen Wochen ist mannigfaltig und zumeist fundamental, ihre Stoßrichtung nicht selten die Frage nach der Sinnhaftigkeit des gesamten Gesetzesvorhabens, jedenfalls aber einzelner Regelungskomplexe. Beifallsbekundungen sind demgegenüber weitgehend ausgeblieben.
Der Angeklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer der W-GmbH und - bis zu deren Löschung im Handelsregister - auch Geschäftsführer und zeitweise auch Gesellschafter der G GmbH. Er handelte für diese Gesellschaften mit gebrauchten Fahrzeugen, die er zuvor entweder von Privaten oder Unternehmern erwarb, um diese weiter zu veräußern. Daneben stellte der Angeklagte Rechnungen auf den Namen der beiden Gesellschaften über die Veräußerung von Pkw mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer aus, ohne dass diesen Rechnungen ein tatsächlicher Umsatz zugrunde lag (sog. Scheinrechnungen).
Was zivilrechtlich erlaubt ist, darf nicht bestraft werden. Demgemäß ist es für die strafrechtliche Praxis wichtig zu wissen, wie die Zivilgerichte entscheiden. Zudem verbergen sich hinter zivilgerichtlichen Entscheidungen häufig auch strafrechtliche Probleme. Mit einem derartigen Sachverhalt hatte sich der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu befassen.
Dieser strafrechtliche Beschluss liest sich in seinen rechtlichen Passagen zur Untreue beinahe wie eine Bestätigung der strafrechtlichen Phantasien, welche die zivilrechtliche Entscheidung zur Aufbauhilfe für eine LPG-Nachfolgegesellschaft auslöste (BGH, Urt. v. 16.7.2019 – II ZR 426/17, dazu in dieser Ausgabe, S. 178). In beiden Fällen ging es um in einen größeren Zusammenhang eingebettete Darlehen.
Wird der Verteidigung Akteneinsicht gemäß § 147 Abs. 2 StPO verwehrt und ist das Beschwerdegericht hieran gebunden (§ 147 Abs. 5 StPO), kann der sich hieraus ergebende Interessenkonflikt zwischen dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft nur dadurch aufgelöst werden, dass die Beschwerdeentscheidung bis zur Gewährung der zunächst verweigerten Akteneinsicht aufgeschoben wird.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.06.2019 – 2 Ws 112/19, n.v.
In gesetzgeberischer Hinsicht gibt es in Hinblick auf das Wirtschaftsstrafrecht, insbesondere das Verwaltungsstrafrecht, gewichtige Neuerungen zu verzeichnen. So wurden sowohl das Heilmittelrecht als auch das Glücksspielrecht in ganz erheblichem Umfang modifiziert bzw. neugestaltet, was sich auch in strafrechtlicher Hinsicht auswirken wird. Vor allem im Heilmittelstrafrecht sind eine Vielzahl neuer Verfahren zu erwarten, was insbesondere dem ab 1. Januar 2020 geltenden Transparenzgebot des Art. 56 nHMG geschuldet ist.
Tagungsbericht zur Gemeinschaftsveranstaltung Junges Strafrecht e.V. und Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung e.V. (WisteV) an der Goethe-Universität am 11.10.2019 in Frankfurt a.M.
Am 11.10.2019 fand zum zweiten Mal die Tagung Junges Wirtschaftsstrafrecht 2.0 - Neue Perspektiven auf Theorie und Praxis an der Goethe-Universität Frankfurt a.M. statt.
Die neunte Herbsttagung der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (WisteV) und der Bucerius Law School fand am 18. Oktober 2015 unter der Überschrift „Grenzenlose Strafverfolgung? Wirtschaftsstrafrecht mit internationalen Bezügen“ statt.
Legal Tech und Künstliche Intelligenz – zwei Themen, die längst den Alltag von (Wirtschafts-) Strafverteidigern erreicht haben und gegenwärtig unter vielen Gesichtspunkten diskutiert werden. Umso wichtiger ist es, mit der Zeit zu gehen und sich über neue Entwicklungen in diesem Bereich zu informieren. Dies ermöglichte die Regionalgruppe Osten der WisteV unter der Leitung von RA Alexander Sättele und RA Dr. med. Mathias Priewer durch die Ausrichtung einer kurzweiligen und gut besuchten Veranstaltung in Kooperation mit der Humboldt-Universität zu Berlin.
Die Publikation wurde im Februar 2017 von der Juristischen Fakultät der Martin-Luther- Universität Halle-Wittenberg als Dissertation angenommen. Literatur und Rechtsprechung befinden sich auf dem Stand Januar 2018.
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: