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Rechtsprechung

Rechtsanwalt Patrick Späth

Urteilsanmerkungen von Rechtsanwalt Patrick Späth

Patrick Späth ist Partner bei Morrison & Foerster (International) LLP in Berlin und berät dort in den Bereichen Compliance, internal Investigations und Corporate Governance.
  • LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.07.2013 – 3 Sa 129/12
    Außerordentliche Kündigung wegen Untreue

    Norm: §§ 626 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB

    Eine außerordentliche Kündigung ist gerechtfertigt, wenn der Geschäftsführer zu seinen Gunsten die ihm obliegende Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Gesellschaft dadurch verletzt, dass er zu Lasten seines Arbeitgebers – ohne darauf einen Anspruch zu haben – eine Home-Entertainment-Anlage im Wert von über 89.000 USD in der ihm vom Arbeitgeber mietfrei zur Verfügung gestellten Dienstvilla installiert. Dabei ist unerheblich, ob er die vermögensschädigenden Maßnahmen veranlasst oder diese nicht unterbindet.


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  • BAG, Urt. v. 20.06.2013 – 2 AZR 546/12
    Beweisverwertungsverbot bei heimlicher Dursuchung (Schrankkontrolle)

    Norm: § 626 BGB, § 286 ZPO, § 32 BDSG, § 102 BetrVG

    Heimliche Maßnahmen (etwa heimliche Durchsuchungen und Kontrollen)  zur Gewinnung von Kündigungsgründen wegen Compliance relevanten Sachverhalten können wegen Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Mitarbeiters Beweiserhebungsverboten unterliegen. Bei der Bestimmung, ob die Maßnahme einem Beweiserhebungsverbot unterliegt kann dahinstehen, ob die heimliche Maßnahme im konkreten Fall neben einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch ein Verstoß gegen § 32 BDSG darstellt. Letzterer erfasst zwar grundsätzlich auch Datenerhebungen durch rein tatsächliche Handlungen. Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der heimlichen Maßnahme ergeben sich allerdings aus § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG gegenüber einer unmittelbar an Art. 2 Abs. 1 GG orientierten Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Mitarbeiters keine anderen Vorgaben. Nach beiden Rechtmäßigkeitsmaßstäben muss die Maßnahme dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen, also geeignet, erforderlich und angemessen sein. Maßgeblich für die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit der heimlichen Maßnahme ist deren Intensität. Eine heimliche Maßnahme ist nur dann verhältnismäßig, wenn eine offene Vorgehensweise weniger erfolgsversprechend gewesen wäre. Ist nach dieser Abwägung ein Beweiserhebungsverbot zu bejahen, so hat dieses ein Beweisverwertungsverbot zur Folge, sofern die Verwertung des rechtswidrig erlangten Beweismittels einen erneuten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt.

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  • BGH II. Zivilsenat, Urt. v. 15.01.2013, Az.: II ZR 90/11
    Ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft handelt pflichtwidrig, wenn es Geschäfte tätigt, die außerhalb des Unternehmenszwecks liegen; aus unzulässigen Geschäften entstandene Gewinne sind ggf. auf Schadensersatzanspruch anzurechnen.

    Norm: §§ 111, 93 AktG

    Ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft handelt pflichtwidrig,
    wenn es Geschäfte tätigt, die außerhalb des Unternehmenszwecks liegen.
    Besteht der Unternehmensgegenstand einer Gesellschaft im Betrieb einer
    Hypothekenbank, so sind Zinsderivategeschäfte von diesem Zweck nicht
    gedeckt und stellen ein unzulässiges Spekulationsgeschäft dar, wenn sie
    nicht zur Absicherung von Zinsrisiken aus dem Hauptgeschäft oder dem
    zulässigen Nebengeschäft einer Hypothekenbank dienen. Es liegt beim
    Vorstandsmitglied, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die
    Zinsderivategeschäfte zulässige Nebengeschäfte darstellen oder mit dem
    Ziel vorgenommen wurden, Zinsrisiken aus dem Hauptgeschäft abzusichern.
    Allerdings sind die aus den unzulässigen Spekulationsgeschäften
    entstandenen Gewinne auf den Schadensersatzanspruch der Gesellschaft
    anzurechnen.

