„Kurzarbeit ist das Mittel der Wahl in dieser historischen Herausforderung für Wirtschaft und Arbeitsmarkt“, so Detlef Scheele, Vorstandsvorsitzender der Bundesagentur für Arbeit. Die vorläufigen Zahlen bestätigen diese Aussage: Alleine im März 2020 gingen bei der Bundesagentur für Arbeit nach ersten Auswertungen 470.000 Anzeigen auf Kurzarbeit ein, bis zum 15. April 2020 stieg die Zahl auf 725.000. Zum Vergleich zeigten im Jahr 2019 durchschnittlich etwa monatlich 1.300 Betriebe Kurzarbeit an. So sinnvoll das Mittel der Kurzarbeit in Verbindung mit den erleichterten Bezugsvoraussetzungen in Krisenzeiten ist, darf nicht verkannt werden, dass sowohl Einführung von Kurzarbeit als auch Bezug des Kurzarbeitergeldes an nicht unerhebliche rechtliche Voraussetzungen geknüpft sind. Dabei birgt der Bezug von Kurzarbeitergeld ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht nur Rückforderungsrisiken, sondern kann ebenso strafrechtliche Relevanz besitzen. Im Folgenden werden zunächst die Funktion des Kurzarbeitergelds und seine Voraussetzungen dargestellt, bevor am Beispiel bestehenden Resturlaubs die strafrechtlichen Risiken skizziert werden.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-06-05 |
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