Zur Überwachungspflicht des Aufsichtsrats gehört es, dass dieser sich
über die vom Vorstand eingegangenen erheblichen Risiken informiert und
diese selbständig bewertet.
Norm: §§ 116, 93 AktG
Die
Nichtbeachtung der dem Aufsichtsrat obliegenden Überwachungspflicht
begründet einen Pflicht- und damit einen Gesetzesverstoß (§ 116 Satz 1
AktG i.V.m. § 93 AktG). Geht der Vorstand mit seinen Geschäften
erhebliche Risiken ein, gebietet es die Überwachungspflicht dem
Aufsichtsrat, sich über diese Risiken zu informieren und deren Tragweite
selbständig zu bewerten.
Zur Rechtsprechung
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