COMPLIANCEdigital
 

Rechtliche Aspekte

Eine allgemeine, charakterisierende Definition existiert nicht, da Wirtschaftskriminalität zu vielschichtig ist. Gemäß § 74 c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) werden unter dem Begriff Wirtschaftskriminalität Delikte verstanden, die im Rahmen tatsächlicher oder vorgetäuschter wirtschaftlicher Betätigung begangen werden und über eine Schädigung von einzelnen hinaus das Wirtschaftsleben beeinträchtigen oder die Allgemeinheit schädigen können und/oder deren Aufklärung besondere kaufmännische Kenntnisse erfordert. Banken und ihre Mitarbeiter bewegen sich in einem komplexen rechtlichen Umfeld mit vielfältigen zu beachtenden Gesetzen, Verordnungen und sanktionsbewehrten Wohlverhaltensregeln.

Seiten 13 - 15