Übernahme von Kosten für private Feier eines Mitarbeiters
Normen: §§ 263, 22, 23, 24; § 266 StGB
Hat der Geschäftsführer eines Verbandes dessen Mittel zur Übernahme der Kosten eines für das Buffet einer privaten Feier (Silberhochzeit) des Verbandsvorstehers verwendet und stellt er in der Verbandsversammlung unrichtige Behauptungen über die Verwendung der Geldmittel des Verbandes auf, macht er sich wegen versuchten Betruges gem. §§ 263 Abs. 1 und 2, 22, 23 StGB gegenüber und zu Lasten des Verbandes strafbar. Die Offenbarung des wahren Verwendungszwecks in einer späteren Sondersitzung des Vorstands stellt mangels Freiwilligkeit der Tataufgabe bzw. aufgrund eines Fehlschlagens der Tat keinen Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB dar, wenn der Vorstand bereits durch den Justiziar des Verbandes über die rechtswidrige Verwendung der Verbandsmittel informiert worden war. Durch die Verwendung der Mittel hat der Vorstand außerdem seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt und sich einer Untreue nach § 26 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht.
Zur Rechtsprechung
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: