Der Angeklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer der W-GmbH und - bis zu deren Löschung im Handelsregister - auch Geschäftsführer und zeitweise auch Gesellschafter der G GmbH. Er handelte für diese Gesellschaften mit gebrauchten Fahrzeugen, die er zuvor entweder von Privaten oder Unternehmern erwarb, um diese weiter zu veräußern. Daneben stellte der Angeklagte Rechnungen auf den Namen der beiden Gesellschaften über die Veräußerung von Pkw mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer aus, ohne dass diesen Rechnungen ein tatsächlicher Umsatz zugrunde lag (sog. Scheinrechnungen). Obwohl der Angeklagte wusste, dass für die sog. Differenzbesteuerung eine ordnungsgemäße Dokumentation des Einkaufs erforderlich war und ihm in den allermeisten Fällen die erforderlichen Belege fehlten, ging er hinsichtlich der von privat gekauften Pkw davon aus, dass diese der Differenzbesteuerung unterfielen. Der Angeklagte unterhielt zudem auch keine für ein Handelsgeschäft gebotene Buchführung. Er reichte, mit Ausnahme von vier Umsatzsteuervoranmeldungen für das erste bis vierte Quartal 2009 für die G-GmbH, für keine der Gesellschaften Umsatzsteuererklärungen bei den zuständigen Finanzämtern ein, obwohl er wusste, dass er als Geschäftsführer hierzu verpflichtet gewesen wäre.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-11-11 |
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