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30.01.2018

EU plant flexiblere Mehrwertsteuersätze

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Die EU-Kommission will mehr Spielraum bei der Mehrwertsteuer (Foto: Eisenhans/Fotolia.com)
Den EU-Mitgliedstaaten soll mehr Flexibilität bei der Festlegung der Mehrwertsteuersätze eingeräumt und ferner das steuerliche Umfeld für Kleinunternehmen insgesamt verbessert werden.
Die Europäische Kommission plant eine sehr umfassende Reform, die in der Fachpresse umgehend als Mehrwertsteuer-Revolution betitelt wurde (vgl. FAZ vom 19.01.2018, S. 23). Die neuen Vorschläge sind der letzte Teil einer umfassenden Reform der Mehrwertsteuer zur Schaffung eines einheitlichen EU-Mehrwertsteuerraums. Mit ihm soll insbesondere der Mehrwertsteuerbetrug in der EU drastisch verringern werden. Ferner sollen vor allem für KMU bürokratische Hemmnisse und damit verbundene Kosten gesenkt werden.

Ablösung bisheriger Regelungen

Nach Einschätzung der EU sind die 1992 von allen Mitgliedstaaten vereinbarten gemeinsamen Mehrwertsteuervorschriften nicht mehr zeitgemäß und zu restriktiv. Hiernach dürfen die Mitgliedstaaten ermäßigte Mehrwertsteuersätze lediglich in einigen Wirtschaftszweigen und bei einigen Gütern anwenden. Der Normalsatz liegt bisher in der Spanne von 15 Prozent und 25 Prozent. Die Kommission beabsichtigt nun, den Mitgliedstaaten mehr Spielraum bei den Mehrwertsteuersätzen zuzugestehen.

Der Mitteilung ist weiter zu entnehmen, dass die EU-Mitgliedstaaten derzeit einen ermäßigten Steuersatz von 5 Prozent auf zwei unterschiedliche Kategorien von Gütern in ihrem Land anwenden können und einige Mitgliedstaaten außerdem spezielle Ausnahmeregelungen mit noch geringeren Steuersätzen nutzen.

Vorschlag für ein neues System

Nun lautet der Vorschlag, dass die Mitgliedstaaten neben einem Mehrwertsteuernormalsatz von mindestens 15 Prozent
  • zwei ermäßigte Steuersätze zwischen 5 Prozent und dem vom Mitgliedstaat gewählten Normalsatz,
  • eine Mehrwertsteuerbefreiung („Nullsatz”)
  • sowie einen weiteren ermäßigten Satz zwischen 0 Prozent und den ermäßigten Sätzen festlegen.

Die derzeitige, komplizierte Liste von Gegenständen und Dienstleistungen, für die ermäßigte Steuersätze anwendbar sind, würde durch eine neue Liste von Gütern (wie Waffen, alkoholische Getränke, Glücksspiele und Tabak) ersetzt, auf die stets der Normalsatz von 15 Prozent oder ein höherer Satz angewandt werden müsste. Um die Staatseinnahmen zu sichern, sollen die Mitgliedstaaten außerdem dafür sorgen müssen, dass der gewogene mittlere Mehrwertsteuersatz mindestens 12 Prozent beträgt. Die neue Regelung beinhaltet ferner, dass alle Gegenstände, die derzeit mit einem vom Normalsatz abweichenden Steuersatz besteuert werden, auch weiterhin mit diesem Satz besteuert werden können.

Schwellenwerte für Vereinfachungen

Gemäß den derzeitigen Vorschriften können die Mitgliedstaaten von Kleinunternehmen getätigte Verkäufe von der Mehrwertsteuer befreien, sofern diese einen bestimmten, von Land zu Land unterschiedlichen, Jahresumsatz nicht übersteigen. Expandierende KMU verlieren das Anrecht auf Vereinfachungsmaßnahmen, sobald der Schwellenwert für die Steuerbefreiung überschritten wird. Diese Steuerbefreiungen stehen außerdem nur inländischen Unternehmen zur Verfügung. Der EU-Kommission missfällt, dass insoweit keine einheitlichen Wettbewerbsbedingungen für innerhalb der EU tätige Kleinunternehmen herrschen.

Neben der Beibehaltung der derzeitigen Schwellenwerte für Steuerbefreiungen sehen die vorgelegten Vorschläge Folgendes vor:
  • Einen EU-weiten Umsatzschwellenwert von 2 Mio. Euro, bis zu dem Vereinfachungsmaßnahmen für alle – steuerbefreiten und nicht steuerbefreiten – Kleinunternehmen anwendbar sind;
  • Die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten alle Kleinunternehmen, die für eine Mehrwertsteuerbefreiung infrage kommen, von ihren Pflichten im Hinblick auf Registrierung, Rechnungstellung, Aufzeichnung und Mitteilung befreien;
  • Einen Umsatzschwellenwert von 100.000 Euro, der Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, ermöglichen würde, die Mehrwertsteuerbefreiung in Anspruch zu nehmen.

Die Legislativvorschläge werden nun dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zur Konsultation und dem Rat zur Annahme übermittelt. Entsprechende Änderungen können erst dann wirksam werden, wenn die Umstellung auf das endgültige Mehrwertsteuersystem erfolgt ist.

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