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WiJ – Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V., Open Access, frei verfügbar.

Neu auf COMPLIANCEdigital

  • PinG Privacy in Germany (PinG) – Heft 05 (2025)
  • Corporate Governance, Compliance und ökonomische Analyse
  • Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) – Heft 04 (2025)
  • Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) – Heft 04 (2025)
  • Zeitschrift für Compliance (ZfC) – Heft 02 (2025)
  • Zeitschrift Interne Revision (ZIR) – Heft 04 (2025)
  • Handbuch Compliance-Management
  • Korruptionsprävention im Auslandsvertrieb
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Literatur-News

  • Das 1x1 der Internen Revision
  • Der Einsatz von Legal-Tech in Compliance-Management-Systemen
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Künstliche Intelligenz planvoll einführen – was Compliance und Risikomanagement beachten sollten

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Die Einführung von Künstlicher Intelligenz ist für viele Unternehmen ein Balanceakt: Einerseits locken Effizienzgewinne und neue Geschäftsmodelle, andererseits drohen Fehlinvestitionen, Datenschutzverstöße und Reputationsrisiken.

Unternehmen im Endspurt – doch viele sind noch nicht vorbereitet

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Der EU-Cyber Resilience Act (CRA) tritt in entscheidenden Teilen bereits 2026 in Kraft.

Nachhaltigkeitsziele rücken ins Zentrum der Unternehmenssteuerung

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Angesichts der wachsenden Bedeutung nachhaltiger Wertschöpfung rücken deutsche Unternehmen zunehmend die Sustainable Corporate Governance in den Fokus.

Klare Regeln und transparente Governance im öffentlichen Sektor

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Die Zeppelin Universität in Friedrichshafen hat in ihrer aktuellen Public Pay Studie 2025 unter Leitung von Prof. Dr. Ulf Papenfuß Vergütungsdaten von 2.079 Personen aus 1.148 öffentlichen Unternehmen ausgewertet.

Gender-Pay-Gap: Neue EU-Richtlinie fordert mehr Transparenz

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Was verdienen Frauen und Männer – und warum? Diese Frage rückt mit der neuen EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz für Unternehmen ab 100 Mitarbeitenden stärker in den Fokus.

Nachrichten

Risikoanalyse  
22.08.25
Polarisierung wird zum Geschäftsrisiko
Polarisierung wird zum Geschäftsrisiko
Die politische Polarisierung hat im weltweiten Durchschnitt einen Höchststand erreicht. Dies geht mit verstärkter politischer Gewalt und unvorhersehbaren Schwankungen in der Regierungspolitik vieler Länder einher und stellt auch Unternehmen vor neue Risiken. mehr …

Künstliche Intelligenz  
15.08.25
Whistleblowing: Wann greift der Schutz bei Verstößen gegen das KI-Gesetz?
Whistleblowing: Wann greift der Schutz bei Verstößen gegen das KI-Gesetz?
Whistleblowing spielt eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung von Rechtsverstößen in Unternehmen, die sonst im Verborgenen bleiben würden. mehr …

Hauptversammlung  
14.08.25
Rechte und Pflichten bei der Vorstandsvergütung
Rechte und Pflichten bei der Vorstandsvergütung
Vor allem bei börsennotierten Gesellschaften spielt das Vergütungssystem des Vorstands eine immer bedeutendere Rolle. mehr …

Cybersicherheit  
30.07.25
Umsetzungsgesetz zur NIS-2-Richtlinie beschlossen, Nachbesserungen gefordert
Umsetzungsgesetz zur NIS-2-Richtlinie beschlossen, Nachbesserungen gefordert
Die Bundesregierung hat jetzt das nationale Umsetzungsgesetz der europäischen NIS-2-Richtlinie beschlossen. mehr …

HR-Management  
25.07.25
Für viele Arbeitnehmende gehören Überstunden zum Arbeitsalltag
Für viele Arbeitnehmende gehören Überstunden zum Arbeitsalltag
Rund 4,4 Millionen Arbeitnehmende in Deutschland haben im Jahr 2024 mehr gearbeitet, als in ihrem Arbeitsvertrag vereinbart war. mehr …

Weitere Nachrichten …

Top-Themen

  • Aus Sicht der Stiftung Datenschutz: Die gelbe Tapete im Datenschutz – Awareness für einen (fast) unsichtbaren Schutz

    • Kirsten Bock
    Es gibt eine englische Kurzgeschichte aus dem Jahr 1892 mit dem Titel The yellow Wallpaper von Charlotte Perekins Gilman. Darin beschreibt die Autorin, wie eine Frau nach und nach der Vorstellung verfällt, hinter einer Tapete sei eine Frau gefangen. ...
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  • Zur Nutzung von Hinweisgebersystemen

