Ziel der Richtlinie ist es, europaweit einheitliche Mindeststandards für Umweltstraftatbestände und Sanktionen zu schaffen, stellt die Kanzlei Noerr in einem aktuellen Beitrag fest. Die Umsetzung in deutsches Recht muss bis zum 21. Mai 2026 erfolgen.
Der Entwurf sieht umfassende Änderungen im Strafgesetzbuch, im Nebenstrafrecht und im Ordnungswidrigkeitenrecht vor. Künftig soll bereits potenziell umweltschädliches Verhalten strafbar sein – ein tatsächlicher Schaden ist nicht mehr erforderlich. Außerdem werden die Strafrahmen teilweise deutlich angehoben. Besonders gravierende Umweltschäden sollen als Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr geahndet werden.
Neu geschaffen werden unter anderem Straftatbestände für das Inverkehrbringen umweltgefährdender Produkte, für nicht genehmigte umweltverträglichkeitspflichtige Projekte sowie für Handlungen im Zusammenhang mit invasiven Arten. Auch das Ökosystem wird als neues Schutzgut in das Strafrecht aufgenommen. Zudem soll die „Immission von Energie“ – etwa durch Lärm, Erschütterungen oder Licht – künftig als strafbare Handlung gelten.
Die Länder und Verbände können bis zum 14. November 2025 Stellung nehmen. Anschließend soll der überarbeitete Entwurf vom Bundeskabinett beschlossen und in den Bundestag eingebracht werden.
Den vollständigen Beitrag von Noerr finden Sie hier.
Norton Rose Fulbright empfiehlt Unternehmen, das Risikopotenzial ihrer Geschäftstätigkeiten zu überprüfen und das interne Umwelt-Compliance-Management-System anzupassen.
Der Referentenentwurf steht hier zum Download bereit.
Die EU-Richtlinie (EU) 2024/1203 ist hier veröffentlicht.
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