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Rechtsprechung

Rechtsanwalt Patrick Späth

Urteilsanmerkungen von Rechtsanwalt Patrick Späth

Patrick Späth ist Partner bei Morrison & Foerster (International) LLP in Berlin und berät dort in den Bereichen Compliance, internal Investigations und Corporate Governance.
  • BGH, Urteil vom 18.06.2014 – I ZR 242/12
    Geschäftsführerhaftung; Wettbewerbsverstöße; Garantenstellung

    Normen: § 8 Abs.1 UWG; § 43 Abs. 1 GmbHG; § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG

    Der Geschäftsführer haftet persönlich für unlautere Wettbewerbshandlungen der vertretenen Gesellschaft, wenn er an den Wettbewerbsverstößen entweder aktiv durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Verstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Eine Garantenstellung gegenüber Dritten folgt aber weder aus der Organstellung des Geschäftsführers noch aus der allgemeinen Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb. Die Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH nach § 43 Abs. 1 GmbHG oder der Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung sieht zwar vor, insbesondere Wettbewerbsverstöße zu verhindern; jedoch besteht diese Pflicht nur gegenüber der Gesellschaft und nicht im Verhältnis zu Dritten.

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  • BGH, Urteil vom 03.12.2013 – 2 StR 160/12
    Bestechung im geschäftlichen Verkehr; Beweiswürdigung

    Norm: § 299 StGB

    Eine Vorteilsgewährung nach § 299 Abs. 2 StGB liegt bereits vor, wenn Scheinrechnungen im Rahmen von Schmiergeldabreden abgezeichnet werden. Im Hinblick auf die vorgesehene Gegenleistung für die Schmiergeldzahlung ist es ausreichend, wenn die versprochene Vergünstigung dem Täter zumindest umrisshaft bekannt ist. Fehlt es an einem unmittelbaren Beweis für eine Unrechtsvereinbarung, so müssen alle Indizien, die für und gegen die Vereinbarung sprechen, in einer lückenlosen Gesamtwürdigung aller Umstände abgewogen werden.

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  • OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.01.2014 – 2 Ausl A 104/13
    Auslieferung eines italienischen Staatsangehörigen an die Vereinigten Staaten wegen Verstoß gegen U.S. Kartellrecht

    Normen: § 3 IRG; 15 USC § 1; § 298 StGB

    Liegt ein Haftbefehl eines U.S. Bundesbezirksgerichts gegen einen italienischen Staatsangehörigen wegen Preis- und Submissionsabsprachen durch ein Kartell vor, ist seine Auslieferung an die U.S. Strafverfolgungsbehörden zulässig. Die beidseitige Strafbarkeit gem. § 3 Abs. 1 IRG ist gegeben. Nach US-amerikanischem Recht verstößt die vorgeworfene Tat gegen den Sherman Act (15 U.S.C. § 1), in Form der Teilnahme an einer hierauf bezogenen „Verschwörung“; nach deutschem Recht entspricht dem eine strafbare wettbewerbsbeschränkende Absprache bei Ausschreibungen i.S.d. § 298 StGB.

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  • BGH, Urteil vom 12.12.2013 – 3 StR 146/13
    Übernahme von Kosten für private Feier eines Mitarbeiters

    Normen: §§ 263, 22, 23, 24; § 266 StGB

    Hat
    der Geschäftsführer eines Verbandes dessen Mittel zur Übernahme der Kosten eines für das  Buffet einer privaten Feier (Silberhochzeit) des Verbandsvorstehers  verwendet und stellt er in der Verbandsversammlung unrichtige Behauptungen über die Verwendung der Geldmittel des Verbandes auf, macht er sich wegen versuchten Betruges gem. §§ 263 Abs. 1 und 2, 22, 23 StGB gegenüber und zu Lasten des Verbandes strafbar. Die Offenbarung des wahren Verwendungszwecks in einer späteren Sondersitzung des Vorstands stellt mangels Freiwilligkeit der Tataufgabe bzw. aufgrund eines Fehlschlagens der Tat keinen Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB dar, wenn der Vorstand bereits durch den Justiziar des Verbandes über die rechtswidrige Verwendung der Verbandsmittel informiert worden war. Durch die Verwendung der Mittel hat der Vorstand außerdem seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt und sich einer Untreue nach § 26 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht.

