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  • Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) – Heft 01 (2026)
  • Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) – Heft 01 (2026)
  • Zeitschrift Interne Revision (ZIR) – Heft 01 (2026)
  • WiJ – Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. – Heft 03 (2025)
  • Fehlverhaltensbekämpfung im Gesundheitswesen
  • Corporate Governance, Compliance und Ökonomische Analyse
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Literatur-News

  • Das 1x1 der Internen Revision
  • Der Einsatz von Legal-Tech in Compliance-Management-Systemen
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Die Chefjuristen großer Unternehmen rücken immer stärker ins Zentrum strategischer Entscheidungen.

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Die Verdienstungleichheit zwischen Frauen und Männern verharrt auf hohem Niveau.

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Teilzeitarbeit ist in Deutschland überwiegend eine bewusste Entscheidung. Rund 28 Prozent der Teilzeitbeschäftigten arbeiteten 2024 auf eigenen Wunsch mit reduzierter Stundenzahl.

Daten-Governance-Gesetz: Sachverständige sehen Nachbesserungsbedarf

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Der Gesetzentwurf zur nationalen Umsetzung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance ist bei einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung auf verhaltene Kritik gestoßen.

Nachrichten

Future of Compliance  
29.01.26
Wie Organisationen ihre Compliance-Funktion zukunftsfest aufstellen
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Regulatorische Dynamik beeinflusst die Compliance-Funktion stärker denn je: 56 Prozent der Organisationen entwickeln ihre Compliance-Strategie maßgeblich unter dem Einfluss externer und branchenspezifischer Vorgaben. mehr …

Cybersicherheit  
27.01.26
BSI startet zentrales Meldeportal für IT-Sicherheitsvorfälle
BSI startet zentrales Meldeportal für IT-Sicherheitsvorfälle
Mit dem Inkrafttreten des NIS-2-Umsetzungsgesetzes verschärft Deutschland die Anforderungen an die IT-Sicherheit. mehr …

Klimarisikoindex  
26.01.26
Regionale Klimarisiken als Standortfaktor
Regionale Klimarisiken als Standortfaktor
Der Klimawandel wird zunehmend messbar – allerdings mit deutlichen regionalen Unterschieden. Das zeigt der Klimarisikoindex, den das Institut der deutschen Wirtschaft mit der Ergo Versicherung entwickelt hat. mehr …

Global Risks Report  
23.01.26
Von Einzelrisiken zu systemischer Resilienz
Von Einzelrisiken zu systemischer Resilienz
Die größte Bedrohung sind nicht einzelne Krisen, sondern ihre Gleichzeitigkeit und enge Verflechtung. Das ist die zentrale Botschaft des Global Risks Report 2026 des World Economic Forum. mehr …

EUDR  
05.12.25
EU-Entwaldungsverordnung verschoben und abgeschwächt
EU-Entwaldungsverordnung verschoben und abgeschwächt
Die EU hat ihr wichtigstes Instrument gegen globale Entwaldung entschärft und erneut verschoben. Unterhändler von Parlament und Rat einigten sich auf Änderungen der Entwaldungsverordnung (EUDR), die Unternehmen mehr Zeit und weniger Auflagen geben. mehr …

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  • Risiko Kunde

    • Prof. Dr. Veith Tiemann
    Amazon, Spotify, Netflix, Facebook, TikTok, sie können es besonders gut. Diese Plattformen leben davon, dass sich die Nutzerinnen und Nutzer möglichst lange bei ihnen aufhalten. Das wird vor allem dadurch erreicht, dass es gelingt, für ...
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  • Organhaftung und D&O-Deckung bei Insolvenzverschleppung

    • Dr. Sean Needham
    • Prof. Dr. Stefan Müller
    Das OLG Frankfurt a. M. hatte bei insolvenzrechtlichen Kardinalpflichtverletzungen einen weitreichenden D&O-Deckungsausschluss auch ohne gesonderten Nachweis der Wissentlichkeit angenommen (Urt. v. 5.3.2025 – 7 U 134/23). Der BGH hat diese Auslegung ...
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Rechtsprechung

