OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.01.2014 – 2 U 69/13
Haftung des Vorstandsmitglieds wegen Kompetenzüberschreitung beim Abschluss eines Beratervertrages
Normen: §§ 82, 93, 112 AktG; §§ 28, 34 BGB;
Ein
Vorstandsmitglied handelt auch pflichtwidrig, wenn es sich bei einem
unter Verstoß gegen die gesetzliche Kompetenzverteilung gefassten
Beschluss des Vorstands über den Abschluss eines Beratungsvertrags der
Stimme enthält. Um sich von dem Vorwurf eines pflichtwidrigen Verhaltens
entlasten zu können, ist das Vorstandsmitglied verpflichtet,
tatsächlich darauf hinzuwirken, dass die gesetzlichen Zuständigkeiten
und Kompetenzen des Vorstands gewahrt werden. Dem stehen auch nicht die
Vorschriften der §§ 28, 34 BGB entgegen, denn diese hindern das
Vorstandsmitglied nicht, in sonstiger Weise auf die Willensbildung des
Organs Einfluss zu nehmen.
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