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Rechtsprechung

Rechtsanwalt Patrick Späth

Urteilsanmerkungen von Rechtsanwalt Patrick Späth

Patrick Späth ist Partner bei Morrison & Foerster (International) LLP in Berlin und berät dort in den Bereichen Compliance, internal Investigations und Corporate Governance.
  • LG Braunschweig, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 6 Qs 116/15
    Beschlagnahmefreiheit von Untersuchungsberichten

    Normen: §§ 148, 444, 432 StPO

    § 148 StPO gilt i.V.m. §§ 444 Abs. 2 S. 1, 432 Abs. 2 StPO für so genannte Verteidigungsunterlagen im Gewahrsam eines Unternehmens bereits dann, wenn dieses mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitverfahrens gegen sich rechnet. Die bloße Aufarbeitung des Sachverhalts ist wesentliches Element zur Vorbereitung einer Verteidigung; Verteidigungsstrategien müssen in einer Verteidigungsunterlage nicht diskutiert werden. Verteidigungsunterlagen müssen nicht von externen Rechtsanwälten erstellt worden sein, um von § 148 StPO geschützt zu sein, sondern können auch von Mitarbeitern des Unternehmens stammen. Außerhalb des Schutzbereiches des § 148 StPO bleiben solche Unterlagen, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren stehen.

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  • BGH, Beschluss vom 10.06.2015 – 1 StR 399/14
    Strafbarkeit eines Amtsträgers eines anderen Mitgliedstaates der EU wegen Bestechlichkeit

    Normen: Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a EUBestG, § 332 Abs. 1, 3 StGB

    Die Bestechungsdelikte der §§ 332, 334 ff. StGB sind auf Amtsträger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar, soweit deren Stellung derjenigen eines deutschen Amtsträgers im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB entspricht. Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 EUBestG ist nur erfüllt, wenn festgestellt wurde, dass der Funktionsträger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sowohl (i) nach dem Recht des betroffenen akkreditierenden Mitgliedstaates als auch (ii) in Ansehung deutschen Rechts Amtsträger ist. Auf der ersten Prüfungsstufe ist anhand des Rechts des jeweiligen EU-Mitgliedsstaates zu ermitteln, ob eine Amtsträgerschaft für die Zwecke dieses Landes vorliegt. Nur wenn dies bejaht wird, können gemäß Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 EUBestG die deutschen Straftatbestände der §§ 332, 334 StGB verwirklicht sein. Diese Auslegung verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG noch gegen den Verfassungsgrundsatz des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach alle Staatsgewalt vom (deutschen) Volk ausgeht.

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  • OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.04.2015 – III-1 Ws 429/14
    Vorteilsgewährung und Untreue bei Gewährung geldwerter Zuwendungen an Amtsträger durch Vorstand einer städtischen AG; Champagner und Wein im Wert von € 324 kein strafbarer Vorteil

    Normen: §§ 76, 93 AktG, §§ 331, 266 StGB

    Für die Frage, ob eine Vorteilszuwendung vom Vorteilsgeber an einen Amtsträger auf Grundlage einer Unrechtsvereinbarung erfolgt ist und damit, ob es das Ziel der Vorteilszuwendung war, auf die zukünftige Diensthandlung Einfluss zu nehmen und/oder die vergangene Dienstausübung zu honorieren, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Diese muss insbesondere den Gesamtzusammenhang, in dem die Zuwendung erfolgt ist, sowie die gesamte Interessenlage der Beteiligten erfassen. Dabei können dienstliche Berührungspunkte zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger ebenso für eine Unrechtsvereinbarung sprechen wie die Heimlichkeit des Vorgehens. Bei Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist, sind wichtige Indikatoren für das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung darüber hinaus der Umfang der staatlichen Beteiligung sowie das Maß, in dem die öffentliche Hand Einfluss auf und Interesse am Erfolg des Unternehmens hat. Eine besonders starke Verflechtung zwischen öffentlicher Hand und dem konkreten Unternehmen kann gegen die Existenz einer Unrechtsvereinbarung sprechen. Bei der Gesamtbetrachtung ist im Hinblick auf den Wert der Zuwendung zum einen die Bedeutung und Finanzlage des Vorteilsgebers und zum anderen der soziale Status des Empfängers zu berücksichtigen und sodann zu ermitteln, ob der konkrete Wert einen wirklichen Anreiz zu einem besonderen Wohlwollen bei der Vornahme von Diensthandlungen schafft. Verneint hat dies das OLG Düsseldorf bei Präsenten im Wert von bis zu 324,87 Euro, welche ein Unternehmen, an dem die öffentliche Hand 100% der Anteile hält, unter anderem an Mitarbeiter der Stadtverwaltung verteilte.