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  • BGH II. Zivilsenat, Beschl. v. 06.11.2012, Az.: II ZR 111/12
    Zur Überwachungspflicht des Aufsichtsrats gehört es, dass dieser sich über die vom Vorstand eingegangenen erheblichen Risiken informiert und diese selbständig bewertet.

    Norm: §§ 116, 93 AktG

    Die Nichtbeachtung der dem Aufsichtsrat obliegenden  Überwachungspflicht begründet einen Pflicht- und damit einen Gesetzesverstoß (§ 116 Satz 1 AktG i.V.m. § 93 AktG). Geht der Vorstand mit seinen Geschäften erhebliche Risiken ein, gebietet es die Überwachungspflicht dem Aufsichtsrat, sich über diese Risiken zu informieren und deren Tragweite selbständig zu bewerten.

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  • OLG Köln, Urt. v. 25.10.2012, Az.: 18 U 37/12
    Wenn eine Aktiengesellschaft Ansprüche wegen Vorstandshaftung geltend macht, kann sich das betroffene Vorstandsmitglied nicht auf die formlose Zustimmung des Alleinaktionärs zu seinem pflichtwidrigen Verhalten berufen.

    Norm: § 93 AktG

    Einem die Vorstandshaftung ausschließenden Hauptversammlungsbeschluss i.S.d. § 93 Abs. 4 Satz 1 AktG steht es nicht gleich, wenn der Alleinaktionär der die Haftung auslösenden Handlung des Vorstands lediglich konkludent oder formlos zugestimmt hat. Eine solche formlose Zustimmung kann ferner nicht dazu führen, dass die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist. Zum einen soll durch § 93 Abs. 4 Satz 1 AktG nur der nach § 83 Abs. 2 AktG bestehenden Pflicht des Vorstands Rechnung getragen werden, gesetzmäßige Beschlüsse der Hauptversammlung umsetzen zu müssen. Zum anderen kommt nur einer Beschlussfassung in der Hauptversammlung die erforderliche Transparenz zu.

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  • OLG Hamm, Urt. v. 12.07.2012, Az.: I-27 U 12/10
    Auch der Vorstand einer Geschäftsbank darf einen Kredit nur dann
    ungesichert vergeben, wenn das wirtschaftlich gerechtfertigt werden
    kann. Dabei ist in jedem Fall erforderlich, dass er die
    Entscheidungsgrundlagen sorgfältig ermittelt.


    Norm: § 93 AktG

    Unternehmerisches
    Handeln kann nur dann vom Ermessenspielraum des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG
    gedeckt sein, wenn zunächst die Entscheidungsgrundlagen sorgfältig
    beschafft wurden. Ebenso darf eine Bank einen ungesicherten Kredit nur
    dann vergeben, wenn das damit einhergehende Risiko wirtschaftlich
    gerechtfertigt werden kann. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen
    Rechtfertigung hat der Vorstand zu erörtern, ob der Kreditnehmer
    aufgrund seiner Einkommensverhältnisse im Stande sein wird, den Kredit
    zurückzuzahlen. Liegen dazu keine verlässlichen Informationen vor und
    kann dieses Informationsdefizit auch nicht auf andere Weise kompensiert
    werden, muss der Vorstand von der Kreditvergabe absehen. Tut er dies
    nicht, handelt er pflichtwidrig. Im vorliegenden Fall hätten bereits die
    durch Einholung einer Schufa-Auskunft zu erlangenden Informationen
    Anlass dazu gegeben, die Einkommensverhältnisse des Kreditnehmers näher
    zu untersuchen. Selbst diese naheliegende Maßnahme hatte der Vorstand
    jedoch unterlassen.

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  • LAG Köln, Urt. v. 05.07.2012, Az.: 6 Sa 71/12
    Bei der Frage, ob die vom Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer wegen „Whistleblowing“ ausgesprochene fristlose Kündigung wirksam ist, kommt es auf eine Interessenabwägung im Einzelfall an.

