Kündigt
der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen des Verdachts der Bestechung,
so ist bei der Beurteilung, ob eine kündigungsrelevante
Pflichtverletzung vorliegt von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer aufgrund
nachvollziehbarer Umstände davon ausgehen durfte, nicht pflichtwidrig zu
handeln. Nach den Umständen des Einzelfalls kann der Arbeitnehmer auch
trotz eines Hinweises auf die Antikorruptions-Richtlinie des
Arbeitgebers in einer E-Mail davon ausgehen, dass die ihm vorgeworfene
Pflichtverletzung nicht nur vom Vorgesetzten, sondern auch vom
Arbeitgeber selbst gebilligt wird, sofern keine eindeutige Anweisung
erfolgt, das bisherige pflichtwidrige Verhalten einzustellen.
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