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  • PinG Privacy in Germany (PinG) – Heft 04 (2026)
  • Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) – Heft 03 (2026)
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  • Zeitschrift für Compliance (ZfC) – Heft 01 (2026)
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Literatur-News

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So senken Unternehmen Kontrollaufwand und Berichtsrisiken

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Das Potenzial digitaler Interner Kontrollsysteme wird in deutschen Unternehmen bislang nur unzureichend genutzt. Das zeigt das aktuelle „IKS Barometer – Volume 2“ von PwC Deutschland. Nachholbedarf besteht vor allem bei Automatisierung, ESG-Reporting und KI-Einsatz.

Warum Arbeitgeber trotz Verzögerung handeln sollten

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Deutschland hat die Frist zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie am 7. Juni 2026 verstreichen lassen. Das Bundesfamilienministerium hatte zur Vorbereitung des Gesetzgebungsverfahrens eine Kommission zur bürokratiearmen Umsetzung eingesetzt.

Was das Risikomanagement aus der Katastrophenforschung lernen kann

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Naturereignisse führen zu Verlusten, wenn Gefahren auf exponierte Werte und verwundbare Prozesse treffen. Diese Sicht vertritt Dr. Andreas Schäfer vom Karlsruher Institut für Technologie.

Wie Risikomanagement und BCM zukunftsfähiger werden

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Unsicherheit, Polykrisen und neue regulatorische Anforderungen stellen Organisationen vor die Aufgabe, Risiken früher zu erkennen und ihre Handlungsfähigkeit auch in Krisen zu sichern. Ein wirkungsvoller Ansatz liegt in der Verbindung von Foresight, Risikomanagement und Business Continuity Management.

Unternehmen müssen Gehälter künftig erklären können

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Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie steigen die Anforderungen an Vergütungssysteme. Unternehmen müssen sich darauf einstellen, Entgeltstrukturen künftig transparenter, vergleichbarer und belastbar begründbar zu gestalten.

Nachrichten

Urteil zum KI-Einsatz  
02.06.26
Chatbots: Compliance muss Unternehmenskommunikation steuern
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Eine Entscheidung des OLG Hamm (Az: 4 UKl 3/25) vom 12. Mai 2026 zeigt, welche Risiken beim Einsatz generativer KI entstehen können. mehr …

Due Diligence  
21.05.26
Investitionsprüfung gewinnt für M&A-Transaktionen an Bedeutung
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Bei M&A-Transaktionen mit Drittstaatenbezug rückt die außenwirtschaftsrechtliche Investitionsprüfung stärker in den Mittelpunkt der Deal-Planung. Meldepflichten, das Risiko eines Prüfverfahrens und behördliche Freigaben können Zeitplan, Due Diligence, Vertragsgestaltung und Vollzug maßgeblich beeinflussen. mehr …

Risikomanagement  
18.05.26
Vom Risiko-Radar zur Frühwarnfähigkeit
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Wie erkennen Organisationen Risiken früher, bevor aus schwachen Signalen operative Krisen werden? Das war jetzt eine der zentralen Fragen auf dem Risk Management Congress der RMA in München. Die Botschaft: Risikomanagement braucht Szenarien, Kontext, interdisziplinäre Perspektiven und intelligente Signalverarbeitung. mehr …

WTW-Report  
13.05.26
Handelsbarrieren: Politische Risiken verlagern sich in Schlüsselmärkte
Handelsbarrieren: Politische Risiken verlagern sich in Schlüsselmärkte
Politische Risiken entstehen für international tätige Unternehmen immer häufiger im eigenen Heimatmarkt. mehr …

Künstliche Intelligenz  
04.05.26
Frontier-KI verlangt ein Umdenken im Risikomanagement
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Frontier-KI steht für besonders leistungsfähige KI-Systeme, die in vielen Bereichen eingesetzt werden können – von Büroarbeit und Softwareentwicklung über Forschung bis zu sicherheitsrelevanten Anwendungen. mehr …

Weitere Nachrichten …

Top-Themen

  • Endstation Einwilligung bei medizinischen Forschungsvorhaben: Modifizierte Forschungsklauseln als Schlüssel zur Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten

    • Dr. Anna Berry
    Die informierte Einwilligung des Patienten gilt im Datenschutzrecht als „Goldstandard“. Obwohl diese als Ausdruck informationeller Selbstbestimmung unverzichtbar erscheint, offenbart sie bei der Sekundärnutzung medizinischer Daten erhebliche ...
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  • Dieselgate-Kommunikation von Automobilherstellern

    • Viktor Jabs
    • Prof. Dr. Inge Wulf
    • Prof. Dr. Guido Pfeifer
    In der ZCG 1/26 wurden im ersten Teil des Beitrags Krisenkommunikationsstrategien aufgezeigt, Kommunikation als strategisches Instrument organisationaler Einflussnahme sowie die Konzepte der rhetorischen und linguistischen Analyse beleuchtet. Der Beitrag ...
    mehr …

