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Rechtsprechung

Rechtsanwalt Patrick Späth

Urteilsanmerkungen von Rechtsanwalt Patrick Späth

Patrick Späth ist Partner bei Morrison & Foerster (International) LLP in Berlin und berät dort in den Bereichen Compliance, internal Investigations und Corporate Governance.
  • OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.06.2016 - 2 (5) Ss 156/16; 2 (5) Ss 156/16 - AK 53/16
    Sog. „Paketagent“ erfüllt das Merkmal der Leichtfertigkeit bei Geldwäsche gem. § 261 Abs. 5 StGB

    Norm:
    § 261 StGB

    Leichtfertigkeit gem. § 261 Abs. 5 StGB ist gegeben, wenn sich nach dem Gesamtbild vieler Beweisanzeichen aufdrängt, dass der Gegenstand gem. § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB aus einer Katalogstraftat i. S. d. § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB stammt oder wenn der Täter die Sachlage gleichgültig oder grob unachtsam unbeachtet lässt. Die strafrechtliche Leichtfertigkeit bezieht dabei – im Gegensatz zur groben zivilrechtlichen Fahrlässigkeit – auch individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters mit ein. Dies sind beispielsweise unterdurchschnittliche geistige Fähigkeiten.

     

    Wer als sog. „Paketagent“ fungiert, erfüllt das Merkmal der Leichtfertigkeit gem. § 261 Abs. 5 StGB. Ein „Paketagent“ ist eine Person, die Postsendungen aus gewerbsmäßig begangenem Betrug annimmt und in ein abgesprochenes Land weiterleitet, um Rückforderungen der Geschädigten hinsichtlich der betrügerisch erlangten Ware zu vereiteln.

     

    Eine Entlastung vom Vorwurf der Leichtfertigkeit erfordert ganz besondere Umstände, die in der Person des Beschuldigten begründet sein müssen. Eine bloße Unerfahrenheit im Geschäftsleben lässt nicht automatisch den Schluss auf unterdurchschnittliche geistige Fähigkeiten zu. Bei Naivität und Unerfahrenheit, die zu einer Instrumentalisierung führen, entfällt lediglich der Vorsatzvorwurf, nicht aber der Vorwurf der Leichtfertigkeit.

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  • LG Hamburg, Beschluss vom 17.08.2016 - 618 Qs 30/16
    Bestehen eines Verteidigungsverhältnisses genügt für Beschlagnahmefreiheit; kein förmlicher Beschuldigtenstatus zusätzlich erforderlich.

    Normen:
    §§ 97, 110, 148 StPO; Art. 6 Abs. 3 EMRK i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG


    Befinden sich im Gewahrsam des Beschuldigten Unterlagen zu seiner Verteidigung, begründet das Recht auf effektive Verteidigung aus Art. 6 Abs. 3 EMRK i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG ein Beschlagnahmeverbot. Der Schriftverkehr zwischen dem Beschuldigten und seinem Rechtsanwalt unterfällt dem Beschlagnahmeschutz gem. § 97 StPO. Auch Unterlagen, die zunächst nur zur Vorbereitung im Zivilprozess dienen, sind beschlagnahmefrei. § 97 Abs. 1 StPO ist entsprechend anzuwenden. Bei umfassender Vertretungsvollmacht des Rechtsanwalts für alle Rechtsgebiete, darunter Verteidigung in Strafsachen, und naheliegenden Anhaltspunkten für einen folgenden Strafprozess zum gleichen Sachverhalt, gilt die Beschlagnahmefreiheit. Es genügt ein bestehendes Verteidigungsverhältnis. Ein förmlicher Beschuldigtenstatus ist darüber hinaus nicht erforderlich.