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  • BGH, Urteil vom 22.01.2014 – 5 StR 468/12
    Anforderungen an die strafbare Beihilfe im Rahmen von berufstypischen Handlungen

    Normen: §§ 263, 27 StGB

    Für die Bewertung der Beihilfestrafbarkeit im Rahmen von berufstypischen „neutralen" Handlungen – im vorliegenden Fall des BGH dem Lastschrifteinzug durch einen Finanzdienstleister – ist neben objektiven Umständen die Kenntnis des Hilfeleistenden primär maßgebend. Ist dem Hilfeleistenden bewusst, dass der Haupttäter seine neutrale (Alltags-) Handlung zur Begehung einer Straftat verwendet, entfällt der „Alltagscharakter“ der Handlung und der Hilfeleistende solidarisiert sich aufgrund dieses Bewusstseins mit der Haupttat. Hat der Hilfeleistende hingegen keine Kenntnis von der Verwendung, hält er es lediglich für möglich, dass seine (Alltags-)Handlung zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist regelmäßig eine Beihilfestrafbarkeit zu verneinen. Anders ist es nur, wenn für den Hilfeleistenden das Risiko einer Tatbegehung so hoch war, dass sich  die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters aufdrängen musste. Für eine solche Annahme müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ein strafbares Verhalten des Haupttäters für den Hilfeleistenden erkennbar machen. Hierzu reicht allerdings allein eine statistisch hohe Anzahl an Rücklastschriften nicht aus.

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  • BGH, Urteil vom 08.07.2014 – II ZR 174/13
    Übernahme einer Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage durch die Aktiengesellschaft wegen einer strafbaren Handlung eines Vorstandsmitgliedes

    Normen: §§ 84, 93 Abs. 4 AktG

    Der Aufsichtsrat kann nicht im Beschlusswege über die Bezahlung einer Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage, die gegen ein Vorstandsmitglied verhängt wurde, durch die Gesellschaft entscheiden, wenn die von dem Vorstandsmitglied begangene Straftat gleichzeitig eine Pflichtverletzung gegenüber der Aktiengesellschaft darstellt. Vielmehr muss entsprechend § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG die Hauptversammlung einer Übernahme der Sanktion durch die Gesellschaft zustimmen. Aus wirtschaftlicher Sicht steht das Vermögen der Gesellschaft den Aktionären  zu, so dass es auch diesen obliegt, eine Entscheidung über eine solche Selbstschädigung der Gesellschaft zu treffen.

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  • OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.01.2014 – 2 U 69/13
    Haftung des Vorstandsmitglieds wegen Kompetenzüberschreitung beim Abschluss eines Beratervertrages

    Normen: §§ 82, 93, 112 AktG; §§ 28, 34 BGB;

    Ein Vorstandsmitglied handelt auch pflichtwidrig, wenn es sich bei einem unter Verstoß gegen die gesetzliche Kompetenzverteilung gefassten Beschluss des Vorstands über den Abschluss eines Beratungsvertrags der Stimme enthält. Um sich von dem Vorwurf eines pflichtwidrigen Verhaltens entlasten zu können, ist das Vorstandsmitglied verpflichtet, tatsächlich darauf hinzuwirken, dass die gesetzlichen Zuständigkeiten und Kompetenzen des Vorstands gewahrt werden. Dem stehen auch nicht die Vorschriften der §§ 28, 34 BGB entgegen, denn diese hindern das Vorstandsmitglied nicht, in sonstiger Weise auf die Willensbildung des Organs Einfluss zu nehmen.

