Das Thema „interne Sachverhaltsaufklärung“ ist in den letzten Jahren – unter den Stichworten „Internal Investigations“ und „Compliance“ – überwiegend mit medial begleiteten und teilweise im Zusammenhang mit Ermittlungen der US-Börsenaufsicht stehenden großen „Korruptionsskandalen“ in Verbindung gebracht worden. Es hat aber eine viel weitere Dimension.
Bislang wird das Problemfeld weniger aus gesellschaftsrechtlicher Sicht, sondern in erster Linie aus strafrechtlicher Perspektive betrachtet und § 130 OWiG dabei eine tragende Rolle zugewiesen. Seit 2009 hat das Urteil des Bundesgerichtshofs zum Leiter der Rechtsabteilung der Berliner Stadtreinigungsbetriebe mit dem für viele überraschenden obiter dictum zur Garantenpflicht des Compliance Officers dazu beigetragen, das Interesse an der Fragestellung nochmals zu steigern. Schließlich nimmt der Compliance Officer nur eine abgeleitete Geschäftsleitungsaufgabe wahr. Die Pflicht, im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehende Straftaten von Unternehmensangehörigen zu verhindern, trifft – die Auffassung des Bundesgerichtshofs zum grundsätzlichen Bestehen einer Garantenpflicht zugrunde gelegt – dementsprechend zunächst einmal den Vorstand bzw. die Geschäftsführung.
Als weiterer in diesem Zusammenhang zentraler Aspekt wird zu Recht die – 15 Jahre nach „ARAG/Garmenbeck“ im Grundsatz unbestrittene, in ihren Einzelheiten aber nach wie vor nicht vollständig geklärte – Pflicht von Unternehmensorganen angesehen, mögliche Schadensersatzansprüche zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen.
Die (gesellschafts-)rechtliche Grundlage für die Verpflichtung, bei vorliegendem Verdacht auf „Unregelmäßigkeiten“ den Sachverhalt aufzuklären, soll im Rahmen dieses Beitrags erörtert werden. Tatsächlich besteht eine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung im Fall eines ernsthaften Verdachts regelmäßig und hat – anders als es im Kontext mit „Internen Ermittlungen“ teilweise anklingt – eine gesetzliche Grundlage. Ausgehend von der gesetzlichen Grundlage lässt sich auch die Reichweite der Verpflichtung bestimmen. Dass das „Ob“ und „Wie“ der Sachverhaltsaufklärung einzelfallabhängig ist, wird dabei nicht überraschen; Leitlinien lassen sich gleichwohl aufzeigen.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-09-01 |
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