    • Prof. Dr. Jan Schilling
    • Dr. Vivien Veit
    Das Hinweisgeberschutzgesetz wurde eingeführt, um Personen, die auf Missstände oder illegales Verhalten hinweisen, rechtlichen Schutz zu bieten. Trotz der rechtlichen Rahmenbedingungen und der steigenden Sensibilisierung für Whistleblowing ...
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  • Compliance in Sportorganisationen

    • Frank Daumann
    • Lev Esipovich
    Gegenwärtig sehen sich Sportorganisationen einer Vielzahl äußerer Einflüsse ausgesetzt, aus denen besondere Herausforderungen für ihre Leitung resultieren. Zum einen hat sich die Komplexität der einschlägigen Rechtsordnungen ...
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  • (Sexuelle) Belästigung und Diskriminierung: Besonderheiten präventiver und reaktiver Compliance-Maßnahmen

    • Patricia Ernst
    Vorwürfe der Diskriminierung oder der (sexuellen) Belästigung (gemeinsam „Benachteiligungen“) wiegen schwer. Gesellschaftliche Bewegungen wie #metoo oder #blacklivesmatter haben – jedenfalls bis zu den gegenwärtigen Entwicklungen ...
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Rechtsprechung

Rechtsanwalt Patrick Späth

Urteilsanmerkungen von Rechtsanwalt Patrick Späth

Patrick Späth ist Partner bei Morrison & Foerster (International) LLP in Berlin und berät dort in den Bereichen Compliance, internal Investigations und Corporate Governance.
  • BGH (2. Strafsenat), Beschluss vom 18.11.2020 – 2 StR 246/20
    Geschäftlich agierende Täter (hier: externer Beschaffer von Schulbüchern für Schulen) unterliegen besonderen Erkundigungspflichten hinsichtlich der für sie (straf-)rechtlich relevanten Rechtsänderungen, die im Zusammenhang mit den Schutzgütern ihrer spezifischen Berufsausübung stehen. Ein Verbotsirrtum ist nur dann unvermeidbar, wenn der Täter unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit, ihres Lebens- bzw. Berufskreises unter Anspannung des ihres Gewissens und unter Einsatz aller Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen nicht in der Lage war ausgeübtes Unrecht einzusehen; im Zweifel ist bei einer verlässlichen Person Auskunft einzuholen.

    Normen: §§ 17 S. 1, 333 Abs. 3 Nr. 2, 334 Abs. 1 StGB

    Dem Angeklagten war in mehr als 20 Fällen Bestechung (§ 334 StGB) bzw. Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) vorgeworfen worden. Er hatte über Jahre hinweg als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH an Schulen Lehrbücher in Form von Leih- und Kaufexemplaren vertrieben. Die Leih- bzw. Kaufentscheidung traf jeweils die Schulleitung. Nach der Auslieferung der Bücher ließ der Angeklagte dem jeweiligen Förderverein der Schule Geldbeträge zwischen rd. 1.000 und 2.900 Euro zukommen, was, wie ihm bewusst war, Einfluss auf die Auftragsvergabe in der Zukunft haben konnte.

    Das Landgericht nahm zugunsten des Angeklagten einen unvermeidbaren Verbotsirrtum gem. § 17 StGB an und sprach ihn daher frei. Der BGH hob das Urteil auf. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt ein Verbotsirrtum nur in Betracht, wenn dem Täter die Einsicht fehlte Unrecht zu tun, wobei es nicht auf die Kenntnis der Strafbarkeit ankommt, sondern ausreichend ist, dass sich der Täter hätte erkennen können, dass er Unrecht tut. Ist der Täter geschäftlich tätig, so unterliegt er besonderen Erkundigungspflichten hinsichtlich seiner Tätigkeit bzw. seines spezifischen Geschäftsfeldes. Dazu gehört auch die Selbstinformationspflicht über geltende einschlägige Rechtsvorschriften inklusive das „Sich auf dem Laufenden halten“.

    Unterlagen die jeweiligen Schulleiter selbst einem Irrtum, entlastet dies den Angeklagten nicht, denn auch diese hätten den Irrtum selbst erkennen können. Im Übrigen hätte sich der Angeklagte für eine etwaige Unvermeidbarkeit eines Irrtums auf Entscheidungen in ähnlich gelagerten Sachverhalten (insbesondere der so genannte Schulfotographen-Fall, BGH, Urteil vom 26.5.2011 – 3 StR 492/10) nur berufen können, wenn er diese Entscheidung auch gekannt hätte.

