Bei Unternehmenstransaktionen können damit etwa ein Letter of Intent, die Due Diligence oder laufende Vertragsverhandlungen zunächst intern bleiben. In vielen Fällen entfallen formale Aufschub-Beschlüsse, wiederkehrende rechtliche Prüfungen und zusätzliche Dokumentation. Darauf weisen Tobias Reiter und Diandra Friedl in einem Online-Beitrag von Rödl & Partner hin.
Die Zwischenschritte behalten jedoch ihren Status als Insiderinformationen. Insiderhandelsverbote, Hinweispflichten und Insiderlisten gelten unverändert. Emittenten müssen den Informationszugang begrenzen, externe Berater einbeziehen und mögliche Vertraulichkeitsverluste früh erkennen.
Dringen Informationen nach außen, bleibt die Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung bestehen. Unternehmen sollten deshalb ihre MAR-Richtlinien anpassen, finale Ereignisse definieren und klare Zuständigkeiten für Bewertung, Überwachung und Eskalation festlegen.
Die Reform senkt den Verwaltungsaufwand, erhöht aber die Bedeutung wirksamer Geheimhaltungsprozesse.
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