Auch der Vorstand einer Geschäftsbank darf einen Kredit nur dann
ungesichert vergeben, wenn das wirtschaftlich gerechtfertigt werden
kann. Dabei ist in jedem Fall erforderlich, dass er die
Entscheidungsgrundlagen sorgfältig ermittelt.
Norm: § 93 AktG
Unternehmerisches
Handeln kann nur dann vom Ermessenspielraum des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG
gedeckt sein, wenn zunächst die Entscheidungsgrundlagen sorgfältig
beschafft wurden. Ebenso darf eine Bank einen ungesicherten Kredit nur
dann vergeben, wenn das damit einhergehende Risiko wirtschaftlich
gerechtfertigt werden kann. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen
Rechtfertigung hat der Vorstand zu erörtern, ob der Kreditnehmer
aufgrund seiner Einkommensverhältnisse im Stande sein wird, den Kredit
zurückzuzahlen. Liegen dazu keine verlässlichen Informationen vor und
kann dieses Informationsdefizit auch nicht auf andere Weise kompensiert
werden, muss der Vorstand von der Kreditvergabe absehen. Tut er dies
nicht, handelt er pflichtwidrig. Im vorliegenden Fall hätten bereits die
durch Einholung einer Schufa-Auskunft zu erlangenden Informationen
Anlass dazu gegeben, die Einkommensverhältnisse des Kreditnehmers näher
zu untersuchen. Selbst diese naheliegende Maßnahme hatte der Vorstand
jedoch unterlassen.
Zur Rechtsprechung
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