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Cybersicherheit  
30.07.2025

Umsetzungsgesetz zur NIS-2-Richtlinie beschlossen, Nachbesserungen gefordert

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft / Wolfhart Fabarius
Die Cybersicherheit in Unternehmen soll gestärkt werden. (Grafik: Scanrail/stock.adobe.com)
Die Bundesregierung hat jetzt das nationale Umsetzungsgesetz der europäischen NIS-2-Richtlinie beschlossen.

Damit wird die Cybersicherheit gestärkt, teilt das Bundesinnenministerium mit. Künftig sollen „deutlich mehr Unternehmen eine aktive Rolle beim Schutz ihrer digitalen Infrastruktur übernehmen, quer durch zentrale Wirtschaftsbereiche“, so das Ministerium.

Das sind die im Gesetz verankerten Vorhaben:

  • Mehr Unternehmen im Fokus: Neben Betreibern Kritischer Infrastrukturen rückt ein breiteres Spektrum in den Mittelpunkt. Insgesamt betrifft das rund 29.500 Unternehmen.
  • Standards für Cybersicherheit: Alle betroffenen Unternehmen sollen künftig zentrale Schutzmaßnahmen etablieren, etwa Risikoanalysen, Notfallpläne, Backup-Konzepte und Verschlüsselungslösungen.
  • Klarere Abläufe bei Sicherheitsvorfällen: Wenn es zu einem Cyberangriff kommt, greift ein gestuftes Meldeverfahren: Zunächst eine kurze Erstmeldung innerhalb von 24 Stunden, dann ein Zwischenstand nach 72 Stunden, schließlich ein Abschlussbericht innerhalb eines Monats.
  • Stärkere Rolle für das BSI: Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhält mehr Befugnisse zur Aufsicht und Durchsetzung. Bei schwerwiegenden Verstößen können künftig auch Bußgelder verhängt werden, die sich am Jahresumsatz orientieren.

Der Tüv-Verband sieht in einer Stellungnahme zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie „einen wichtigen Schritt, um die Cybersicherheit in der deutschen Wirtschaft zu verbessern“. Einzelne Punkte sollten nach Verbandsansicht geschärft werden, darunter die folgenden:

  • Ausnahmeregelungen klar definieren oder streichen: Die neu eingeführte Ausnahme für „vernachlässigbare“ Geschäftstätigkeiten werfe „erhebliche Fragen“ auf. Der Begriff sei unbestimmt und werde im Gesetz nicht näher definiert.
  • Nachweispflichten überarbeiten: In der NIS-2-Richtlinie ist eine regelmäßige Nachweispflicht für „besonders wichtige Einrichtungen“ vorgesehen, die im deutschen Gesetz nicht ausreichend umgesetzt sei. Die Behörden müssten die Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen überprüfen und durchsetzen können.
  • Absicherung der Lieferketten ausformulieren: Mit Blick auf die weitgefassten Formulierungen zur Absicherung der Lieferkette sei es erforderlich, den Unternehmen eine Handreichung und Orientierungshilfe zur Gestaltungstiefe der Maßnahmen zur Absicherung der Lieferkette an die Hand zu geben. Beispielsweise sei die Forderung „Security by Design“ recht vage und bedürfe weiterer Detaillierungen.

Mit der praktischen Umsetzung von NIS-2 im Risikomanagement beschäftigt sich die Zeitschrift für Risikomanagement. Unternehmen müssen ihre IT-Risiken regelmäßig analysieren, technische Schutzmaßnahmen implementieren und nicht zuletzt Business-Continuity-Pläne entwickeln. Cybervorfälle sind fristgerecht an Behörden weiterzuleiten. Außerdem rückt die Sicherheit der Lieferkette stärker in den Fokus. fab

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