Rechtsanwalt Patrick Späth

Urteilsanmerkungen von Rechtsanwalt Patrick Späth

Patrick Späth ist Partner bei Morrison & Foerster (International) LLP in Berlin und berät dort in den Bereichen Compliance, internal Investigations und Corporate Governance.
  • BGH (2. Strafsenat), Beschluss vom 18.11.2020 � 2 StR 246/20
    Gesch�ftlich agierende T�ter (hier: externer Beschaffer von Schulb�chern f�r Schulen) unterliegen besonderen Erkundigungspflichten hinsichtlich der f�r sie (straf-)rechtlich relevanten Rechts�nderungen, die im Zusammenhang mit den Schutzg�tern ihrer spezifischen Berufsaus�bung stehen. Ein Verbotsirrtum ist nur dann unvermeidbar, wenn der T�ter unter Ber�cksichtigung ihrer Pers�nlichkeit, ihres Lebens- bzw. Berufskreises unter Anspannung des ihres Gewissens und unter Einsatz aller Erkenntniskr�fte und sittlichen Wertvorstellungen nicht in der Lage war ausge�btes Unrecht einzusehen; im Zweifel ist bei einer verl�sslichen Person Auskunft einzuholen.

    Normen: �� 17 S.�1, 333 Abs.�3 Nr.�2, 334 Abs.�1 StGB

    Dem Angeklagten war in mehr als 20 F�llen Bestechung (��334 StGB) bzw. Vorteilsgew�hrung (��333 StGB) vorgeworfen worden. Er hatte �ber Jahre hinweg als Gesellschafter-Gesch�ftsf�hrer einer GmbH an Schulen Lehrb�cher in Form von Leih- und Kaufexemplaren vertrieben. Die Leih- bzw. Kaufentscheidung traf jeweils die Schulleitung. Nach der Auslieferung der B�cher lie� der Angeklagte dem jeweiligen F�rderverein der Schule Geldbetr�ge zwischen rd. 1.000 und 2.900�Euro zukommen, was, wie ihm bewusst war, Einfluss auf die Auftragsvergabe in der Zukunft haben konnte.

    Das Landgericht nahm zugunsten des Angeklagten einen unvermeidbaren Verbotsirrtum gem. ��17 StGB an und sprach ihn daher frei. Der BGH hob das Urteil auf. Nach st�ndiger h�chstrichterlicher Rechtsprechung kommt ein Verbotsirrtum nur in Betracht, wenn dem T�ter die Einsicht fehlte Unrecht zu tun, wobei es nicht auf die Kenntnis der Strafbarkeit ankommt, sondern ausreichend ist, dass sich der T�ter h�tte erkennen k�nnen, dass er Unrecht tut. Ist der T�ter gesch�ftlich t�tig, so unterliegt er besonderen Erkundigungspflichten hinsichtlich seiner T�tigkeit bzw. seines spezifischen Gesch�ftsfeldes. Dazu geh�rt auch die Selbstinformationspflicht �ber geltende einschl�gige Rechtsvorschriften inklusive das �Sich auf dem Laufenden halten�.

    Unterlagen die jeweiligen Schulleiter selbst einem Irrtum, entlastet dies den Angeklagten nicht, denn auch diese h�tten den Irrtum selbst erkennen k�nnen. Im �brigen h�tte sich der Angeklagte f�r eine etwaige Unvermeidbarkeit eines Irrtums auf Entscheidungen in �hnlich gelagerten Sachverhalten (insbesondere der so genannte Schulfotographen-Fall, BGH, Urteil vom 26.5.2011 � 3 StR 492/10) nur berufen k�nnen, wenn er diese Entscheidung auch gekannt h�tte.

  • BGH (5. Strafsenat), Beschluss vom 03.03.2020 � 5 StR 595/19

    L�sst ein formeller Gesch�ftsf�hrer (Strohmann) einen faktischen Gesch�ftsf�hrer neben sich gew�hren, treffen ihn hinsichtlich des die operativen Unternehmensaufgaben wahrnehmenden faktischen Gesch�ftsf�hrers �berwachungspflichten. Diese Pflichten verletzt der formelle Gesch�ftsf�hrer insbesondere dann, wenn er Anhaltspunkte f�r ein Fehlverhalten des faktischen Gesch�ftsf�hrers hatte und nichts unternimmt. Diese Umst�nde k�nnen ein vors�tzlich pflichtwidriges Handeln des formellen Gesch�ftsf�hrers i. S. d. � 266a StGB begr�nden. Die Verdachtsmomente m�ssen sich dabei nicht unmittelbar auf die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten beziehen.