Rechtsprechung

Rechtsanwalt Patrick Späth

Urteilsanmerkungen von Rechtsanwalt Patrick Späth

Patrick Späth ist Partner bei Morrison & Foerster (International) LLP in Berlin und berät dort in den Bereichen Compliance, internal Investigations und Corporate Governance.
  • BGH (2. Strafsenat), Beschluss vom 18.11.2020 � 2 StR 246/20
    Gesch�ftlich agierende T�ter (hier: externer Beschaffer von Schulb�chern f�r Schulen) unterliegen besonderen Erkundigungspflichten hinsichtlich der f�r sie (straf-)rechtlich relevanten Rechts�nderungen, die im Zusammenhang mit den Schutzg�tern ihrer spezifischen Berufsaus�bung stehen. Ein Verbotsirrtum ist nur dann unvermeidbar, wenn der T�ter unter Ber�cksichtigung ihrer Pers�nlichkeit, ihres Lebens- bzw. Berufskreises unter Anspannung des ihres Gewissens und unter Einsatz aller Erkenntniskr�fte und sittlichen Wertvorstellungen nicht in der Lage war ausge�btes Unrecht einzusehen; im Zweifel ist bei einer verl�sslichen Person Auskunft einzuholen.

    Normen: �� 17 S.�1, 333 Abs.�3 Nr.�2, 334 Abs.�1 StGB

    Dem Angeklagten war in mehr als 20 F�llen Bestechung (��334 StGB) bzw. Vorteilsgew�hrung (��333 StGB) vorgeworfen worden. Er hatte �ber Jahre hinweg als Gesellschafter-Gesch�ftsf�hrer einer GmbH an Schulen Lehrb�cher in Form von Leih- und Kaufexemplaren vertrieben. Die Leih- bzw. Kaufentscheidung traf jeweils die Schulleitung. Nach der Auslieferung der B�cher lie� der Angeklagte dem jeweiligen F�rderverein der Schule Geldbetr�ge zwischen rd. 1.000 und 2.900�Euro zukommen, was, wie ihm bewusst war, Einfluss auf die Auftragsvergabe in der Zukunft haben konnte.

    Das Landgericht nahm zugunsten des Angeklagten einen unvermeidbaren Verbotsirrtum gem. ��17 StGB an und sprach ihn daher frei. Der BGH hob das Urteil auf. Nach st�ndiger h�chstrichterlicher Rechtsprechung kommt ein Verbotsirrtum nur in Betracht, wenn dem T�ter die Einsicht fehlte Unrecht zu tun, wobei es nicht auf die Kenntnis der Strafbarkeit ankommt, sondern ausreichend ist, dass sich der T�ter h�tte erkennen k�nnen, dass er Unrecht tut. Ist der T�ter gesch�ftlich t�tig, so unterliegt er besonderen Erkundigungspflichten hinsichtlich seiner T�tigkeit bzw. seines spezifischen Gesch�ftsfeldes. Dazu geh�rt auch die Selbstinformationspflicht �ber geltende einschl�gige Rechtsvorschriften inklusive das �Sich auf dem Laufenden halten�.

    Unterlagen die jeweiligen Schulleiter selbst einem Irrtum, entlastet dies den Angeklagten nicht, denn auch diese h�tten den Irrtum selbst erkennen k�nnen. Im �brigen h�tte sich der Angeklagte f�r eine etwaige Unvermeidbarkeit eines Irrtums auf Entscheidungen in �hnlich gelagerten Sachverhalten (insbesondere der so genannte Schulfotographen-Fall, BGH, Urteil vom 26.5.2011 � 3 StR 492/10) nur berufen k�nnen, wenn er diese Entscheidung auch gekannt h�tte.

  • BGH (5. Strafsenat), Beschluss vom 03.03.2020 � 5 StR 595/19

    L�sst ein formeller Gesch�ftsf�hrer (Strohmann) einen faktischen Gesch�ftsf�hrer neben sich gew�hren, treffen ihn hinsichtlich des die operativen Unternehmensaufgaben wahrnehmenden faktischen Gesch�ftsf�hrers �berwachungspflichten. Diese Pflichten verletzt der formelle Gesch�ftsf�hrer insbesondere dann, wenn er Anhaltspunkte f�r ein Fehlverhalten des faktischen Gesch�ftsf�hrers hatte und nichts unternimmt. Diese Umst�nde k�nnen ein vors�tzlich pflichtwidriges Handeln des formellen Gesch�ftsf�hrers i. S. d. � 266a StGB begr�nden. Die Verdachtsmomente m�ssen sich dabei nicht unmittelbar auf die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten beziehen.


