| Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
| ISSN: | 2193-9950 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-04-02 |
Kaum ein Thema bewegt die Rechtswissenschaften aus wissenschaftlicher und praktischer Sicht derzeit so stark wie der Umgang mit Daten. Daten werden weithin als das zentrale Wirtschaftsgut des 21. Jahrhunderts angesehen. Eine besondere Stellung im sehr weiten Bereich der Daten nehmen – nicht nur im deutschen oder europäischen Rechtsraum, sondern weltweit – die Fahrzeugdaten ein. Bei Fahrzeugdaten handelt es sich um Daten, also codierte oder codierbare Informationen, die in einem Fahrzeug generiert, verarbeitet und gespeichert werden. Das besondere Interesse an Fahrzeugdaten ist darauf zurückzuführen, dass die zugrundeliegenden Objekte – Fahrzeuge – seit geraumer Zeit einen erheblichen Stellenwert im Leben einer Vielzahl von Menschen auf der ganzen Welt einnehmen.
Globalisierung, Digitalisierung und Internationalisierung des Wirtschaftslebens führen zwangsläufig dazu, dass auch wirtschaftsstrafrechtlich relevante Sachverhalte und die damit einhergehenden Wirtschaftsstrafverfahren zunehmend einen internationalen Bezug aufweisen. Für den in Deutschland tätigen „Unternehmensverteidiger” birgt dieser Umstand die besondere Herausforderung, auch den transnationalen Interessen des zu verteidigenden Unternehmens gerecht werden zu müssen. Denn eine „staatenübergreifende Verteidigung” birgt zwar Risiken, bietet auf der anderen Seite aber auch besondere Verteidigungsmöglichkeiten.
Als Ausschuss des Deutschen Bundestags kann ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss (PUA) zur Untersuchung beinahe beliebiger Sachverhalte mit politischen Bezügen ad-hoc eingesetzt werden. Der Zweck eines Untersuchungsausschusses ist dabei in der Regel die Kontrolle der Regierung und der Exekutive durch die Opposition. Um diesen Zweck effektiv erfüllen zu können, haben die Väter und Mütter des Grundgesetzes den Untersuchungsausschüssen die schärfsten Waffen des Rechtsstaats an die Hand gegeben: Gemäß Art. 44 Abs. 2 S. 1 GG finden auf die Beweiserhebung der Untersuchungsausschüsse die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Zeugen sind etwa verpflichtet, auf Ladung eines PUA zu erscheinen (§ 20 Abs. 1 PUAG) und wahrheitsgemäß auszusagen.
Betriebsratsvergütung als Compliance-Thema ist in aller Munde. Nachrichten zu überhöhter Betriebsratsvergütung, Schmiergeldzahlungen bis hin zu sog. „Lustreisen” für Betriebsratsmitglieder sorgten in der Vergangenheit bereits für Schlagzeilen. Anfang letzten Jahres 2023 sorgte dann ein Urteil des Bundesgerichtshofs in Strafsachen (BGH) für weitere Unruhe, denn es war insbesondere unklar, ob hier in restriktiver Weise von den in der Praxis bekannten Leitlinien des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Angemessenheit von Betriebsratsvergütungen abgewichen wird. Die Folge: Personalmanager vieler Unternehmen überprüften ihre Vergütungsmodelle, zahlreiche Anpassungen wurden umgesetzt, einige Versuche zur Kürzung von Betriebsratsgehältern durch die Arbeitsgerichte aber auch wieder einkassiert.
Contractor Compliance ist neben AGG-relevanten Themen im Zuge der MeToo-Bewegung sicherlich das Compliance-Thema, das in den letzten Jahren – abseits von den klassischen Compliance Feldern wie etwa der Kartell- oder Korruptionsbekämpfung – am stärksten an Bedeutung gewonnen hat. Die Gründe zweierlei: Tatsächlich die „neue” Arbeitswelt (Arbeiten 4.0), in der das „alte” Normalarbeitsverhältnis zunehmend durch neue Beschäftigungsformen verdrängt wird, die zum Teil in neuartigen Netzwerken aufgehen, in denen starre und hierarchische Kommunikationsformen der „alten” Arbeitswelt einer neuen digitalen Plattformökonomie weichen – vielfältige Erwerbsformen in der IT-Branche sind sicher ein bekanntes Beispiel.
Nach einer längeren Pause findet sich in der WiJ wieder ein Länderbericht zum schweizerischen Wirtschaftsstrafrecht. Dieser orientiert sich am bisherigen Aufbau und wird nun regelmäßig in einem sechsmonatigen Turnus erscheinen. Vorgestellt werden neue wirtschaftsstrafrechtliche Gesetzesvorhaben sowie wichtige wirtschaftsstrafrechtliche Entscheide des schweizerischen Bundesgerichts, des Bundesstrafgerichts sowie der Bundesanwaltschaft.
Mit Urteil vom 21.12.2023 hat der Europäische Gerichtshof eine methodisch höchst zweifelhafte, aber gleichwohl grundlegende Entscheidung zum Verfahrensrecht der Europäischen Staatsanwaltschaft (EuStA) getroffen. Die Luxemburger Richter haben entschieden, welches Gericht die richterliche Genehmigung für eine Ermittlungsmaßnahme erteilen muss, die in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommen werden soll als dem, in dem die strafrechtliche Untersuchung der Europäischen Staatsanwaltschaft stattfindet.
Unter dem Titel „Ähnliche Fragen, andere Antworten – Das deutsche Wirtschaftsstrafrecht im Spiegel anderer Rechtsordnungen” fand am 19. und 20. Januar 2024 in Frankfurt am Main die 15. WisteV-wistra-Neujahrstagung zu aktuellen wirtschafts- und steuerstrafrechtlichen Fragestellungen statt. Im Fokus der in diesem Jahr international ausgerichteten Veranstaltung standen die Themenblöcke „Rechtsvergleichender Blick in die USA” am Freitag sowie der „Blick nach Europa” am Samstag.
Die Tagung „Junges Wirtschaftsstrafrecht 5.0 – in 80 Tagen um die Welt” – oder wie die Veranstalter*innen es auch als „8 Stunden um die Welt” bezeichneten – fand am 06. Oktober 2023 in Frankfurt am Main statt. Der Tagesplan bot ein umfassendes Programm über aktuelle Themen und Rechtsprobleme des nationalen sowie internationalen Wirtschaftsstrafrechts an. Die Veranstalterin Prof.’in Dr. Charlotte Schmitt-Leonardy (Universität Bielefeld) eröffnete die Tagung mit einem Grußwort in Vertretung des Schirmherrn Prof. Dr. Matthias Jahn (Goethe-Universität Frankfurt a.M.), der krankheitsbedingt leider nicht anwesend sein konnte, sich aber gleichwohl per Zoom aus dem Krankenhaus zuschaltete.
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