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ESRS  
17.07.2026

EU-Kommission beschließt vereinfachte Nachhaltigkeitsstandards

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
Nachhaltigkeitsberichte: Die EU setzt auf Vereinfachung. (Grafik: Generiert mit DALL-E, Prompt und Bearbeitung mit ChatGPT: Redaktion)
Die EU-Kommission hat am 3. Juli 2026 überarbeitete European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und einen neuen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung angenommen. Mit den Änderungen soll der Aufwand für Unternehmen verringert und die Anwendung der europäischen Berichtsvorgaben vereinfacht werden.

Die überarbeiteten ESRS richten sich an Unternehmen, die weiterhin unter die Berichtspflicht der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) fallen. Sie sollen für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung für das Geschäftsjahr 2026 ist vorgesehen, sobald der entsprechende delegierte Rechtsakt in Kraft getreten ist.

Zu den wesentlichen Änderungen gehören eine Verringerung der geforderten Datenpunkte, vereinfachte Vorgaben für die Wesentlichkeitsanalyse und größere Spielräume bei der Gliederung des Nachhaltigkeitsberichts. Zudem werden Übergangsfristen für Angaben zu erwarteten finanziellen Auswirkungen verlängert. Unternehmen der ersten Berichtswelle sollen für das Geschäftsjahr 2026 entweder weiterhin die bisherigen ESRS anwenden, vollständig auf die überarbeiteten Standards umsteigen oder bestimmte neue Erleichterungen vorzeitig nutzen können.

Daneben hat die Kommission einen „Voluntary Standard“ für Unternehmen außerhalb des CSRD-Anwendungsbereichs angenommen. Seine Anwendung bleibt freiwillig. Der Standard soll nicht berichtspflichtigen Unternehmen einen einheitlichen Rahmen für die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen bieten. Zugleich dient er als Referenz für den Informationsdeckel in der Wertschöpfungskette. Berichtspflichtige Unternehmen sollen von ihren Geschäftspartnern grundsätzlich keine weitergehenden Nachhaltigkeitsinformationen verlangen, als der freiwillige Standard vorsieht.

Das Rechtsetzungsverfahren ist mit der Annahme durch die Kommission noch nicht abgeschlossen. Die delegierten Rechtsakte werden vom Europäischen Parlament und vom Rat geprüft. Erst nach Ablauf des Prüfverfahrens und der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union treten sie in Kraft.

Parallel arbeitet EFRAG an Nachhaltigkeitsberichtsstandards für Drittstaatenunternehmen mit wesentlichen Aktivitäten in der EU. Ende Juni 2026 befand sich dieses Projekt noch in der Entwurfsphase.

Einen ausführlichen Beitrag zu diesem Thema mit weiteren Hintergründen und einer kritischen Würdigung bringt die ZCG in Ausgabe 4/26, die im August erscheint.

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