Haftung des Aufsichtsrats wegen unterlassener Geltendmachung von Regeressansprüchen gegen ehemalige Organmitglieder
Norm: § 93, 116 AktG
Bei
der Beantwortung der Frage, ob der Aufsichtsrat bzw. Vorstand durch die
unterlassene Geltendmachung von Regressansprüchen gegen ehemalige
Organmitglieder schuldhaft ihre Pflichten verletzt haben, kommt es
entscheidend darauf an, ob die Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitglieder
zum damaligen Entscheidungszeitpunkt, also ex-ante ordnungsgemäß
gehandelt haben. Da es sich bei der im Rahmen der Entscheidungsfindung
anzustellenden Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen letztlich
um eine Prognoseentscheidung handelt, ist die Entscheidung nur
eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Auf diesen Grundsätzen aufbauend
wurde im konkreten Fall eine Pflichtverletzung verneint, weil die
Aufsichtsratsmitglieder zur Frage der Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen Gutachten eines im Aktienrecht renommierten
Professors, eine Auskunft einer Investmentbank und die Empfehlung der
Konzernrechtsabteilung eingeholt hatten und sich auf diese auch
verlassen durften, zumal sie sich zuvor mit diesen eingehend und
kritisch beschäftigt hatten.
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