Als Ausschuss des Deutschen Bundestags kann ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss (PUA) zur Untersuchung beinahe beliebiger Sachverhalte mit politischen Bezügen ad-hoc eingesetzt werden. Der Zweck eines Untersuchungsausschusses ist dabei in der Regel die Kontrolle der Regierung und der Exekutive durch die Opposition. Um diesen Zweck effektiv erfüllen zu können, haben die Väter und Mütter des Grundgesetzes den Untersuchungsausschüssen die schärfsten Waffen des Rechtsstaats an die Hand gegeben: Gemäß Art. 44 Abs. 2 S. 1 GG finden auf die Beweiserhebung der Untersuchungsausschüsse die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Zeugen sind etwa verpflichtet, auf Ladung eines PUA zu erscheinen (§ 20 Abs. 1 PUAG) und wahrheitsgemäß auszusagen. Falschaussagen sind gem. § 162 Abs. 2 StGB i.V.m. § 153 StGB strafbar. Der PUA kann von Ministerien und Behörden umfangreich Akten anfordern (§ 18 PUAG). Auch von Privaten – insbesondere Unternehmen – darf der PUA Unterlagen herausverlangen (§ 29 PUAG). Diese Herausgabepflicht kann sogar mittels Durchsuchung und Beschlagnahme durchgesetzt werden (§ 29 Abs. 3 PUAG). Untersuchungsausschüsse werden gerade auch in Folge großer Wirtschaftskriminalfälle eingesetzt (in jüngerer Vergangenheit z. B. PUA „Wirecard”, PUA „Diesel”, PUA „Cum-Ex Steuergeldaffäre” in Hamburg, PUA „RBB” in Brandenburg).
Diese Untersuchungsausschüsse laufen sehr häufig parallel zu staatsanwaltlichen Ermittlungen. Parallel zueinander klären dann der Bundestag bzw. das jeweilige Landesparlament und die Staatsanwaltschaft denselben Sachverhalt mit den Mitteln des Strafprozessrechts auf. Das führt zwangsläufig zu beachtlichen Interdependenzen zwischen den Verfahren, die Staatsanwälte, Verteidiger, Richter und Abgeordnete kennen und beachten sollten.
| Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
| ISSN: | 2193-9950 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-04-02 |
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