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  • EGMR, Urteil vom 06.10.2016 – 33696/11 (CASE OF K.S. AND M.S. v. GERMANY)
    Kein Verstoß gegen Art. 8 EMRK bei Wohnungsdurchsuchung nach Ankauf einer Steuer-CD

    Normen: Art. 8, 34 EMRK

    Werden im Ausland rechtswidrig Bankdaten ausländischer Konten durch Private kopiert und später von staatlichen Behörden angekauft (als „Steuer-CD“), kann eine Durchsuchung nach Auswertung der Daten angeordnet werden. Die Rechtsprechung des BVerfG, wonach die „fruit of the poisonous tree“-Doktrin im deutschen Recht nicht gilt und rechtswidrig erlangte Beweismittel im Einzelfall verwendet werden können, ist nicht zu beanstanden. Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) ist nicht verletzt, wenn die Durchsuchung verhältnismäßig ist. Für die Verhältnismäßigkeit spricht, dass Steuerhinterziehung schwer wiegt und ferner, dass das legitime Ziel der Maßnahme, die Bekämpfung von Steuerstraftaten, das Recht des Betroffenen aus Art. 8 EMRK nicht unangemessen beeinträchtigt. Ferner bietet die deutsche Strafprozessordnung genug Schutz für den Beschuldigten, etwa durch den Richtervorbehalt bei der Durchsuchungsanordnung. Demgemäß ist das Vorgehen zulässig, wenn die Behörden weder mit Absicht noch in systematischer Weise gegen Gesetze verstoßen, um Informationen zu Steuerstraftaten zu erlangen.

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  • BGH, Urteil vom 26. April 2016 – XI ZR 108/15
    Keine Zurechnung des Wissens eines Prokuristen, das dieser aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied erlangt; Reichweite der Verschwiegenheitspflicht des § 116 S. 1 i.V.m § 93 I 3 AktG

    Normen: §§ 166, 241 II, 280 I BGB; §§ 93, 116 AktG

    Das Wissen eines Prokuristen ist einer Bank nicht zurechenbar, wenn er dieses Wissen als Aufsichtsratsmitglied einer AG erlangt hat und es unter seine Verschwiegenheitspflicht gem. § 116 S. 1 i.V.m § 93 I 3 AktG fällt. Diese Regelung ist abschließend und nicht modifizierbar. Er kann nicht allgemein im Voraus für ein bestimmtes Themenfeld von seiner Schweigepflicht befreit werden. Eine Wissenszurechnung, egal aufgrund welcher Rechtsgrundlage, ist nicht möglich.

  • LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Februar 2016 – 1 Sa 358/15
    Unwirksame Kündigung bei Nichteinhaltung von Compliance-Regeln

    Normen: §§ 241 II, 323 II, 626 II BGB; § 299 I StGB

    Bei Verstößen gegen Compliance-Regeln des Arbeitgebers kann dem Arbeitnehmer personenbedingt gekündigt werden. Dafür muss es sich bei der unterlassenen Meldung eines Bestechungsversuchs, Verweigerung der Offenlegung wettbewerbswidriger Anfragen von Geschäftspartnern gegenüber dem Arbeitgeber – auch im Rahmen von internen Ermittlungen – oder bei einem ähnlichen Verhalten aber unzweifelhaft um einen unbehebbaren Eignungsmangel handeln. Andernfalls ist in der Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich. Die Abmahnung kann entfallen, wenn ex ante feststeht, dass trotz Abmahnung künftig keine Änderung des Verhaltens zu erwarten ist. Gleiches gilt, wenn eine so gravierende Pflichtverletzung vorliegt, dass die erstmalige Duldung eines solchen Verhaltens objektiv unzumutbar wäre. Das zukünftige Arbeitnehmerverhalten kann in der Regel bereits dadurch in eine positive Richtung gesteuert werden, dass Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis angedroht werden.

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  • EuGH, Urteil vom 21. Juli 2016 – C-542/14
    Missachtung des Kartellverbots; Voraussetzung der Haftung eines Unternehmens bei Verstoß eines beauftragten Dienstleisters

    Normen: Art. 101 I, Art. 267 AEUV

    Nach Art. 101 I AEUV (Kartellverbot) darf ein Unternehmen, das ein anderes selbständiges Unternehmen mit der Erbringung einer Dienstleistung beauftragt, grundsätzlich nicht für dessen Fehlverhalten zur Verantwortung gezogen werden. Etwas anderes gilt, wenn das Auftraggeber-Unternehmen hinsichtlich einer abgestimmten Handlungsweise verantwortlich gemacht werden kann. Das ist der Fall, wenn:

