Der vorliegende Länderbericht befasst sich hinsichtlich der gesetzgeberischen Neuerungen insbesondere mit dem schweizerischen Steuerstrafrecht. Hier steht eine grundsätzliche Neukonzeption des materiellen, vor allem aber des prozessualen Steuerstrafrechts an, welche – nach Ausarbeitung der Botschaft bis Ende 2015 – im Jahre 2016, spätestens wohl aber 2017, in Kraft treten wird. Darüber hinaus hat die Umsetzung der Empfehlungen der Groupe d'action financière (GAFI) zur Folge, dass mit dem Steuerbetrug ein Vergehen zur Geldwäschereivortat wird – ein schweizerisches Novum, konnten bis anhin doch lediglich aus Verbrechen stammende Vermögenswerte in strafrechtlich relevanter Weise „gewaschen“ werden. In der Rechtsprechungsübersicht findet sich ein bunter Strauss wirtschaftsstrafrechtlich relevanter Tatbestände wieder. Zunächst ein zumindest für die Schweiz bemerkenswerter Entscheid des Bundesstrafgerichts zum Korruptionsstrafrecht, genauer zur Bestechung ausländischer Amtsträger (SK.2014.24). Dann – wie in nahezu jedem Länderbericht – ein Urteil zum Betrug, in welchem das Bundesgericht seine Arglistrechtsprechung weiter konkretisiert (6B_1198/2013). Im zuletzt aufgeführten Entscheid befasst sich das Bundesgericht mit der Frage, ob die Drohung, ein grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel einzulegen, als strafbare Erpressung anzusehen ist (6B_1049/2013).
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-01-22 |
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