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  • BGH, Urt. v. 28.04.2015 – II ZR 63/14
    Einholung von Rechtsrat – Prüfpflichten und Rechtsirrtum eines Vorstandsmitglieds bei Vereinbarung über Vorstandsvergütung

    Normen: §§ 84 Abs. 1, 93 Abs. 2, 112 AktG

    Auch wenn ein Vorstandsmitglied aufgrund einer Stimmenthaltung nicht selbst an einer Kompetenzüberschreitung des Vorstands unmittelbar mitgewirkt hat und somit seine Pflichten nicht eigenhändig oder durch Beteiligung an einer Kollegialentscheidung verletzt hat, so liegt eine Pflichtverletzung gleichwohl dann vor, wenn das Vorstandsmitglied gegen pflichtwidrige Handlungen anderer Vorstandsmitglieder nicht einschreitet. Zur Entlastung kann sich das Vorstandsmitglied nicht auf mangelnde Fähigkeiten oder Kenntnisse berufen, die dem verlangten Standard nicht genügen. Dementsprechend führt auch ein Rechtsirrtum nicht zur Verneinung eines Verschuldens, da der Schuldner grundsätzlich das Risiko trägt, die Rechtslage zu verkennen. Eine Entlastung wegen eines Rechtsirrtums ist nur ausnahmsweise möglich, wenn sich das Vorstandsmitglied unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und den erteilten Rechtsrat einer sorgfältigen Plausibilitätsprüfung unterzieht. Nicht erforderlich ist dabei, dass ein Prüfauftrag ausdrücklich für eine bestimmte Rechtsfrage erteilt wird, sondern nur, dass die Prüfung aus der Sicht des nicht fachkundigen Vorstandsmitglieds die zu klärende Frage umfasst. Ungeachtet des konkreten Prüfungsauftrags kann sich das Vorstandsmitglied deshalb auch dann entlasten, wenn der qualifizierte Berufsträger nach dem Inhalt seiner Auskunft die zweifelhafte Frage tatsächlich geprüft und beantwortet hat. Die dem Vorstandsmitglied abverlangte Plausibilitätsprüfung macht es nicht erforderlich, die erhaltene Rechtsauskunft rechtlich zu überprüfen. Das Vorstandsmitglied muss lediglich überprüfen, ob die fachkundige Person nach dem Inhalt der Auskunft über alle erforderlichen Informationen verfügte, diese verarbeitete und sämtliche sich für einen Rechtsunkundigen aufdrängenden Fragen widerspruchsfrei beantwortet hat.

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  • BGH, Urt. v. 17.03.2015 – 2 StR 281/14
    Vorteilsannahme und Abgeordnetenbestechung eines ehrenamtlichen Beigeordneten und Ehrenbeamten

    Normen: §§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 108e a.F./n.F., 331 StGB

    Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB ist auch, wer als ehrenamtlicher Beigeordneter Ehrenbeamter ist. Wird im Laufe eines zwischen dem Amtsträger und einer dritten Person bestehenden Beratervertrags eine Diensthandlung vom Amtsträger vorgenommen, die im Interesse der dritten Person als Vorteilsgeber ist, so stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unrechtsvereinbarung dar. Eine Privathandlung seitens des Amtsträgers liegt nicht bereits dann vor, wenn die Handlung zwar auf Weisung seines Vorgesetzten, aber außerhalb des konkreten Zuständigkeitsbereichs des Amtsträgers liegt, da unerheblich ist, ob der Amtsträger nach der internen Geschäftsverteilung zuständig war. Eine Privathandlung ist erst dann anzunehmen, wenn keinerlei funktionaler Zusammenhang mit der dienstlichen Aufgabe gegeben ist. Das bloße Offenlegen des Beratervertrags gegenüber dem Vorgesetzten, ohne die zugrundeliegenden Konditionen und die konkret abgerechneten Tätigkeiten zu nennen, stellt keine Rechtfertigung im Sinne des § 331 Abs. 3 StGB dar. Mehrere im Rahmen der Beraterleistungen erfolgte Rechnungsstellungen werden von dem zugrundeliegenden Beratervertrag zu einer tatbestandlichen Handlung zusammengefasst. Die Annahme eines Honorars für ein bestimmtes Abstimmungsverhalten als kommunaler Volksvertreter ist sowohl als Stimmenverkauf im Sinne des § 108e a.F. StGB als auch als Annahme eines ungerechten Vorteils im Sinne des § 108e n.F. StGB zu qualifizieren. Der am 1. September 2014 in Kraft getretene § 108e n.F. StGB ist nicht milder im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB als der § 108e a.F. StGB, so dass die jeweils zur Tatzeit geltende Fassung des Gesetzes Anwendung findet.

