COMPLIANCEdigital
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz
  • |
  • AGB
  • |
  • Hilfe
Hilfe zur Suche
Ihr Warenkorb ist leer
Login | Registrieren
Sie sind Gast
  • Home
    • Nachrichten
    • Top Themen
    • Rechtsprechung
    • Neu auf
  • Inhalt
    • eJournals
    • eBooks
    • Rechtsprechung
    • Arbeitshilfen
  • Service
    • Infodienst
    • Kontakt
    • Stellenmarkt
    • Veranstaltungen
    • Literaturhinweise
    • Links
  • Bestellen
  • Über
    • Kurzporträt
    • Mediadaten
    • Benutzerhinweise
  • eJournals
  • eBooks
  • Rechtsprechung
  • Arbeitshilfen

Rechtsprechung

Logo WilmerHale
 Rechtsprechung zur Compliance
mehr …
 Zum Unternehmensprofil

Am häufigsten gesucht

Praxis Deutschland Instituts Rechnungslegung Revision Grundlagen interne deutsches Anforderungen Bedeutung Analyse Institut Compliance Management Ifrs

Social Media

Twitter Facebook

COMPLIANCEdigital

ist ein Angebot des

Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG

Rechtsprechung

Rechtsanwalt Patrick Späth

Urteilsanmerkungen von Rechtsanwalt Patrick Späth

Patrick Späth ist Partner bei Morrison & Foerster (International) LLP in Berlin und berät dort in den Bereichen Compliance, internal Investigations und Corporate Governance.
  • BGH, Urt. v. 20.10.2011, Az.: 4StR 71/11
    Garantenpflicht des Vorgesetzten; betriebsbezogene Straftaten

    Norm: §§ 13 Abs. 1, 323c StGB

    Ein Vorgesetzter kann sich durch das Nichteinschreiten gegen Straftaten seiner Untergebenen dem Vorwurf der Strafbarkeit wegen Unterlassens aussetzen. In Fortführung seiner Rechtsprechung stellt der BGH eine Garantenpflicht des Vorgesetzten zur Verhinderung von Straftaten  nachgeordneter Mitarbeiter fest. Diese Garantenpflicht besteht dabei aber nur in Bezug auf betriebsbezogene Taten. Betriebsbezogen ist eine Tat dann, wenn sie einen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Begehungstäters oder mit der Art des Betriebes aufweist.

    Im vorliegenden Fall war der Vorarbeiter eines Bauhofes nicht gegen Misshandlungen eines Mitarbeiters durch seine Untergebenen eingeschritten. Diese hatten das Opfer über Jahre körperlich teils schwer misshandelt. Der BGH verneint jedoch eine Garantenpflicht, weil die Straftaten lediglich bei Gelegenheit der Arbeit begangen wurden. Daran ändert auch die beträchtliche Dauer und Häufigkeit der Misshandlungen während der Arbeitszeit nichts. Der Vorgesetzte kann sich indes immer noch wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen.

    Zur Rechtsprechung

  • OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.06.2012, Az.: Ws 44/12, Ws 45/12
    Untreue durch Aufsichtsratsmitglieder; Sitzungsgeld; Garantenstellung des Aufsichtsratsmitglieds

    Normen: §§ 13, 266 Abs. 1. Alt. 2 StGB, §§ 93, 111 Abs. 1, 116 AktG

    Erlangt ein Aufsichtsratsmitglied Kenntnis von bevorstehenden, satzungswidrigen Zahlungen an andere Aufsichtsratsmitglieder, so trifft es eine Garantenpflicht, Maßnahmen zur Verhinderung dieser Zahlungen zu ergreifen. Andernfalls besteht die Möglichkeit einer Strafbarkeit durch Unterlassen nach §§ 266, 13 StGB. Kann die notwendige Maßnahme nur durch mehrere Beteiligte zusammen ergriffen werden, so trägt jeder, der seinen Beitrag trotz Mitwirkungskompetenz unterlässt, zum Taterfolg bei und macht sich gegebenenfalls strafbar.  

    Im konkreten Fall waren an Aufsichtsratsmitglieder eines Unternehmens über mehrere Jahre unberechtigt Sitzungsgelder ausgezahlt worden. Dabei hatten die Aufsichtsratsmitglieder in den jeweiligen Abrechnungszeiträumen mit Kenntnis des Aufsichtsratsvorsitzenden neben Sitzungsterminen auch andere, nach der Satzung des Unternehmens nicht zu vergütende Termine als abrechenbar angegeben und vergütet bekommen.