    Norm: § 626 BGB

    Erstattet ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber Anzeige bei einer staatlichen Behörde, so kann dies einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB begründen. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, im Rahmen derer zugunsten des Arbeitnehmers dessen grundrechtliches Freiheitsrecht auf Erstattung einer Strafanzeige sowie das allgemeine Interesse an Rechtsfrieden und der Aufklärung von Straftaten zu berücksichtigen ist. Auf Seiten des Arbeitgebers muss insbesondere Berücksichtigung finden, ob die Anzeige trotz Kenntnis der Unwahrheit der Vorwürfe erstattet wurde und ob dem Arbeitnehmer den Arbeitgeber weniger hart treffende sowie diskretere Mittel zu Verfügung stehen, um die Vorwürfe zu klären. Im vorliegenden Fall war die fristlose Kündigung einer Hauswirtschafterin, die ihre Arbeitgeber nach einer zuvor erfolgten ordentlichen Kündigung beim Jugendamt wegen Verwahrlosung der Kinder angezeigt hatte, deshalb wirksam, weil diese in Ermangelung eines Versuchs zur internen Klärung der Vorwürfe das Vertrauensverhältnis zu ihren Arbeitgebern übermäßig belastet hatte.

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  • BAG, Urt. v. 21.06.2012, Az.: 6 Azr 694/11
    Verdacht der Bestechung als Kündigungsgrund

    Norm: § 626 BGB

    Kündigt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen des Verdachts der Bestechung, so ist bei der Beurteilung, ob eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung vorliegt von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer aufgrund nachvollziehbarer Umstände davon ausgehen durfte, nicht pflichtwidrig zu handeln. Nach den Umständen des Einzelfalls kann der Arbeitnehmer auch trotz eines Hinweises auf die Antikorruptions-Richtlinie des Arbeitgebers in einer E-Mail davon ausgehen, dass die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung nicht nur vom Vorgesetzten, sondern auch vom Arbeitgeber selbst gebilligt wird, sofern keine eindeutige Anweisung erfolgt, das bisherige pflichtwidrige Verhalten einzustellen.

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  • LG Essen, Urt. v. 25.04.2012, Az.: 41 O 45/10
    Haftung des Aufsichtsrats wegen unterlassener Geltendmachung von Regeressansprüchen gegen ehemalige Organmitglieder

    Norm: § 93, 116 AktG

    Bei der Beantwortung der Frage, ob der Aufsichtsrat bzw. Vorstand durch die unterlassene Geltendmachung von Regressansprüchen gegen ehemalige Organmitglieder schuldhaft ihre Pflichten verletzt haben, kommt es entscheidend darauf an, ob die Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitglieder zum damaligen Entscheidungszeitpunkt, also ex-ante ordnungsgemäß gehandelt haben. Da es sich bei der im Rahmen der Entscheidungsfindung anzustellenden Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen letztlich um eine Prognoseentscheidung handelt, ist die Entscheidung nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Auf diesen Grundsätzen aufbauend wurde im konkreten Fall eine Pflichtverletzung verneint, weil die Aufsichtsratsmitglieder zur Frage der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Gutachten eines im Aktienrecht renommierten Professors, eine Auskunft einer Investmentbank und die Empfehlung der Konzernrechtsabteilung eingeholt hatten und sich auf diese auch verlassen durften, zumal sie sich zuvor mit diesen eingehend und kritisch beschäftigt hatten.

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  • BGH, Urt. v. 20.10.2011, Az.: 4StR 71/11
    Garantenpflicht des Vorgesetzten; betriebsbezogene Straftaten

    Norm: §§ 13 Abs. 1, 323c StGB

    Ein Vorgesetzter kann sich durch das Nichteinschreiten gegen Straftaten seiner Untergebenen dem Vorwurf der Strafbarkeit wegen Unterlassens aussetzen. In Fortführung seiner Rechtsprechung stellt der BGH eine Garantenpflicht des Vorgesetzten zur Verhinderung von Straftaten  nachgeordneter Mitarbeiter fest. Diese Garantenpflicht besteht dabei aber nur in Bezug auf betriebsbezogene Taten. Betriebsbezogen ist eine Tat dann, wenn sie einen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Begehungstäters oder mit der Art des Betriebes aufweist.

    Im vorliegenden Fall war der Vorarbeiter eines Bauhofes nicht gegen Misshandlungen eines Mitarbeiters durch seine Untergebenen eingeschritten. Diese hatten das Opfer über Jahre körperlich teils schwer misshandelt. Der BGH verneint jedoch eine Garantenpflicht, weil die Straftaten lediglich bei Gelegenheit der Arbeit begangen wurden. Daran ändert auch die beträchtliche Dauer und Häufigkeit der Misshandlungen während der Arbeitszeit nichts. Der Vorgesetzte kann sich indes immer noch wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen.

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