Bei der Frage, ob die vom Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer
wegen „Whistleblowing“ ausgesprochene fristlose Kündigung wirksam ist,
kommt es auf eine Interessenabwägung im Einzelfall an.
Norm: § 626 BGB
Erstattet
ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber Anzeige bei einer staatlichen
Behörde, so kann dies einen wichtigen Grund für eine fristlose
Kündigung i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB begründen. Dabei ist eine
Interessenabwägung vorzunehmen, im Rahmen derer zugunsten des
Arbeitnehmers dessen grundrechtliches Freiheitsrecht auf Erstattung
einer Strafanzeige sowie das allgemeine Interesse an Rechtsfrieden und
der Aufklärung von Straftaten zu berücksichtigen ist. Auf Seiten des
Arbeitgebers muss insbesondere Berücksichtigung finden, ob die Anzeige
trotz Kenntnis der Unwahrheit der Vorwürfe erstattet wurde und ob dem
Arbeitnehmer den Arbeitgeber weniger hart treffende sowie diskretere
Mittel zu Verfügung stehen, um die Vorwürfe zu klären. Im vorliegenden
Fall war die fristlose Kündigung einer Hauswirtschafterin, die ihre
Arbeitgeber nach einer zuvor erfolgten ordentlichen Kündigung beim
Jugendamt wegen Verwahrlosung der Kinder angezeigt hatte, deshalb
wirksam, weil diese in Ermangelung eines Versuchs zur internen Klärung
der Vorwürfe das Vertrauensverhältnis zu ihren Arbeitgebern übermäßig
belastet hatte.
Zur Rechtsprechung
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