 
        Aufgrund eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung wurde das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung beschlossen und ist am 01.07.2017 in Kraft getreten. Hierbei sind die bisherigen Regelungen zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vollständig neu gefasst geworden. Der Gesetzgeber verfolgte dabei einen umfassend neuen Ansatz. Nach dem früheren Recht war eine Vermögensabschöpfung ausgeschlossen, wenn dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen war, dessen Erfüllung dem Täter das Erlangte entziehen würde. Die Strafverfolgungsbehörde sollte nur Rückgewinnungshilfe durch Sicherung von Vermögenswerten leisten. Dagegen soll nach dem neuen Recht die Einziehung der Befriedigung der Ansprüche des Verletzten im Strafvollstreckungsverfahren dienen. Hiervon wurden auch die Steueransprüche des Fiskus, welche durch eine Steuerhinterziehung nicht verwirklicht werden konnten, nicht ausgenommen.
| Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 | 
| ISSN: | 2193-9950 | 
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2020 | 
| Veröffentlicht: | 2020-06-05 | 
 Verhältnis der strafrechtlichen Einziehung zum Besteuerungs- und Arrestverfahren nach § 324 AO
                                  11 Seiten, 231.52 KByte
                                        Verhältnis der strafrechtlichen Einziehung zum Besteuerungs- und Arrestverfahren nach § 324 AO
                                  11 Seiten, 231.52 KByte
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