    Normen: � 266a StGB


    Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (� 266a StGB) in 18 F�llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Den Angeklagten S. hat es wegen � 266a StGB in 16 F�llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten P. hat es wegen � 266a StGB in 34 F�llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Kammer hat zun�chst tragend festgestellt, dass eine vors�tzliche Verletzung der Abf�hrungspflicht durch die Angeklagten K. und S. gegeben ist. K. wusste, dass er nur als Strohmann fungierte und hielt es f�r sehr wahrscheinlich, dass der Anklagte P. als faktischer Gesch�ftsf�hrer �ber die K.B.-GmbH in erheblichem Umfang Arbeitnehmer �schwarz� besch�ftigte, was er billigend in Kauf nahm. Als formeller Gesch�ftsf�hrer �bte K. dabei keinerlei Kontrolle aus. Der formelle Gesch�ftsf�hrer, der einen faktischen Gesch�ftsf�hrer neben sich gew�hren l�sst, ist wie ein Delegierender zu behandeln. Infolgedessen treffen ihn hinsichtlich des die operativen Unternehmensaufgaben wahrnehmenden faktischen Gesch�ftsf�hrers �berwachungspflichten, die er insbesondere dann verletzt, wenn er Anhaltspunkte f�r dessen Fehlverhalten hatte und nichts unternimmt. Die Verdachtsmomente m�ssen sich dabei nicht unmittelbar auf die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten beziehen. Diese Umst�nde begr�nden einen Vorsatz des Strohmanngesch�ftsf�hrers im Hinblick auf � 266a StGB. Hinsichtlich des formellen Gesch�ftsf�hrers S. hat das Landgericht ebenfalls tragend festgestellt, dass er seinen Pflichten als Gesch�ftsf�hrer nicht nachkommen wollte und gleichsam damit rechnete, dass die K.B.-GmbH in der Folge keine Sozialversicherungsbeitr�ge abf�hren w�rde.


  • BGH (1. Strafsenat), Beschluss vom 24.09.2019 � 1 StR 346/18

    Irrt der Arbeitgeber �ber seine rechtliche Stellung als Arbeitgeber oder die damit verbundene Rechtspflicht zum Abf�hren von Sozialversicherungsbeitr�gen, unterliegt er einem vorsatzausschlie�enden Tatbestandsirrtum gem�� � 16 Abs. 1 Satz 1 StGB, der eine Strafbarkeit wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gem�� � 266a StGB entfallen l�sst.


    Normen: �� 266a, 16 StGB


    Wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt macht sich in allen Varianten des � 266a StGB nur strafbar, wer zumindest bedingt vors�tzlich handelt. Dies setzt voraus, dass der T�ter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als m�glich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement) und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement). Bei pflichtwidrig unterlassenem Abf�hren von Sozialversicherungsbeitr�gen (� 266a Abs. 1 und 2 StGB) handelt der T�ter nur dann vors�tzlich, wenn er bei einer zumindest laienhaften Bewertung der Umst�nde des Einzelfalls erkannt hat, dass er eine rechtliche Stellung als Arbeitgeber innehaben und eine sozialversicherungsrechtliche Beitragsabf�hrungspflicht bestehen k�nnte. Die blo�e Erkennbarkeit reicht insoweit nicht aus. Es gen�gt danach nicht mehr, dass der T�ter die f�r die Eigenschaft als Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die daraus resultierenden sozialversicherungsrechtlichen Pflichten ma�geblichen tats�chlichen Umst�nde ohne zutreffende rechtliche Einordnung erkannt hat. Vielmehr muss der T�ter nunmehr �ber die Kenntnis der insoweit ma�geblichen tats�chlichen Umst�nde hinaus auch die (au�erstraf-)rechtlichen Wertungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts � zumindest als Parallelwertung in der Laiensph�re � nachvollzogen haben. Er muss demnach seine rechtliche Arbeitgeberstellung und die damit verbundene sozialversicherungsrechtliche Abf�hrungspflicht zumindest f�r m�glich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen haben. Irrt der T�ter �ber seine Arbeitgebereigenschaft oder die hieraus resultierende Abf�hrungspflicht, unterliegt er einem Tatbestandsirrtum gem�� � 16 Abs. 1 Satz 1 StGB und handelt nicht vors�tzlich.


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  • 27.05.2026  Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) – Heft 03 (2026)
  • 25.05.2026  Zeitschrift Interne Revision (ZIR) – Heft 03 (2026)
  • 21.04.2026  Zeitschrift für Compliance (ZfC) – Heft 01 (2026)
  • 10.04.2026  Revision des internen Rechnungswesens
  • 16.03.2026  WiJ – Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. – Heft 01 (2026)
  • 06.02.2026  Handbuch Interne Kontrollsysteme (IKS)
  • 03.12.2025  Fehlverhaltensbekämpfung im Gesundheitswesen
  • 04.09.2025  Risikomanagement in Supply Chains
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