    • Das Unternehmen, das die Dienstleistung erbringt, in Wahrheit unter der Kontrolle oder Leitung des Auftraggeber-Unternehmens stand, oder
    • das Auftraggeber-Unternehmen die wettbewerbswidrigen Ziele der Konkurrenten und des Dienstleisters kannte und durch sein eigenes Verhalten dazu beitragen wollte, oder
    • das Auftraggeber-Unternehmen das wettbewerbswidrige Verhalten der Konkurrenten und des Dienstleisters unter normalen Umständen voraussehen konnte und das damit einhergehende Risiko (Teilung der Geschäftsgeheimnisse mit der Konkurrenz) in Kauf nahm.
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  • LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.7.2016 – 4 Sa 61/15
    Beweisverwertungsverbot wegen Verstoß gegen Datenschutzrecht nach Detektiveinsatz bei Verdacht auf Konkurrenztätigkeit

    Normen: § 32 BDSG; § 626 BGB

    Eine Kündigung, die auf durch Detektiveinsatz erhobene Daten gestützt wird, die wegen Verstoß gegen § 32 BDSG nicht verwertbar sind, ist unwirksam. Heimlich erlangte persönliche Daten betreffen das informationelle Selbstbestimmungsrecht als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 I iVm Art. 1 I GG. Die Verwertung solcher Daten muss mit diesem Grundrecht vereinbar sein und richtet sich nach dem BDSG. § 32 I 1 BDSG ist nicht einschlägig, wenn ein Detektiv eingesetzt wird und zielgerichtet Daten wegen Verdachts auf eine konkrete vertragliche Pflichtverletzung erhebt. Dies wäre ein Fall des § 32 I 2 BDSG. Der Verdacht auf einen Wettbewerbsverstoß rechtfertigt jedoch keine Datenerhebung nach § 32 I 2 BDSG, da er regelmäßig lediglich vertragswidrig erfolgt. Anders kann dies in Fällen des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen unter Verstoß gegen § 17 UWG sein. 

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  • LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2016 · Az. 5 Sa 657/15
    Verwertung der Browserchronik eines Mitarbeiters zu Zwecken der Kündigung wegen exzessiver Internetnutzung

    Normen: §§ 3, 88 TKG

    Ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern auch die private Nutzung dienstlicher Kommunikationseinrichtungen – hier: Internetzugang – gestattet, ist kein Diensteanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes („TKG“). Telekommunikationsdienstleistungen werden nicht geschäftsmäßig im Sinne des § 3 Nr. 6 und 10 TKG erbracht, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die private Nutzung der Dienstrechner gestattet, weil der Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht außerhalb der Sphäre des Arbeitgebers steht. Im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherte Verbindungsdaten werden nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs nicht durch § 88 TKG geschützt.

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  • OLG München, Urteil vom 28. April 2016 – 23 U 2314/15
    Compliance-Ermittlungen des Aufsichtsrats

    Normen: §§ 84 Abs. 3, 111 AktG

    Beschließt der Aufsichtsrat die Durchführung eigener Ermittlungen ist der Vorstand für die Untersuchung nicht mehr zuständig. Bestreitet der Vorstand, Ermittlungen entgegen eines solchen Aufsichtsratsbeschlusses durchgeführt zu haben, ist substantiiert darzulegen, dass er eigene Ermittlungen durchgeführt hat. Gelingt dieser Nachweis nicht, scheidet eine Abberufung des Vorstands aus wichtigem Grund aus.

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    Normen: §§ 84 Abs. 3, 111 AktG

  • LG Bochum, Beschluss vom 16. März 2016 – II Qs 1/16
    Beschlagnahme bei der Ombudsperson

    Normen: §§ 97 Abs. 1 Nr. 3, 160a StPO

    Die in der Rechtsanwaltskanzlei einer Ombudsperson aufbewahrten Mitteilungen eines Hinweisgebers unterliegen nicht dem Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO, wenn der Hinweisgeber in konkreten Fall lediglich Zeuge ist. Auch aus § 160a StPO soll in einer solchen Konstellation kein höherer Schutz vor Beschlagnahme folgen.



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