Dem Investor wird ein Verhalten unterstellt, das innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens ausschließlich von finanziellen Interessen geleitet ist. Für den Berufsträger gilt jedoch offenbar etwas anderes. Wenngleich akzeptiert wird, dass dieser ebenfalls erwerbswirtschaftliche Ziele hat, wird der Konflikt im Hinblick auf seine Berufspflichten doch anders behandelt. Beim Berufsträger werden Interessenkonflikte identifiziert und durch mehr oder weniger effektive Maßnahmen begrenzt, während der Konflikt an sich bei einem berufsfremden Kapitalgeber bereits als disqualifizierend angesehen wird. Die Folge dieser ungleichen Modellierung ist, dass in der öffentlichen Diskussion nicht zwei Eigentümerstrukturen verglichen werden, sondern eine reale Struktur mit einem hypothetischen Ideal, das auch die berufsträgereigene Gesellschaft nicht erreicht. Gleiche Verhaltensannahmen bedeuten noch nicht, dass beide Strukturen gleiche Ergebnisse hervorbringen. Sie zwingen aber dazu, Unterschiede aus den institutionellen Bedingungen statt aus unterschiedlichen Menschenbildern abzuleiten.
Die Asymmetrie ist insofern bemerkenswert, als die Beziehung zwischen Mandant und Berufsträger jener Konstellation entspricht, in der die ökonomische Theorie eigennütziges und die Neue Institutionenökonomik auch opportunistisches Verhalten unterstellt. Der Auftraggeber kann die Qualität der Leistung weder vor noch nach ihrer Erbringung vollständig beurteilen, während der Berufsträger über einen Informationsvorsprung verfügt. Der Private-Equity-Investor ist an dieser Austauschbeziehung nicht unmittelbar beteiligt. Wer ihm gegenüber dem Mandanten eigennütziges Verhalten unterstellt, kann ihn gegenüber dem Investor nicht zugleich als dessen bloßen Erfüllungsgehilfen sehen. Wer ihm gegenüber dem Mandanten eigennütziges Verhalten unterstellt, kann ihn gegenüber dem Investor nicht zugleich als dessen bloßen Erfüllungsgehilfen sehen. Auch hier verfolgt er eigene Interessen und weiß mehr über sein Anstrengungsniveau als der Private-Equity-Investor. Dieser kann sein Verhalten beeinflussen, aber nicht unmittelbar bestimmen. Die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten dürften indes auch im Berufsstand unterschiedlich beurteilt werden. Ist der Einfluss gering, ist die vorgetragene Sorge überzeichnet; ist er erheblich, verlangt gerade dies eine symmetrische Modellierung beider Beziehungen. Wie weit ihm die Angleichung der Interessen gelingt, hängt von der konkreten Anreiz- und Kontrollstruktur ab. Welche Anreize er setzt, wird dadurch bestimmt, welche langfristigen Folgen der Prüfungsqualität er selbst trägt.
Dies lässt sich am Zeithorizont des Eigentümers verdeutlichen. Wer eine Beteiligung nur begrenzte Zeit hält, muss künftigen Reputationsnutzen nicht notwendig vernachlässigen – soweit dieser antizipiert wird, kann er sich im Verkaufspreis niederschlagen. Ein Konflikt entsteht aber, wenn Käufer Qualitätsinvestitionen und Qualitätsrisiken nur unvollständig beurteilen können und deren Folgen erst nach dem Exit sichtbar werden. Der maßgebliche Nachteil liegt dabei weniger beim Käufer, der die Unsicherheit in seinem Kalkül berücksichtigen kann, als vielmehr bei den Mandanten und Abschlussadressaten, die auf das Qualitätsniveau während der Haltedauer vertrauen. Eine Abfindungsregelung, die den Anteil des ausscheidenden Partners an Buchwerten oder Ergebnissen der letzten Geschäftsjahre bemisst, kann in einen strukturell ähnlichen Konflikt münden. In beiden Fällen ist der Anspruch des Ausscheidenden möglicherweise nicht an den langfristigen Wert der Qualität gekoppelt – beim Partner, weil die Abfindung den Reputationswert nicht erfasst, und beim Private-Equity-Investor, weil der Verkaufserlös später sichtbar werdende Qualität nur unvollständig reflektiert. Die Praxis kennt mit abschmelzenden Umsatzbeteiligungen bereits eine Hybridform, die den Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters an die Zeit nach dem Ausscheiden bindet, regelmäßig aber an den Mandatserhalt – eine ex ante vertraglich fixierbare und ex post messbare Größe – und nicht an die eigentlich interessierende Leistungsqualität, die sich jedoch allenfalls näherungsweise bestimmen lässt. Die Lücke in der Anreizstruktur ist demnach kein Gestaltungsfehler, sondern ist durch die mangelnde Verifizierbarkeit begründet.
