Das Akteneinsichtsrecht gem. § 406e Abs. 1 StPO ist ein scharfes Schwert. Aus einer Straftat mutmaßlich Geschädigte können nach dieser Vorschrift über ihren Rechtsanwalt Einblick in die Akten der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts nehmen. Mit den Informationen der Strafverfolgungsbehörden werden sie in die Lage versetzt, Schadenersatzansprüche zu verfolgen. In Beweisschwierigkeiten kommen sie gar nicht erst. Genau aus diesem Grund läuft § 406e Abs. 1 StPO aber konträr zur generellen Darlegungs- und Beweislastverteilung im Zivilprozess. Hier muss jede Partei die ihr günstigen Tatsachen vortragen. Wer Schadenersatz verlangt, muss die Anspruchsvoraussetzungen belegen. Zugriff auf die Unterlagen des Gegners hat der Anspruchsteller in aller Regel nicht.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-07-16 |
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