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Petitionsausschuss des Bundestags  
26.01.2022

Gesetzliche Vorgaben zur Bildung eines Betriebsrats, aber keine Verpflichtung

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
Mit besseren Möglichkeiten zur Einrichtung eines Betriebsrats sollen die Rechte von Beschäftigten gestärkt werden. (Foto: Redpixel/stock.adobe.com)
Der Petitionsausschuss des Bundestags hat sich mehrheitlich für verbesserte Möglichkeiten zur Einrichtung eines Betriebsrats ausgesprochen. Einen gesetzlichen Zwang zur Schaffung eines solchen Gremiums lehnt der Ausschuss jedoch ab.

Das berichtet jetzt der Informationsdienst des Bundestags hib. Der Ausschuss habe mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, Grünen, FDP und Die Linke eine entsprechende Petition mit dem zweithöchsten Votum „zur Erwägung“ an das Bundesarbeitsministerium zu überweisen, „soweit es um die Verbesserung der Möglichkeit geht, Betriebsräte einzurichten“ und das Petitionsverfahren „im Übrigen abzuschließen“.

Mit der öffentlichen Petition wird konkret verlangt, in Deutschland ansässige Unternehmen aller Berufssparten zu verpflichten, ab einer Stärke von 15 Arbeitnehmern einen Betriebsrat einzurichten. Zur Begründung heißt es, dass es in Deutschland zwar gesetzliche Vorgaben zur Bildung eines Betriebsrats gebe, „allerdings keine gesetzliche Verpflichtung hierzu“. Eine solche ist aus seiner Sicht jedoch notwendig, da Unternehmen ohne Betriebsrat unzulässige Vorteile gegenüber Unternehmen mit Betriebsrat hätten. Zudem sei es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne Betriebsrat nur unter erschwerten Bedingungen möglich, sich gegen arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Wehr zu setzen. Ein Betriebsrat könne bereits im Vorfeld eine durch den Arbeitgeber geplante Maßnahme abwenden, während dies ohne Betriebsrat nur nachträglich unter hohen Kosten durch Anrufung des zuständigen Arbeitsgerichts möglich sei.

Der Petitionsausschuss verweist in der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung auf das Betriebsverfassungsgesetz, das keine Verpflichtung zur Gründung eines Betriebsrats vorsieht. Der Gesetzgeber habe den beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vielmehr das Recht eingeräumt, „in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, einen Betriebsrat zu wählen“. Entschließe sich die Belegschaft eines betriebsratsfähigen Betriebs dazu, einen Betriebsrat zu wählen, sei der Arbeitgeber verpflichtet, dies zu dulden, Auskünfte zu erteilen, zu unterstützen und die Kosten zu tragen.

Die vollständige Mitteilung des Informationsdienstes des Bundestags finden Sie hier.

(ESV/fab)

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