  • BGH (5. Strafsenat), Beschluss vom 03.03.2020 – 5 StR 595/19

    Lässt ein formeller Geschäftsführer (Strohmann) einen faktischen Geschäftsführer neben sich gewähren, treffen ihn hinsichtlich des die operativen Unternehmensaufgaben wahrnehmenden faktischen Geschäftsführers Überwachungspflichten. Diese Pflichten verletzt der formelle Geschäftsführer insbesondere dann, wenn er Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des faktischen Geschäftsführers hatte und nichts unternimmt. Diese Umstände können ein vorsätzlich pflichtwidriges Handeln des formellen Geschäftsführers i. S. d. § 266a StGB begründen. Die Verdachtsmomente müssen sich dabei nicht unmittelbar auf die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten beziehen.


    Normen: § 266a StGB


    Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Den Angeklagten S. hat es wegen § 266a StGB in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten P. hat es wegen § 266a StGB in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Kammer hat zunächst tragend festgestellt, dass eine vorsätzliche Verletzung der Abführungspflicht durch die Angeklagten K. und S. gegeben ist. K. wusste, dass er nur als Strohmann fungierte und hielt es für sehr wahrscheinlich, dass der Anklagte P. als faktischer Geschäftsführer über die K.B.-GmbH in erheblichem Umfang Arbeitnehmer „schwarz“ beschäftigte, was er billigend in Kauf nahm. Als formeller Geschäftsführer übte K. dabei keinerlei Kontrolle aus. Der formelle Geschäftsführer, der einen faktischen Geschäftsführer neben sich gewähren lässt, ist wie ein Delegierender zu behandeln. Infolgedessen treffen ihn hinsichtlich des die operativen Unternehmensaufgaben wahrnehmenden faktischen Geschäftsführers Überwachungspflichten, die er insbesondere dann verletzt, wenn er Anhaltspunkte für dessen Fehlverhalten hatte und nichts unternimmt. Die Verdachtsmomente müssen sich dabei nicht unmittelbar auf die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten beziehen. Diese Umstände begründen einen Vorsatz des Strohmanngeschäftsführers im Hinblick auf § 266a StGB. Hinsichtlich des formellen Geschäftsführers S. hat das Landgericht ebenfalls tragend festgestellt, dass er seinen Pflichten als Geschäftsführer nicht nachkommen wollte und gleichsam damit rechnete, dass die K.B.-GmbH in der Folge keine Sozialversicherungsbeiträge abführen würde.


  • BGH (1. Strafsenat), Beschluss vom 24.09.2019 – 1 StR 346/18

    Irrt der Arbeitgeber über seine rechtliche Stellung als Arbeitgeber oder die damit verbundene Rechtspflicht zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen, unterliegt er einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB, der eine Strafbarkeit wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB entfallen lässt.


    Normen: §§ 266a, 16 StGB


    Wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt macht sich in allen Varianten des § 266a StGB nur strafbar, wer zumindest bedingt vorsätzlich handelt. Dies setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement) und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement). Bei pflichtwidrig unterlassenem Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB) handelt der Täter nur dann vorsätzlich, wenn er bei einer zumindest laienhaften Bewertung der Umstände des Einzelfalls erkannt hat, dass er eine rechtliche Stellung als Arbeitgeber innehaben und eine sozialversicherungsrechtliche Beitragsabführungspflicht bestehen könnte. Die bloße Erkennbarkeit reicht insoweit nicht aus. Es genügt danach nicht mehr, dass der Täter die für die Eigenschaft als Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die daraus resultierenden sozialversicherungsrechtlichen Pflichten maßgeblichen tatsächlichen Umstände ohne zutreffende rechtliche Einordnung erkannt hat. Vielmehr muss der Täter nunmehr über die Kenntnis der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umstände hinaus auch die (außerstraf-)rechtlichen Wertungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts – zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre – nachvollzogen haben. Er muss demnach seine rechtliche Arbeitgeberstellung und die damit verbundene sozialversicherungsrechtliche Abführungspflicht zumindest für möglich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen haben. Irrt der Täter über seine Arbeitgebereigenschaft oder die hieraus resultierende Abführungspflicht, unterliegt er einem Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB und handelt nicht vorsätzlich.


Weitere Rechtsprechung …

Neu auf COMPLIANCEdigital

  • 29.08.2025  PinG Privacy in Germany (PinG) – Heft 05 (2025)
  • 28.08.2025  Corporate Governance, Compliance und ökonomische Analyse
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  • 30.07.2025  Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) – Heft 04 (2025)
  • 28.07.2025  Zeitschrift für Compliance (ZfC) – Heft 02 (2025)
  • 28.07.2025  Zeitschrift Interne Revision (ZIR) – Heft 04 (2025)
  • 17.06.2025  Handbuch Compliance-Management
  • 24.04.2025  Korruptionsprävention im Auslandsvertrieb
  • 10.04.2025  Revision der Beschaffung von Softwarelizenzen und Sicherheitsdienstleistungen
  • 01.12.2024  WiJ – Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. – Heft 04 (2024)
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