    Der Vorwurf des strafbaren Unterlassens entfällt auch nicht dann, wenn bei einem Beschluss über das Ende der unberechtigten Abrechnungen nicht die erforderliche Stimmenmehrheit erreicht worden wäre. Von der strafrechtlichen Mitverantwortung wird der Unterlassende nur befreit, wenn er alles Mögliche und Zumutbare getan hat, um die notwendige Kollegialentscheidung herbeizuführen. Einfache Aufsichtsratsmitglieder müssen in einer solchen Situation gegebenenfalls den Aufsichtsrat selbst gemäß § 110 Abs. 2 AktG einberufen.

    Zur Rechtsprechung

  • LAG München, Urt. V. 8. 5. 2012, Az.: 6 Sa 957/11
    Herausgabe von Schmiergeldern, Unechte Geschäftsführung, Kickback

    Norm: §§ 667, 681, 687, 823, 826 BGB

    Ein Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Anstellung empfangene Schmiergelder an seinen Arbeitgeber herausgeben. Die Annahme von Schmiergeldern ist ein Geschäft des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer als eigenes führt. Daneben kann ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen. Der BGH geht dabei von einem Anscheinsbeweis für einen Vermögensschaden aus, wenn die Höhe der Schmiergeldzahlungen über 5% des gesamten Auftragsvolumen liegen.

    Im vorliegenden Fall hatte sich der Leiter des Immobilienmanagements eines Unternehmens für die Vergabe von Bauaufträgen von Auftragnehmern ein Entgelt zahlen lassen. Ein neben die Herausgabe tretender Anspruch auf Schadensersatz kam hier nicht in Betracht, da die Schmiergelder nicht die 5 % Grenze überschritten und der Arbeitgeber einen konkreten Schaden nicht darlegen konnte.

    Zur Rechtsprechung

  • BGH VI. Zivilsenat, Urt. v. 10.07.2012, Az.: VI ZR 341/10
    Die Garantenpflicht des Geschäftsführers einer GmbH bzw. eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft besteht nur gegenüber der Gesellschaft selbst. Eine Verletzung der Pflichten aus §§ 43 Abs. 1 GmbHG, 93 Abs. 1 AktG kann Schadensersatzansprüche der Gesellschaft, nicht aber Ansprüche Dritter gegen den Geschäftsführer oder das Vorstandsmitglied begründen.

    Norm: §§ 823 II BGB, 43 GmbHG, 93 AktG

    Der Geschäftsführer einer GmbH bzw. das Vorstandsmitglied einer AG ist gemäß §§ 43 Abs. 1 GmbHG, 93 Abs. 1 AktG auch verpflichtet dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. Die Pflicht der Geschäftsleitung besteht aber nur der Gesellschaft gegenüber und nicht im Verhältnis zu außenstehenden Dritten. Denn §§ 43 Abs. 1 GmbHG, 93 Abs. 1 AktG dienen nicht dem Zweck, Gesellschaftsgläubiger vor den mittelbaren Folgen einer sorgfaltswidrig handelnden Geschäftsleitung zu schützen. Sie sind für Dritte keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Es besteht keine Garantenpflicht des Geschäftsführers bzw. Vorstands zur Verhinderung von Vermögensschäden Dritter.

    Zur Rechtsprechung

  • LAG Hessen, Urt. v. 24.11.2011, Az.:16 Sa 1041/10
    Weigert sich ein Arbeitnehmer, eine IT-Sicherheitsrichtlinie zu unterschreiben, berechtigt dies den Arbeitgeber nicht, den Arbeitnehmer unbezahlt von der Arbeit freizustellen.

    Norm: § 77 Abs 4 S 1 BetrVG, § 615 S 1 BGB, § 296 BGB

    Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber von der Arbeit einseitig freigestellt, behält er regelmäßig seine Vergütungsansprüche. Etwas anderes gilt nur, wenn das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, dass dem Arbeitgeber die Annahme der Arbeitsleistung unzumutbar ist.

    Weigert sich ein Arbeitnehmer, eine Richtlinie zu unterschreiben, so ist diese für ihn auch ohne Unterschrift verbindlich, wenn sie als Betriebsvereinbarung ausgestaltet ist, § 77 Abs.4 BetrVG. Dies gilt auch dann, wenn in der Richtlinie vorgesehen ist, dass diese durch Unterschrift Teil des jeweiligen Arbeitsvertrages wird.