Hinzu kommt ein Charakteristikum von Vertrauensgütern, zu denen die Jahresabschlussprüfung zählt. Reputation reagiert möglicherweise bereits auf die wahrgenommene Eigentümerstruktur. Der Einstieg eines Finanzinvestors kann die Reputation der Gesellschaft daher berühren, ohne dass sich die Prüfungsqualität überhaupt ändert. Allerdings hat der Private-Equity-Investor dann auch einen Anreiz, die wahrgenommene Qualität zu schützen.
Die Frage ist folglich weniger, ob kurzfristige Eigentümerinteressen die Qualität der freiberuflichen Tätigkeit gefährden können – denn das können sie prinzipiell in jeder Eigentümerstruktur –, sondern welche Governance-Mechanismen die Lücken in der Anreizstruktur reduzieren. Ein gestaffelter Austritt kann dazu führen, dass die verbleibenden Anteilseigner die Kosten nachlassender Qualität tragen und ex ante ein Interesse an der Disziplinierung der in absehbarer Zeit Ausscheidenden haben. Wenn sämtliche Gesellschafter gleichzeitig ausscheiden, entfällt die disziplinierende Wirkung jedoch. Instrumente nachvertraglicher Bindung lassen sich in Partnerstrukturen ebenso einsetzen wie bei Private-Equity-Beteiligungen. Sie sichern Qualität allerdings nur, soweit die Auszahlung tatsächlich an später sichtbar werdende Qualitätsfolgen geknüpft ist. Solche Konsequenzen werden indes selten und oftmals sehr spät sichtbar. Die Bindungswirkung entsprechender Instrumente, z.B. Kapitalbindung über den Exit hinaus, nachgelagerte Auszahlungen oder Rückforderungsrechte, ist daher tendenziell limitiert. Ohnehin knüpft die Bindungswirkung von Haftung, Reputation und Aufsicht nicht an die Struktur des Gesellschafterkreises, sondern an die Person des Berufsträgers respektive die Gesellschaft. Ob sie unter Renditedruck erodiert, ist eine empirische Frage.
Die Überlegungen sagen nichts darüber aus, ob ein Private-Equity-Einstieg aus normativer Sicht wünschenswert ist. Eine konstruktive Diskussion muss allerdings gleiche Annahmen über das Verhalten der Akteure setzen. Der Vergleich ist gegen die tatsächliche Alternative zu ziehen und nicht gegen eine idealtypische Benchmark, sonst erliegt man dem von Harold Demsetz beschriebenen „nirvana approach“ und insbesondere der „the grass is always greener fallacy“. Wer wissen will, ob externes Kapital die Berufspflichten gefährdet, kommt an der Frage nicht vorbei, wie es um sie in der bestehenden Struktur bestellt ist und an welchen Parametern das jeweils hängt: an der Zuordnung des Residualanspruchs, am Zeithorizont, an den wirtschaftlichen Haftungsfolgen und an der Kontrolldichte. Die Debatte sollte daher weniger Eigentümerstrukturen als vielmehr Anreizbedingungen diskutieren.
Hinweis der Redaktion: Die in diesem Beitrag vertretenen Auffassungen geben ausschließlich die persönliche Meinung des Autors wieder.
In der ZCG 5/26 erörtert Prof. Dr. Florian Follert, was die aktuelle Markt- und Rechtsentwicklung für konkrete Beteiligungsmodelle bedeutet. Seine praktische Kernaussage ist, dass die berufsrechtliche Tragfähigkeit nicht allein von der formalen Gesellschafterstellung abhängt. Auch Finanzierung, Servicebeziehungen und vertragliche Einflussrechte können wirtschaftliche Abhängigkeiten erzeugen.
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