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  • LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2015 – VI ZR 343/13
    Außerordentliche Kündigung wegen außerdienstlicher Teilnahme an Geldwäschegeschäften

    Normen: § 241 Abs. 2 BGB, § 626 BGB, § 9 Abs. 2 Nr. 4 GwG, § 261 StGB

    Wenn Bankangestellte sich außerdienstlich an unter Geldwäschegesichtspunkten zweifelhaften Transaktionen beteiligen, kann darin die Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 4 GwG liegen, auf die der Arbeitgeber eine außerordentliche fristlose (Verdachts-)Kündigung stützen darf.

    Die Klägerin, bis zur Kündigung Leiterin des Bereichs Organisation/IT der beklagten Bank, vermietete privat ein Haus an einen ukrainischen Geschäftsmann und vereinbarte mit diesem eine finanzielle Beteiligung an der Gebäudemodernisierung. Die Ukraine stand zwischenzeitlich auf der FATFA-Liste der Non-Cooperative Countries and Territories (NCCT). Über mehrere Jahre erhielt die Klägerin von ihrem Mieter Geldbeträge in bar, die sich insgesamt auf einen Betrag von fast 900.000 Euro beliefen und die sie, in kleinen Stückelungen unterhalb der Schwelle die bankseitige Prüfungen ausgelöst hätte, auf diverse Konten einzahlte. Nach einer internen Untersuchung durch die Compliance-Abteilung und mehrfacher Befragung der Klägerin sprach die beklagte Bank eine außerordentliche Kündigung aus und begründete diese mit ihrem Verdacht, die Klägerin habe bei ihren privaten Geschäften nicht die unter Geldwäschegesichtspunkten erforderliche Sorgfalt walten lassen. Das LAG Berlin-Brandenburg stützte diese Einschätzung: Zu den nach § 241 Abs. 2 BGB vom Arbeitnehmer zu beachtenden Interessen einer Bank als Arbeitgeberin gehöre auch die geldwäscherechtliche Zuverlässigkeit der Angestellten (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 GwG), in deren Beurteilung auch eine außerdienstliche Beteiligung an zweifelhaften Transaktionen einfließe. Durch eine Teilnahme an Geldwäscheschulungen und ihre leitende Position in der Bank sei die Klägerin ausreichend sensibilisiert gewesen, Geldbeträge nicht in bar und nicht ohne zweifelsfreie Herkunftsnachweise anzunehmen.

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  • LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2015 – 16 Sa 459/14
    Keine Regresshaftung des Geschäftsführers bei Verhängung einer Kartellbuße gegen die Gesellschaft

    Normen: § 81 GWB, § 43 GmbHG

    Eine Gesellschaft, die wegen Kartellrechtsverstößen mit einem Bußgeld sanktioniert wird, kann für diesen Schaden keinen Regressanspruch gegen ihren Geschäftsführer geltend machen, weil sich die Kartellbuße gegen das Unternehmen selbst richtet.

    Die Klägerin, eine GmbH, war als Stahlhandelsunternehmen an kartellrechtswidrigen Vertriebsvereinbarungen des sog. Schienenkartells beteiligt. Der Beklagte war während dieses Zeitraums Mitglied der Geschäftsführung der Klägerin. Mit Bußgeldbescheiden vom 3. und 18. Juli 2012 verhängte das Bundeskartellamt gegen die Klägerin gem. § 81 GWB ein Bußgeld in Höhe von insgesamt 191 Mio. Euro, das die Klägerin zahlte. Für den Bußgeldbetrag und alle darüber hinausgehenden Schäden verlangte die Klägerin vom Beklagten Ersatz, weil der Beklagte seinen Compliance-Pflichten nicht genügt habe. Wie bereits die Vorinstanz (ArbG Essen, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 1 Ca 657/13), wenn auch mit einer etwas anderen Begründung, lehnte das LAG Düsseldorf eine Haftung des Geschäftsführers für Geldbußen des Unternehmens aus grundsätzlichen Erwägungen ab: Die vom Gesetzgeber mit § 81 GWB getroffene Entscheidung, Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen, liefe durch einen solchen Regress ins Leere. Der Sanktionszweck des Kartellrechts bestehe darin, generalpräventiv auf das Verhalten der Unternehmen selbst einzuwirken. Diese Einschätzung werde dadurch gestützt, dass über die Geldbuße eine Bereicherung des Unternehmens abgeschöpft und gem. § 81 GWB sowohl gegen natürliche als auch juristische Personen ein Bußgeld verhängt werden könne. Eine Regresshaftung für kartellrechtliche Unternehmensgeldbußen scheide daher unabhängig von der Kenntnis des Geschäftsführers und dessen Aufsichtspflichten generell aus.

