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OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.01.2014 – 2 U 69/13

Haftung des Vorstandsmitglieds wegen Kompetenzüberschreitung beim Abschluss eines Beratervertrages

Normen: §§ 82, 93, 112 AktG; §§ 28, 34 BGB;

Ein Vorstandsmitglied handelt auch pflichtwidrig, wenn es sich bei einem unter Verstoß gegen die gesetzliche Kompetenzverteilung gefassten Beschluss des Vorstands über den Abschluss eines Beratungsvertrags der Stimme enthält. Um sich von dem Vorwurf eines pflichtwidrigen Verhaltens entlasten zu können, ist das Vorstandsmitglied verpflichtet, tatsächlich darauf hinzuwirken, dass die gesetzlichen Zuständigkeiten und Kompetenzen des Vorstands gewahrt werden. Dem stehen auch nicht die Vorschriften der §§ 28, 34 BGB entgegen, denn diese hindern das Vorstandsmitglied nicht, in sonstiger Weise auf die Willensbildung des Organs Einfluss zu nehmen.

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