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  • BVerfG, Beschl. v. 13.03.2014 – 2 BvR 974/12
    Verfassungswidrigkeit einer Durchsuchung der Privatwohnung eines Prokuristen

    Norm: Art. 13 Abs. 1, 2 GG, §§ 102, 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO, §§ 25 Abs. 2, 334 StGB

    Ein Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur beim Vorliegen des Verdachts einer Straftat gerechtfertigt. Dieser Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. Ein Verdacht, dass der Prokurist und Leiter der Rechtsabteilung eines Rüstungsunternehmens an Bestechungshandlungen gegenüber ausländischen Amtsträgern im Zusammenhang mit Waffenlieferungen nach Mexiko beteiligt gewesen sein soll, kann nicht allein auf dessen Stellung als Prokurist und die damit einhergehende Sachnähe und Sachkenntnis gestützt werden. Der Tatverdacht ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus dem Umstand, dass sich der Prokurist nach dem Bekanntwerden von staatsanwaltlichen Ermittlungen im Umfeld des Unternehmens dazu veranlasst gesehen hat, den Sachverhalt aufzuarbeiten und das Verteidigungsvorbringen des Unternehmens vorzubereiten. Mit der Sicherung der Daten des verdächtigen Mitarbeiters ist er lediglich seinen Pflichten als Leiter der Rechtsabteilung nachgekommen. Ein Rückschluss auf eine etwaige Vernichtung oder Verschleierung von Beweismaterial kann aus diesem Verhalten nicht ohne Weiteres gezogen werden. Viel naheliegender ist hingegen, dass der Prokurist die Sicherung von Beweisen sicherstellen wollte.

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  • LG München I, Urt. v. 10.12.2013 – 5 HK O 1387/10
    Verantwortlichkeit eines Vorstandsmitglieds einer AG für die Einrichtung und Überwachung eines Compliance-Systems

    Norm: §§ 76 Abs. 1, 91 Abs. 2, 93 Abs. 2 Satz 1 AktG; § 287 ZPO

    Im Rahmen der den Vorstandsmitgliedern obliegenden Legalitätspflicht müssen diese sicherstellen, dass das Unternehmen so organisiert ist und Mitarbeiter beaufsichtigt werden, dass keine Gesetzesverletzungen stattfinden. Insbesondere bei geschäftlicher Tätigkeit in korruptionsanfälligen Ländern muss die Compliance-Organisation strengen Sorgfaltsanforderungen genügen. Nach  § 91 Abs. 2 AktG muss ein Überwachungssystem installiert werden, das geeignet ist, bestandsgefährdende Entwicklungen und insbesondere auch Gesetzesverstöße frühzeitig zu erkennen. Erforderlich ist insoweit, dass der Vorstand eine auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichtet. Auch bei vollständiger Delegation der Compliance-Verantwortung des Vorstands auf Personen unterhalb der eigenen Organebene besteht die Haftung des Vorstands fort. Die Effizienz eines bestehenden Compliance-Systems ist bei entsprechenden Hinweisen auf Gesetzesverstöße zu überprüfen und ggf. sind Maßnahmen zu Verbesserung zu veranlassen. Wird diesen Pflichten nicht nachgekommen, ist der Vorstand grundsätzlich zum Ausgleich der dem Unternehmen dadurch entstandenen Schäden verpflichtet. Bei der Prüfung der Kausalität hat das Gericht gemäß § 287 ZPO einen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, ob Kontrollen die Gesetzesverletzungen verhindert hätten.

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  • BAG, Urt. v. 21.11.2013 – 2 AZR 797/11
    Wirksamkeit einer aufgrund heimlicher Videoüberwachung am Arbeitsplatz ausgesprochenen Tat- und Verdachtskündigung

    Norm: § 626 BGB, § 1 KSchG

    Im Rahmen einer heimlichen Videoüberwachung erlangte Zufallsfunde können Beweisverwertungsverboten wegen eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) des Betroffenen unterliegen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild als Ausformungen des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes werden durch § 6b BDSG und/oder § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG konkretisiert. Ungeachtet welche dieser Normen Anwendung findet, kann bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Interesse an der Verwertung der Videoaufnahmen nur dann überwiegen, wenn über das schlichte Beweisinteresse hinausgehende Aspekte gegen einen zumindest räumlich und funktional abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern hinzutreten. Das Interesse, sich ein Beweismittel zu sichern, reicht für sich allein nicht aus. Erforderlich ist vielmehr (i) der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers und (ii) das ergebnislose Ausschöpfen weniger einschneidender Mittel zur Aufklärung des Verdachts. Außerdem ist erforderlich, dass (iii) die verdeckte Videoüberwachung das praktisch einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.

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