Beweisverwertungsverbot bei heimlicher Dursuchung (Schrankkontrolle)
Norm: § 626 BGB, § 286 ZPO, § 32 BDSG, § 102 BetrVG
Heimliche
Maßnahmen (etwa heimliche Durchsuchungen und Kontrollen) zur Gewinnung
von Kündigungsgründen wegen Compliance relevanten Sachverhalten können
wegen Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen und das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des betroffenen Mitarbeiters
Beweiserhebungsverboten unterliegen. Bei der Bestimmung, ob die Maßnahme
einem Beweiserhebungsverbot unterliegt kann dahinstehen, ob die
heimliche Maßnahme im konkreten Fall neben einem Eingriff in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht auch ein Verstoß gegen § 32 BDSG
darstellt. Letzterer erfasst zwar grundsätzlich auch Datenerhebungen
durch rein tatsächliche Handlungen. Für die Prüfung der
Verhältnismäßigkeit der heimlichen Maßnahme ergeben sich allerdings aus §
32 Abs. 1 S. 2 BDSG gegenüber einer unmittelbar an Art. 2 Abs. 1 GG
orientierten Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Eingriffs in das
Persönlichkeitsrecht des betroffenen Mitarbeiters keine anderen
Vorgaben. Nach beiden Rechtmäßigkeitsmaßstäben muss die Maßnahme dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen, also geeignet, erforderlich und
angemessen sein. Maßgeblich für die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit
der heimlichen Maßnahme ist deren Intensität. Eine heimliche Maßnahme
ist nur dann verhältnismäßig, wenn eine offene Vorgehensweise weniger
erfolgsversprechend gewesen wäre. Ist nach dieser Abwägung ein
Beweiserhebungsverbot zu bejahen, so hat dieses ein
Beweisverwertungsverbot zur Folge, sofern die Verwertung des
rechtswidrig erlangten Beweismittels einen erneuten Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt.
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