    Normen: � 266a StGB


    Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (� 266a StGB) in 18 F�llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Den Angeklagten S. hat es wegen � 266a StGB in 16 F�llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten P. hat es wegen � 266a StGB in 34 F�llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Kammer hat zun�chst tragend festgestellt, dass eine vors�tzliche Verletzung der Abf�hrungspflicht durch die Angeklagten K. und S. gegeben ist. K. wusste, dass er nur als Strohmann fungierte und hielt es f�r sehr wahrscheinlich, dass der Anklagte P. als faktischer Gesch�ftsf�hrer �ber die K.B.-GmbH in erheblichem Umfang Arbeitnehmer �schwarz� besch�ftigte, was er billigend in Kauf nahm. Als formeller Gesch�ftsf�hrer �bte K. dabei keinerlei Kontrolle aus. Der formelle Gesch�ftsf�hrer, der einen faktischen Gesch�ftsf�hrer neben sich gew�hren l�sst, ist wie ein Delegierender zu behandeln. Infolgedessen treffen ihn hinsichtlich des die operativen Unternehmensaufgaben wahrnehmenden faktischen Gesch�ftsf�hrers �berwachungspflichten, die er insbesondere dann verletzt, wenn er Anhaltspunkte f�r dessen Fehlverhalten hatte und nichts unternimmt. Die Verdachtsmomente m�ssen sich dabei nicht unmittelbar auf die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten beziehen. Diese Umst�nde begr�nden einen Vorsatz des Strohmanngesch�ftsf�hrers im Hinblick auf � 266a StGB. Hinsichtlich des formellen Gesch�ftsf�hrers S. hat das Landgericht ebenfalls tragend festgestellt, dass er seinen Pflichten als Gesch�ftsf�hrer nicht nachkommen wollte und gleichsam damit rechnete, dass die K.B.-GmbH in der Folge keine Sozialversicherungsbeitr�ge abf�hren w�rde.


  • BGH (1. Strafsenat), Beschluss vom 24.09.2019 � 1 StR 346/18

    Irrt der Arbeitgeber �ber seine rechtliche Stellung als Arbeitgeber oder die damit verbundene Rechtspflicht zum Abf�hren von Sozialversicherungsbeitr�gen, unterliegt er einem vorsatzausschlie�enden Tatbestandsirrtum gem�� � 16 Abs. 1 Satz 1 StGB, der eine Strafbarkeit wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gem�� � 266a StGB entfallen l�sst.


    Normen: �� 266a, 16 StGB


    Wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt macht sich in allen Varianten des � 266a StGB nur strafbar, wer zumindest bedingt vors�tzlich handelt. Dies setzt voraus, dass der T�ter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als m�glich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement) und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement). Bei pflichtwidrig unterlassenem Abf�hren von Sozialversicherungsbeitr�gen (� 266a Abs. 1 und 2 StGB) handelt der T�ter nur dann vors�tzlich, wenn er bei einer zumindest laienhaften Bewertung der Umst�nde des Einzelfalls erkannt hat, dass er eine rechtliche Stellung als Arbeitgeber innehaben und eine sozialversicherungsrechtliche Beitragsabf�hrungspflicht bestehen k�nnte. Die blo�e Erkennbarkeit reicht insoweit nicht aus. Es gen�gt danach nicht mehr, dass der T�ter die f�r die Eigenschaft als Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die daraus resultierenden sozialversicherungsrechtlichen Pflichten ma�geblichen tats�chlichen Umst�nde ohne zutreffende rechtliche Einordnung erkannt hat. Vielmehr muss der T�ter nunmehr �ber die Kenntnis der insoweit ma�geblichen tats�chlichen Umst�nde hinaus auch die (au�erstraf-)rechtlichen Wertungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts � zumindest als Parallelwertung in der Laiensph�re � nachvollzogen haben. Er muss demnach seine rechtliche Arbeitgeberstellung und die damit verbundene sozialversicherungsrechtliche Abf�hrungspflicht zumindest f�r m�glich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen haben. Irrt der T�ter �ber seine Arbeitgebereigenschaft oder die hieraus resultierende Abf�hrungspflicht, unterliegt er einem Tatbestandsirrtum gem�� � 16 Abs. 1 Satz 1 StGB und handelt nicht vors�tzlich.


Weitere Rechtsprechung …

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  • 27.02.2026  PinG Privacy in Germany (PinG) – Heft 02 (2026)
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  • 02.02.2026  Zeitschrift für Compliance (ZfC) – Heft 04 (2025)
  • 02.02.2026  Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) – Heft 01 (2026)
  • 29.01.2026  Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) – Heft 01 (2026)
  • 28.01.2026  Zeitschrift Interne Revision (ZIR) – Heft 01 (2026)
  • 23.12.2025  WiJ – Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. – Heft 03 (2025)
  • 03.12.2025  Fehlverhaltensbekämpfung im Gesundheitswesen
  • 28.08.2025  Corporate Governance, Compliance und Ökonomische Analyse
  • 17.06.2025  Handbuch Compliance-Management
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