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  • KG Berlin, Beschluss vom 4.11.2014 – 2 Ws 298/14 – 161 AR 16/14
    Untreuestrafbarkeit bei Auszahlungen an Vorstandsmitglieder einer Kassenärztlichen Vereinigung

    Normen: § 266 StGB, §§ 16, 17 StGB, § 69 SGB IV

    Wenn Vorstandsmitglieder einer Kassenärztlichen Vereinigung Auszahlungen an sich bewilligen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit widersprechen, machen sie sich wegen Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB strafbar; eine Mitwirkung des Vorstands am pflichtwidrigen Abschluss von Vereinbarungen über die eigene Vergütung begründet eine Teilnahmestrafbarkeit.

    Die Angeschuldigten waren Mitglieder des Vorstands einer Kassenärztlichen Vereinigung und nach ihren Dienstverträgen im Falle eines Ausscheidens aus den Ämtern zum Bezug eines Übergangsgeldes berechtigt. Das KG Berlin sah hinreichenden Tatverdacht einer Untreue, weil die Vorstandsmitglieder zunächst eine Änderung ihrer Dienstverträge (Auszahlungsanspruch auch ohne Ausscheiden aus dem Vorstandsamt) und dann die sofortige Auszahlung der Übergangsgelder veranlasst hatten. Sowohl die Vertragsänderung als auch die spätere Auszahlung verstießen gegen das nach § 69 Abs. 2 SGB IV bestehende Gebot der „Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“, weil es sich um Leistungen ohne entsprechende Gegenleistung handelte, auf die kein Anspruch bestand. Soweit der Vorstand für Fragen der eigenen Vergütung nicht zuständig ist und Dienstverträge von einem anderen Organ (hier: Vertreterversammlung) abgeschlossen werden, besteht zwar keine Vermögensbetreuungspflicht; es kommt insoweit aber eine Anstiftung des zuständigen Organs in Betracht. Ein Tatbestands- (§ 16 StGB) oder Verbotsirrtum (§ 17 StGB) scheidet aus, wenn Gelder ausgezahlt würden, auf die offenkundig kein Anspruch besteht.

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  • LAG Hamm, Urteil vom 15.07.2014 – 7 Sa 94/14
    Fristlose Kündigung; Zwei-Wochen-Frist; Fristenlauf bei internen Ermittlungen durch Konzernobergesellschaft

    Norm: § 626 BGB

    Der Verdacht der Annahme von Zuwendungen im Rahmen von Auftragserteilungen kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen. Die Ausschlussfrist für die außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB beginnt erst zu laufen, wenn der kündigungsberechtigte Arbeitgeber eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist. Der Kündigungsberechtigte kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Sind die Ermittlungen jedoch in der Art und Weise abgeschlossen, dass der Kündigungsberechtigte hinreichende Erkenntnisse vom Kündigungssachverhalt und von den erforderlichen Beweismitteln hat, entfällt die Hemmung der Ausschlussfrist. Daran ändern auch weitere Ermittlungen der Compliance-Abteilung der Konzernobergesellschaft nichts. Andernfalls könnte der Kündigungsberechtigte den Beginn der Frist durch Übertragung der Ermittlungen an die Konzernobergesellschaft beliebig hinauszögern. Insbesondere besteht kein Grund für weitere Ermittlungen mehr, wenn der Gekündigte den Sachverhalt bereits eingeräumt hat.

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  • BGH, Beschluss vom 27.08.2014 – 5 StR 181/14
    Untreue; Schwarze Kasse

    Norm: § 266 StGB

    Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB liegt bereits vor, wenn schwarze Kassen gebildet und diese mit erheblichen Vermögenswerten durch überhöhte Rechnungsstellungen gespeist werden. Für die Verwirklichung des Untreuetatbestands kommt es letztlich nicht mehr darauf an, dass die Gelbeträge später tatsächlich zur eigenen Verwendung von dem verdeckten Konto abgebucht werden.

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