Wenn eine Aktiengesellschaft Ansprüche wegen Vorstandshaftung geltend
macht, kann sich das betroffene Vorstandsmitglied nicht auf die
formlose Zustimmung des Alleinaktionärs zu seinem pflichtwidrigen
Verhalten berufen.
Norm: § 93 AktG
Einem die
Vorstandshaftung ausschließenden Hauptversammlungsbeschluss i.S.d. § 93
Abs. 4 Satz 1 AktG steht es nicht gleich, wenn der Alleinaktionär der
die Haftung auslösenden Handlung des Vorstands lediglich konkludent oder
formlos zugestimmt hat. Eine solche formlose Zustimmung kann ferner
nicht dazu führen, dass die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs
als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist. Zum einen soll durch § 93 Abs.
4 Satz 1 AktG nur der nach § 83 Abs. 2 AktG bestehenden Pflicht des
Vorstands Rechnung getragen werden, gesetzmäßige Beschlüsse der
Hauptversammlung umsetzen zu müssen. Zum anderen kommt nur einer
Beschlussfassung in der Hauptversammlung die erforderliche Transparenz
zu.
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