    Zur Rechtsprechung

  • BAG, Beschl v. 17.05.2011, Az.: 1 ABR 121/09
    Bei der Einführung von Ethik-Richtlinien innerhalb eines Konzernunternehmens hat der betroffene Betriebsrat keinen generellen Anspruch auf eigene Zustimmung zu diesen Richtlinien oder auf Zustimmung des Konzernbetriebsrats. Etwas anderes gilt nur, wenn in grober Weise gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten aus § 87 BetrVG verstoßen wurde.

    Norm: 80 Abs. 1, 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

    Der Betriebsrat eines Konzernunternehmens ist nicht Träger des Mitbestimmungsrechts in Bezug auf den Gesamtkonzern. Soll eine Richtlinie konzernweit eingeführt werden und für alle Konzernunternehmen gleichermaßen gelten, stellt dies gem. § 58 Abs. 1 BetrVG eine Angelegenheit dar, die den Konzern betrifft und ein Zustimmungsrecht besteht nur für einen Konzernbetriebsrat. Der Betriebsrat hat im Rahmen seines Rechts, über die Einhaltung der geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zugunsten der Mitarbeiter zu wachen, die Möglichkeit einen mitbestimmungswidrigen Zustand zu rügen und die Beseitigung anzumahnen. Ein Anspruch auf Unterlassung der Einführung gegenüber dem Konzernunternehmen besteht nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber grob gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten aus § 87 BetrVG verstoßen hat.

    Zur Rechtsprechung


  • BGH 2. Zivilsenat, Urt. v. 20.09.2011, Az.:II ZR 234/09
    Organschaftliche Sorgfaltspflichten können Beratung durch unabhängige, fachlich qualifizierte Berufsträger erfordern. Auf diese Weise eingeholte Expertise entbindet Organ nicht von Pflicht zur Plausibilitätskontrolle

    Norm: AktG §§ 93, 116 AktG

    An die Sorgfaltspflichten von Gesellschaftsorganen sind hohe Maßstäbe zu setzen. Sie müssen insbesondere die geltende Rechtslage sorgfältig prüfen und die höchstrichterliche Rechtsprechung beachten. Wird hierzu Rechtsrat eingeholt, so sind hierzu unabhängige, fachlich qualifizierte Berufsträger zu beauftragen. Den Berufsträgern müssen die Verhältnisse der Gesellschaft unter Offenlegung der relevanten Unterlagen erfolgen umfassend dargelegt werden. Die Gesellschaftsorgane sind darüber hinaus verpflichtet,  den eingeholten Rechtsrat einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Eine Beratung der Organe untereinander ersetzt dies nicht. Der Vorstand kann sich darüber hinaus nicht darauf berufen, er sei vom Aufsichtsrat nur ungenügend überwacht worden.

    Zur Rechtsprechung

  • BGH 3. Strafsenat, Beschl. v. 15.05.2012, Az.: 3 StR 118/11
    Strafbarkeit GmbH-Gesellschafter wegen Bankrotts setzt kein Handeln im Interesse der Gesellschaft voraus (Aufgabe der Interessentheorie)

    Norm: §§ 14, 283 StGB

    Die bisherige BGH-Rechtssprechung, dass sich der Geschäftsführer einer GmbH nur dann wegen Bankrotts strafbar mache, wenn er zumindest auch im Interesse der Gesellschaft handele, da es ansonsten am Bezug zum Geschäftsbetrieb fehle, wird aufgegeben. Der BGH stellt für eine Strafbarkeit nach §§ 283, 14 I StGB nunmehr allein darauf ab, ob ein Organ der Gesellschaft in seiner Eigenschaft als Organ gehandelt hat. Dies ist dann der Fall, wenn im Geschäftskreis des Vertretenen und nicht bloß bei „Gelegenheit“ gehandelt wird. Auch ein Handeln aus eigennützigen Motiven fällt damit unter die Strafbarkeit des § 283 StGB, der GmbH-Geschäftsführer wird strafrechtlich damit so gestellt, wie der Einzelkaufmann.

