So sind Beschlussfassungen über das Vergütungssystem des Vorstands und den Vergütungsbericht ein wichtiger Bestandteil der Hauptversammlung (HV), stellt das Beratungsunternehmen Rödl & Partner in einem aktuellen Fachartikel fest. Dabei gehe es auch um das Vertrauen der Aktionärinnen und Aktionäre in die Leitung der Gesellschaft.
Doch ein entsprechender Beschluss der HV begründe weder Rechte noch Pflichten. Es handle sich um einen rein konsultativen Beschluss mit Empfehlungswirkung. Bei Ablehnung des Vergütungssystems habe der Aufsichtsrat bei der nächsten HV ein überprüftes Vergütungssystem vorzulegen. Daraus folge jedoch nicht, dass dieses System den Wünschen der Aktionärinnen und Aktionäre entsprechend angepasst werden muss. Die HV könne jedoch die Entlastung und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern verweigern. Dies sei denkbar, falls etwa der Aufsichtsrat trotz Ablehnungsbeschlusses kein neues System vorlegt.
Für börsennotierte Gesellschaften sei eine nachhaltige Vorstandsvergütung verpflichtend. Das umfasst insbesondere auch die Berücksichtigung von Umweltaspekten, sozialen Belangen und guter Unternehmensführung. Diese ESG-Aspekte werden üblicherweise in der variablen Vergütung von Vorstandsmitgliedern berücksichtigt. Konkrete Handlungspflichten waren zunächst im Entwurf der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) vorgesehen. Sie wurden jedoch in den Omnibuspaketen verworfen. Über weitere Ergebnisse der Omnibus-Initiative der EU-Kommission berichtet die ZCG in der aktuellen Ausgabe.
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