    Zur Rechtsprechung

  • BGH Großer Strafsenat, Beschl. v. 29.03.2012, Az.: GSSt 2/11
    Niedergelassene Ärzte sind bei der Wahrnehmung ihrer im Rahmen der
    vertragsärztlichen Versorgung übernommenen Aufgaben weder Amtsträger
    noch Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen




    Norm: §§ 11 Abs. 2 Nr. 2 c), 299 StGB



    Werden an einen niedergelassenen Arzt von Pharmaherstellern Vergütungen
    für die Verschreibung von Medikamenten an Patienten gesetzlicher
    Krankenkassen gezahlt, so ist dies keine Bestechung im geschäftlichen
    Verkehr. Der niedergelassene Arzt erfüllt keine Aufgaben öffentlicher
    Verwaltung, denn zwischen Patient und Arzt wird ein privatrechtlicher
    Behandlungsvertrag geschlossen. Die Tätigkeit des Arztes dient zwar auch
    der öffentlichen Daseinsfürsorge, allerdings überwiegt beim
    Behandlungsvertrag die private Beziehung zwischen Arzt und Patient, auf
    die hoheitliche Träger grundsätzlich keinen Einfluss haben. Weiterhin
    kann der Arzt auch nicht als Beauftragter der Krankenkassen angesehen
    werden, denn mit der Behandlung handelt er im Interesse des Patienten,
    etwaige Pflichten gegenüber Krankenkassen sind dem nachgeordnet, sodass
    ein Handeln für oder im Interesse der Krankenkassen ausscheidet.


    Zur Rechtsprechung

  • BGH 1. Strafsenat, Urt. v. 08.09.2011, Az.: 1 StR 38/11
    Leichtfertige Steuerverkürzung bei Verzicht auf Rechtsrat in Zweifelsfällen; Kein Irrtum bei Eventualvorsatz

    Norm: §§ 370, 378AO; §§ 16 I 1, 17 StGB; § 3c UStG; §§ 261, 354 StPO

    Es spricht für die Inkaufnahme einer Steuerverkürzung, wenn ein Kaufmann bzgl. der Steuerpflichtigkeit seiner Geschäfte bei Zweifeln keinen Rechtsrat einholt. Das Vertrauen auf eigene laienhafte Rechtsvorstellungen deutet auf eine Gleichgültigkeit hinsichtlich der steuerrechtlichen Pflichten hin. Einem Kaufmann kommen insofern mehr noch als anderen Steuerpflichtigen erhöhte Erkundigungspflichten zu.

    Zur Rechtsprechung

◄ zurück 6 7 8 9 10 weiter ►
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz
  • |
  • Cookie-Einstellung
  • |
  • AGB
  • |
  • Hilfe
© 2023 Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin
Telefon: +49 30 25 00 85-0, Telefax: +49 30 25 00 85-305 E- Mail: ESV@ESVmedien.de
Erich Schmidt Verlag        Zeitschrift für Corporate Governance        Consultingbay        Zeitschrift Interne Revision        Risk, Fraud & Compliance

Wir verwenden Cookies.

Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Notwendige | Komfort | Statistik


Zur Aktivierung dieser Kategorie werden auch die Kategorien Statistik und Komfort aktiviert.
Cookie-Einstellungen individuell konfigurieren | Nur notwendige Cookies und eingeschränkte Funktionalität auswählen und annehmen

Cookie-Einstellungen individuell konfigurieren

Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen:


unterstützen uns bei der Analyse und Optimierung unserer Verlagsangebote. Sie werden anonymisiert aktiviert und geschrieben, beispielsweise durch unseren Anzeigenserver oder AWStats. Externe Analysetools wie Google-Analytics speichern Ihre Daten in den USA. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die USA kein ausreichendes Datenschutzniveau besitzen. Ein behördlicher Zugriff auf Ihre Daten kann somit nicht ausgeschlossen werden. Es besteht kein sogenannter Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission und auch geeignete Garantien, etwa eine gerichtliche Überprüfung der vorgenannten Maßnahmen, sind nicht gegeben.

umfassen bei uns z.B. die reibungslose Einbindung von Session IDs oder externen Service-Anwendungen für unsere Besucherinnen und Besucher (z.B. Maps, Social Media, Video-Player, Stellenmarkt),

stellen sicher, dass Ihre Sitzung technisch (z.B. über den ESV-Sitzungs-Cookie) und rechtlich einwandfrei (z.B. durch die Speicherung dieser Ihrer Cookie-Konfiguration) abläuft. Ihr Einverständnis wird schon vorausgesetzt.

zurück